Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Freitag, 15. März 2013
Donnerstag, 14. März 2013
Squeeze-out bei der Mannheimer Holding AG eingetragen
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
- WKN 842 800 -
- ISIN DE0008428004 -
Dortmund
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding
Mannheim
- WKN 842 800 -
- ISIN DE0008428004 -
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, Mannheim, hat am 18. Dezember 2012 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, gegen Gewährung einer von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding als übertragender Rechtsträger und die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 24. Oktober 2012 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft überträgt.
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 8. März 2013 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 37 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft beim Amtsgericht Dortmund unter HRB 14652 als übernehmendem Rechtsträger am 11. März 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in das Eigentum der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft übergegangen und die Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ist damit erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding eine von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,73 je auf den Namen lautender Stückaktie der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 842 800 // ISIN DE0008428004). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist beim Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen, sofern die Aktien von einem depotführenden Institut in Streifband- oder Girosammelverwahrung verwahrt werden. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der deutsche internet versicherung aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
Ausgeschiedene Aktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, die effektive Aktienurkunden der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding selbst verwahren, bitten wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 70 ff. und Erneuerungsschein ab sofort bei ihrer Hausbank oder bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, als zentrale Abwicklungsstelle oder direkt bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Nach Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Sollten Aktionäre ihre selbst verwahrten Aktienurkunden nicht innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses eingereicht haben, behält sich die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft vor, die entsprechenden, noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge für die Berechtigten unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §§ 372 ff. BGB zu hinterlegen.
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Notierung der Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich zeitnah eingestellt. Die Preisfeststellung hat die Frankfurter Wertpapierbörse bereits am 11. März 2013 ausgesetzt.
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013
Dortmund, im März 2013
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2013
Mittwoch, 13. März 2013
Tognum AG: Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden
Ad-hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außergerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der Tognum AG, die das Abfindungsangebot nach dem am 19. Dezember 2012 wirksam
gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Engine Holding GmbH und der Tognum AG angenommen haben, auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 je Stückaktie zu erhöhen.
Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Tognum AG auf die Engine Holding GmbH ist wirksam geworden. Mit Beschluss vom 15. November 2011 hatte das Landgericht Frankfurt am Main die stimmberechtigten, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Tognum AG (ISIN DE 000A0N4P43), die nicht bereits der Engine Holding GmbH gehören, gegen
Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 26,00 je Stückaktie auf die Engine Holding GmbH übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai 2012 zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichteten Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof sind jetzt zurückgenommen worden. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 wirksam geworden. Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2013 ein Rechtskraftzeugnis ausgestellt.
Die Rechtsbeschwerdeführer und die Engine Holding GmbH haben sich außergerichtlich geeinigt, die Abfindung für die verbliebenen Minderheitsaktionäre der Tognum AG und für solche ehemaligen Aktionäre der Tognum AG, die das Abfindungsangebot nach dem am 19. Dezember 2012 wirksam
gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Engine Holding GmbH und der Tognum AG angenommen haben, auf EUR 30,00 zuzüglich der Ausgleichszahlung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für 2012 in Höhe von EUR 1,61, also insgesamt auf EUR 31,61 je Stückaktie zu erhöhen.
Spruchverfahren zur DBV-Winterthur Holding AG beendet
Nach dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der zum AXA-Konzern gehörenden DBV-Winterthur Holding AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nunmehr auch in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Insoweit bleibt es bei beiden Verfahren bei den erstinstanzlichen Entscheidungen des LG Frankfurt am Main, das jeweils Spruchanträge zurückgewiesen hatte. Entsprechend der üblichen Praxis in Frankfurt wurde die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen für nicht erforderlich gehalten. Das OLG hat in beiden Verfahren einen Wachstumsabschlag von lediglich 0,5% gebilligt.
Beherrschungsvertrag: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. April 2011, Az. 21 W 13/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 283/08
Squeeze-out: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az. 21 W 39/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 74/09
Beherrschungsvertrag: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. April 2011, Az. 21 W 13/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 283/08
Squeeze-out: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az. 21 W 39/11
LG Frankfurt am Main, Az. 3/5 O 74/09
Dienstag, 12. März 2013
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Autania AG beendet
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 21 W 11/11) von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung des LG Frankfurt am Main, das eine Erhöhung der Barabfindung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hatte (Az. 3/5 O 17/10).
Die Autania Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen, Kelkheim im Taunus, ist eine Holdinggesellschaft für mittelständische Marktführer im europäischen Werkzeugmaschinenbau. Die Hauptaktionärin, die schweizerische Autania Holding AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,32 angeboten.
Die Autania Aktiengesellschaft für Industriebeteiligungen, Kelkheim im Taunus, ist eine Holdinggesellschaft für mittelständische Marktführer im europäischen Werkzeugmaschinenbau. Die Hauptaktionärin, die schweizerische Autania Holding AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 42,32 angeboten.
Montag, 11. März 2013
Freitag, 8. März 2013
DLA Piper berät net mobile beim Squeeze-Out bei der net-m privatbank 1891 AG
Pressemitteilung von DLA Piper vom 6. März 2013
DLA Piper hat die im Mittelstandssegment der Börse München notierte net mobile AG als Hauptaktionärin erfolgreich im Squeeze-Out-Verfahren bei der net-m privatbank 1891 AG beraten. Der durch eine außerordentliche Hauptversammlung am 21. November 2012 beschlossene Squeeze-Out konnte ohne Erhebung von Beschlussmängelklagen am 5. Februar 2013 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden. Die von der net mobile AG als Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung beläuft sich auf 6,49 Euro je Aktie.
Die in Düsseldorf ansässige net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für mobile und interaktive Mehrwertdienste und Payment Lösungen. Zu den weltweit mehr als 500 Kunden zählen national und international operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Portale, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die mobile interaktive TV-Services bereitgestellt werden. Mehrheitsgesellschafterin der net mobile AG ist die NTT DOCOMO Deutschland GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen Telefonkonzerns NTT DOCOMO.
Die im Jahr 1877 gegründete net-m privatbank AG (ehemals Bankverein Werther AG) mit Sitz in Düsseldorf ist eine auf Geschäfte mit Kreditkarten und anderen Payment-Produkten rund um den elektronischen Zahlungsverkehr spezialisierte Privatbank.
DLA Piper hatte die net mobile AG bereits Ende 2011 beim Erwerb der Mehrheit der Anteile an der damaligen Bankverein Werther AG beraten.
Zum Team von DLA Piper unter Federführung von Partnerin Kerstin Schnabel (Corporate, Aktienrecht, Köln) gehörten Partner Dr. Andreas Meyer-Landrut, Counsel Dr. Marcel Polte und Senior Associate Dr. Anja Köritz (alle Corporate, Aktienrecht, Köln).
DLA Piper hat die im Mittelstandssegment der Börse München notierte net mobile AG als Hauptaktionärin erfolgreich im Squeeze-Out-Verfahren bei der net-m privatbank 1891 AG beraten. Der durch eine außerordentliche Hauptversammlung am 21. November 2012 beschlossene Squeeze-Out konnte ohne Erhebung von Beschlussmängelklagen am 5. Februar 2013 in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam werden. Die von der net mobile AG als Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung beläuft sich auf 6,49 Euro je Aktie.
Die in Düsseldorf ansässige net mobile AG ist ein international führender Full-Service-Provider für mobile und interaktive Mehrwertdienste und Payment Lösungen. Zu den weltweit mehr als 500 Kunden zählen national und international operierende Mobilfunkanbieter, Medienunternehmen, Portale, Markenartikler sowie TV-Sendeanstalten, für die mobile interaktive TV-Services bereitgestellt werden. Mehrheitsgesellschafterin der net mobile AG ist die NTT DOCOMO Deutschland GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen Telefonkonzerns NTT DOCOMO.
Die im Jahr 1877 gegründete net-m privatbank AG (ehemals Bankverein Werther AG) mit Sitz in Düsseldorf ist eine auf Geschäfte mit Kreditkarten und anderen Payment-Produkten rund um den elektronischen Zahlungsverkehr spezialisierte Privatbank.
DLA Piper hatte die net mobile AG bereits Ende 2011 beim Erwerb der Mehrheit der Anteile an der damaligen Bankverein Werther AG beraten.
Zum Team von DLA Piper unter Federführung von Partnerin Kerstin Schnabel (Corporate, Aktienrecht, Köln) gehörten Partner Dr. Andreas Meyer-Landrut, Counsel Dr. Marcel Polte und Senior Associate Dr. Anja Köritz (alle Corporate, Aktienrecht, Köln).
Donnerstag, 7. März 2013
Übernahmerechtlicher Squeeze-out bei Cinemaxx AG gescheitert
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. Februar 2013 - Az. 3-05 O 116/12
Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen, die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
„Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. .
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt."
____________
Die Entscheidungsgründe werden in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) veröffentlicht.
Mit Beschluss vom 19.2.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 116/12 folgende Entscheidung gem. §§ 39a, 39b WpÜG getroffen, die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird:
„Der Antrag der Antragstellerin ihr die übrigen, nicht von ihr gehaltenen stimmberechtigten 1.010.548 Aktien der CinemaxX AG, Valentinskamp 18-20, 20345 Hamburg eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 67787, mit der Wertpapierkennnummer 508570 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 6,45 pro Aktie zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Den Antragsgegnern zu hat den Antragsgegnern zu 2) – 9), 11) - 19) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt. .
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt."
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Die Entscheidungsgründe werden in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) veröffentlicht.
DVFA: Best-Practice-Empfehlungen Unternehmensbewertung
Nicht nur das vor allem von den größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprägte IDW macht sich Gedanken zur Unternehmensbewertung, sondern auch die Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA). Der DVFA-Arbeitskreis "Corporate Transactions and Valuation" hat im Dezember 2012 seine „Best-Practice-Empfehlungen“ vorgelegt. Diese können als pdf-Dokument kostenlos bei der DVFA-Webseite heruntergeladen werden unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf
Wir werden diesen Ansatz zur Unternehmensbewertung bei „dominierten Transaktionssituationen“ (so die Terminologie des DVFA-Arbeitskreises) in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) besprechen.
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf
Wir werden diesen Ansatz zur Unternehmensbewertung bei „dominierten Transaktionssituationen“ (so die Terminologie des DVFA-Arbeitskreises) in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) besprechen.
F. Reichelt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister
Ad-hoc-Mitteilung vom 5. März 2013
ISIN: DE0007075038 und DE0007075004
Der von der außerordentlichen Hauptversammlung der F. Reichelt Aktiengesellschaft am 28. Dezember 2012 gemäß §§ 327a ff. AktG gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer von der Fedor Holding GmbH zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 386,17 je Stammaktie und EUR 428,52 je Vorzugsaktie der F. Reichelt Aktiengesellschaft wurde am 5. März 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH übergegangen.
Die Preisfeststellung der Aktien der F. Reichelt Aktiengesellschaft in der Mittelstandsbörse Deutschland, dem qualifizierten Freiverkehrssegment der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, und im Freiverkehrssegment der Börse Stuttgart wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Fedor Holding GmbH gesondert veröffentlichen.
Hamburg, den 5. März 2013
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Vorstand F. Reichelt AG
Tel.: 040 66988411
reichelt-hamburg@t-online.de
ISIN: DE0007075038 und DE0007075004
Der von der außerordentlichen Hauptversammlung der F. Reichelt Aktiengesellschaft am 28. Dezember 2012 gemäß §§ 327a ff. AktG gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH, Zossen (Hauptaktionär), gegen Gewährung einer von der Fedor Holding GmbH zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 386,17 je Stammaktie und EUR 428,52 je Vorzugsaktie der F. Reichelt Aktiengesellschaft wurde am 5. März 2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der F. Reichelt Aktiengesellschaft auf die Fedor Holding GmbH übergegangen.
Die Preisfeststellung der Aktien der F. Reichelt Aktiengesellschaft in der Mittelstandsbörse Deutschland, dem qualifizierten Freiverkehrssegment der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, und im Freiverkehrssegment der Börse Stuttgart wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Fedor Holding GmbH gesondert veröffentlichen.
Hamburg, den 5. März 2013
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Vorstand F. Reichelt AG
Tel.: 040 66988411
reichelt-hamburg@t-online.de
HYMER AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Bad Waldsee, 06.03.2013 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HYMER AG auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze Out) auf EUR 56,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der HYMER AG festgelegt hat. Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der HYMER AG am 27.11.2012 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der HYMER AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 25.04.2013 stattfinden wird.
HYMER Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
Bad Waldsee, 06.03.2013 - Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG, Bad Waldsee, hat dem Vorstand der HYMER AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HYMER AG auf die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze Out) auf EUR 56,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der HYMER AG festgelegt hat. Die Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der HYMER AG am 27.11.2012 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.
Über den Squeeze Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der HYMER AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 25.04.2013 stattfinden wird.
HYMER Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
Mittwoch, 6. März 2013
Gerichtliches Gutachten im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Knürr AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen und am 9. Oktober 2008 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Knürr AG, Arnstorf, hat der von dem Landgericht München I im August 2011 bestellte gerichtliche Sachverständige nunmehr sein Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Deitmer kommt darin zu einem Unternehmenswert von EUR 83,84 je Knürr-Aktie (ohne Unterscheidung zwischen Vorzugs- und Stammaktie). Die Hauptaktionärin, die Emerson Electric Nederland B.V., Amsterdam/Niederlande, hatte dagegen deutlich differenziert und eine Barabfindung in Höhe von EUR 82,00 je Stammaktie und EUR 55,00 je Vorzugsaktie geboten.
Die inzwischen als Knürr GmbH firmierende Gesellschaft hatte dem Sachverständigen viele der von ihm angeforderten Unterlagen nur deutlich verspätet und zum Teil gar nicht zur Verfügung gestellt. Angesichts "zahlreicher Personalwechsel in den Leitungsfunktionen" gebe es keine Planungsdaten "aus den Jahren des Betrachtungszeitraums". Aufgrund der "grundlegenden Umstrukturierung" sei keiner der seinerzeit für die Unternehmensplanung Veranwortlichen mehr "in unserem Hause" tätig. Der Gutachter schloss daraus, dass die ihm vorliegenden Unterlagen qualitativ und quantitativ "nicht den gewohnten Umfang" einnähmen.
LG München I, Az. 5HK O 18925/08
In dem Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen und am 9. Oktober 2008 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Knürr AG, Arnstorf, hat der von dem Landgericht München I im August 2011 bestellte gerichtliche Sachverständige nunmehr sein Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige WP/StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Deitmer kommt darin zu einem Unternehmenswert von EUR 83,84 je Knürr-Aktie (ohne Unterscheidung zwischen Vorzugs- und Stammaktie). Die Hauptaktionärin, die Emerson Electric Nederland B.V., Amsterdam/Niederlande, hatte dagegen deutlich differenziert und eine Barabfindung in Höhe von EUR 82,00 je Stammaktie und EUR 55,00 je Vorzugsaktie geboten.
Die inzwischen als Knürr GmbH firmierende Gesellschaft hatte dem Sachverständigen viele der von ihm angeforderten Unterlagen nur deutlich verspätet und zum Teil gar nicht zur Verfügung gestellt. Angesichts "zahlreicher Personalwechsel in den Leitungsfunktionen" gebe es keine Planungsdaten "aus den Jahren des Betrachtungszeitraums". Aufgrund der "grundlegenden Umstrukturierung" sei keiner der seinerzeit für die Unternehmensplanung Veranwortlichen mehr "in unserem Hause" tätig. Der Gutachter schloss daraus, dass die ihm vorliegenden Unterlagen qualitativ und quantitativ "nicht den gewohnten Umfang" einnähmen.
LG München I, Az. 5HK O 18925/08
Gerichtliches Sachverständigengutachten zur GeneScan Europe AG: Verdoppelung der Barabfindung?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2009 beschlossenen Delisting der Aktien der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat der von dem Landgericht Mannheim im August 2010 bestellte gerichtliche Sachverständige nunmehr sein Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige WP/StB Prof. Dr. Georg Heni kommt darin zu einem Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie. Die Hauptaktionärin, die Eurofins Ventures B.V., hatte deutlich weniger, nämlich lediglich EUR 577,19 je Aktie angeboten.
Zwischenzeitlich hat die außerordentliche Hauptversammlung der GeneScan Europe AG am 29. März 2011 auf Verlangen der Hauptaktionärin einen Squeeze-out beschlossen, der am 12. Mai 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft (Amtsgericht Freiburg) eingetragen wurde. Im Rahmen des Squeeze-out hatte die Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag etwas nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Auch insoweit läuft ein Spruchverfahren, in dem aufgrund des Sachverständigengutachtens nunmehr ebenfalls eine Erhöhung der Barabfindung zu erwarten ist.
Spruchverfahren Delisting: LG Mannheim, Az. 24 AktE 15/09
In dem Spruchverfahren zu dem 2009 beschlossenen Delisting der Aktien der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat der von dem Landgericht Mannheim im August 2010 bestellte gerichtliche Sachverständige nunmehr sein Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige WP/StB Prof. Dr. Georg Heni kommt darin zu einem Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie. Die Hauptaktionärin, die Eurofins Ventures B.V., hatte deutlich weniger, nämlich lediglich EUR 577,19 je Aktie angeboten.
Zwischenzeitlich hat die außerordentliche Hauptversammlung der GeneScan Europe AG am 29. März 2011 auf Verlangen der Hauptaktionärin einen Squeeze-out beschlossen, der am 12. Mai 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft (Amtsgericht Freiburg) eingetragen wurde. Im Rahmen des Squeeze-out hatte die Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag etwas nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Auch insoweit läuft ein Spruchverfahren, in dem aufgrund des Sachverständigengutachtens nunmehr ebenfalls eine Erhöhung der Barabfindung zu erwarten ist.
Spruchverfahren Delisting: LG Mannheim, Az. 24 AktE 15/09
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG
KOPEX S.A.
Katowice, Polen
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG
WKN HAST00 / ISIN DE000HAST002
Katowice, Polen
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG
WKN HAST00 / ISIN DE000HAST002
KOPEX S.A., Katowice, Polen, bietet den Aktionären der Hansen Sicherheitstechnik AG an, ihre Aktien (WKN HAST00 / ISIN DE000HAST002) zum Preis von 29,00 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot endet am 29. März 2013, 24:00 Uhr.
Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies innerhalb der Angebotsfrist gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek, ul. Panieńska 9/13 03-704 Warszawa, Polen, Fax: 0048 22 622 12 85, vorzugsweise mittels einer E-Mail an die folgende Adresse: sekretariat@jacek-franek.com zu erklären. Der Kaufpreis wird unmittelbar nach Eingang der Aktien, bei Vorliegen eines von der Depotbank bestätigten und auf den Eingang des Kaufpreises bedingten Übertragungsauftrages auch vorab, auf ein vom Aktionär zu benennendes deutsches Konto überwiesen.
Katowice, Polen, im Februar 2013
KOPEX S.A.
Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. März 2013
Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies innerhalb der Angebotsfrist gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek, ul. Panieńska 9/13 03-704 Warszawa, Polen, Fax: 0048 22 622 12 85, vorzugsweise mittels einer E-Mail an die folgende Adresse: sekretariat@jacek-franek.com zu erklären. Der Kaufpreis wird unmittelbar nach Eingang der Aktien, bei Vorliegen eines von der Depotbank bestätigten und auf den Eingang des Kaufpreises bedingten Übertragungsauftrages auch vorab, auf ein vom Aktionär zu benennendes deutsches Konto überwiesen.
Katowice, Polen, im Februar 2013
KOPEX S.A.
Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. März 2013
Dienstag, 5. März 2013
SPD-Bundestagsfraktion: Koalition plant massive Einschränkungen von Aktionärsrechten
Pressemitteilung der SDP-Bundestagsfraktion vom 15. Februar 2013
Anlässlich der anstehenden Beratungen der Aktienrechtsnovelle im Rechtauschuss erklärt der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Ingo Egloff:
Die Koalition will die Rechte der Aktionäre massiv einschränken. Das ergibt sich aus Regelungsvorschlägen, die die Berichterstatter von CDU und FDP im Rechtsausschuss zur Aktienrechtsnovelle eingebracht haben.
Danach sollen Unternehmen Gebäude mit Millionenwert, wichtige Patente oder Marken auf neugegründete Töchter übertragen können, ohne dass die Aktionäre gefragt werden müssen. Das würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.
Außerdem soll der Rechtsschutz für Aktionäre verkürzt werden. Spruchverfahren sollen nach dem Willen der Koalitionäre künftig in erster und letzter Instanz beim Oberlandesgericht entschieden werden. Das Landgericht als Eingangsinstanz soll entfallen. Bei diesen Spruchverfahren geht es um Abfindungs- und Entschädigungsansprüche von Aktionären, wenn zum Beispiel Verschmelzungen gegen ihren Willen vorgenommen wurden. Obwohl es um Millionen Euro gehen kann, soll es nur eine Gerichtsinstanz ohne Überprüfungsmöglichkeit geben. Das ist systemwidrig und nicht überzeugend.
Schließlich sollen Entschädigungen statt in Geld auch in Aktien gewährt werden können, wenn das Unternehmen dies möchte. Die zusätzlichen Aktien sollen in einem vereinfachten Verfahren ohne Wertprüfung und ohne wirklich Zuführung von frischem Kapital geschaffen werden können. Der Deutsche Notarverein hat zu Recht erklärt, die „so mögliche Ausgabe von nur durch heiße Luft gedeckten Aktien“ sei „schlicht abenteuerlich“.
Wir brauchen abgewogene Regelungen, die die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sichern, aber auch die Rechte der Anteilseigner wahren. Die Vorschläge sind von einseitigen Interessen geleitet.
SPD-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Deutschland
Telefon: 030/227-5 22 82
Telefax: 030/227-5 68 69
Mail: presse@spdfraktion.de
URL: http://www.spdfraktion.de
Anlässlich der anstehenden Beratungen der Aktienrechtsnovelle im Rechtauschuss erklärt der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Ingo Egloff:
Die Koalition will die Rechte der Aktionäre massiv einschränken. Das ergibt sich aus Regelungsvorschlägen, die die Berichterstatter von CDU und FDP im Rechtsausschuss zur Aktienrechtsnovelle eingebracht haben.
Danach sollen Unternehmen Gebäude mit Millionenwert, wichtige Patente oder Marken auf neugegründete Töchter übertragen können, ohne dass die Aktionäre gefragt werden müssen. Das würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.
Außerdem soll der Rechtsschutz für Aktionäre verkürzt werden. Spruchverfahren sollen nach dem Willen der Koalitionäre künftig in erster und letzter Instanz beim Oberlandesgericht entschieden werden. Das Landgericht als Eingangsinstanz soll entfallen. Bei diesen Spruchverfahren geht es um Abfindungs- und Entschädigungsansprüche von Aktionären, wenn zum Beispiel Verschmelzungen gegen ihren Willen vorgenommen wurden. Obwohl es um Millionen Euro gehen kann, soll es nur eine Gerichtsinstanz ohne Überprüfungsmöglichkeit geben. Das ist systemwidrig und nicht überzeugend.
Schließlich sollen Entschädigungen statt in Geld auch in Aktien gewährt werden können, wenn das Unternehmen dies möchte. Die zusätzlichen Aktien sollen in einem vereinfachten Verfahren ohne Wertprüfung und ohne wirklich Zuführung von frischem Kapital geschaffen werden können. Der Deutsche Notarverein hat zu Recht erklärt, die „so mögliche Ausgabe von nur durch heiße Luft gedeckten Aktien“ sei „schlicht abenteuerlich“.
Wir brauchen abgewogene Regelungen, die die Handlungsfähigkeit der Unternehmen sichern, aber auch die Rechte der Anteilseigner wahren. Die Vorschläge sind von einseitigen Interessen geleitet.
SPD-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Deutschland
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Freitag, 1. März 2013
Holcim (Deutschland) AG: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister
ISIN DE0005259006
ISIN DE0005408272
ISIN DE0005408272
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG am 29.November2012 gefasste Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG auf die Hauptaktionärin Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) gegen Gewährung einer von der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) zu zahlenden angemessenen Barabfindung von EUR 20,99 je Stückaktie der Holcim (Deutschland) AG gemäß §§327 a ff. AktG wurde heute, am 26. Februar 2013, in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) übergegangen.
Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der Holcim (Deutschland) AG wird in Kürze erwartet. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Holcim Beteiligungs GmbH Deutschland) gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Hamburg, den 26. Februar 2013
Holcim (Deutschland) AG
Der Vorstand
Der Vorstand
Rückfragehinweis: Gabriele Germann
Telefon: +49(0)40 36002 445
E-Mail: gabriele.germann@holcim.com
Telefon: +49(0)40 36002 445
E-Mail: gabriele.germann@holcim.com
Donnerstag, 28. Februar 2013
Bekanntmachung zur Nachbesserung an die im Rahmen des Squeeze-out 2005 ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG, Köln
(Ergänzung zu der am 25. Januar 2013 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz)
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz)
In dem Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 2 AktG i.V. mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AXA Versicherung AG vom 12. Juli 2005 ist der Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 82 O 241/05) vom 25.02.2011 rechtskräftig geworden. Zu den Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. Januar 2013 verwiesen.
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss des Landgerichts Köln ergebenden Zahlungsansprüche bekannt.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung und des zeitanteiligen Ausgleichs abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung - € 18,86 je Stammaktie bzw. von € 14,50 je Vorzugsaktie zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 2 %-Punkte bzw. 5 %-Punkte (ab 01.09.2009) über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 22.12.2005 - nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Mai 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
Nicht nachzahlungsberechtigt sind die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG, die seinerzeit gegen den Verzicht auf Ansprüche aus diesem Spruchverfahren die erhöhte Barabfindung von € 96,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie entgegengenommen haben.
Als Abwicklungsstelle fungiert die Deutsche Bank AG.
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG provisions- und spesenfrei.
Die Nachbesserung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch steuerpflichtig. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die noch effektive Aktienurkunden der AXA Versicherung AG besitzen und diese Aktienurkunden nicht innerhalb der ursprünglichen, am 24. April 2006 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-out eingereicht haben:
Die ursprüngliche Barabfindung von € 77,21 zzgl. eine Ausgleichszahlung für 2005 von € 4,66 je Stammaktie bzw. von € 4,72 je Vorzugsaktie – jeweils unter Abzug von 20 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer - insgesamt somit € 3,68 je Stammaktie bzw. € 3,72 je Vorzugsaktie, die den Berechtigten nicht vergütet werden konnte, wurde beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Köln, 81 HL 325/06 Köln, - AZ: HL 81 HL 327/06 - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
Die AXA Konzern AG beabsichtigt, gegebenenfalls auch den Differenzbetrag von € 18,86 je Stammaktie bzw. € 14,50 je Vorzugsaktie jeweils nebst Zinsen beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Köln zu hinterlegen, und zwar voraussichtlich bis spätestens zum 25. März 2013.
Zur Entgegennahme der hinterlegten Geldbeträge müssen sich diese ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG unter Vorlage ihrer Aktienurkunden, jeweils mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinnanteilscheine Nr. 7 bis 20 und Erneuerungsschein, an das Amtsgericht Köln - Hinterlegungsstelle - wenden.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, denen zwischenzeitlich die ihnen zustehende Barabfindung über die Gerichtskasse Köln ausgezahlt wurde, werden gebeten, sich umgehend, spätestens jedoch bis zum 25. März 2013 bei der vorgenannten Abwicklungsstelle unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Köln oder sonstiger geeigneter Nachweise ihrer Berechtigung und unter Angabe ihrer Kontoverbindung zu melden. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten diese ehemaligen Minderheitsaktionäre die Nachzahlung auf die ursprüngliche Barabfindung zzgl. Zinsen auf die Nachzahlung für die Zeit vom 22.12.2005, längstens bis zum Tag der Hinterlegung des Nachzahlungsbetrages bei der Hinterlegungsstelle, vergütet.
Köln, im Januar 2013
AXA Konzern AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Januar 2013
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG, Bayreuth
ISIN DE0006585094 / WKN 658 509
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG, Bayreuth („Mech. AG“) vom 19. Dezember 2012 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Mech. AG auf die Hauptaktionärin, die Daun & Cie. AG, Rastede („Daun AG“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. Januar 2013 in das Handelsregister der Mech. AG beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mech. AG in das Eigentum der Daun AG übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG eine von der Daun AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 77,27 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mech. AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rd. EUR 25,56. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MKM Menke & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bloherfelder Straße 130, 26129 Oldenburg, als vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Mech. AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Mech. AG gewährt werden.
Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Februar 2013
Mittwoch, 27. Februar 2013
Ventegis Capital AG: Geplanter Squeeze-Out auf Verlangen der Berliner Effektengesellschaft AG
Pressemitteilung der Ventegis Capital AG
Berlin - Die Berliner Effektengesellschaft AG, Berlin, hat dem Vorstand der Ventegis Capital AG (WKN: 330433 / ISIN: DE0003304333), Berlin, heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Ventegis Capital AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Berliner Effektengesellschaft AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-Out).
Der Berliner Effektengesellschaft AG gehören Aktien in Höhe von mehr als 98,86 % des Grundkapitals der Ventegis Capital Aktiengesellschaft. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327 a Abs. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die am 19.06.2013 stattfinden wird.
Berlin, den 26.02.2013
Der Vorstand
Ventegis Capital AG
Ventegis Capital AG
Kontakt: Ventegis Capital AG
Karsten Haesen, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 890 21 180 Fax.: +49 (0) 30 / 890 21 189
E-Mail: info@ventegis-capital.de
Freitag, 22. Februar 2013
OLG Düsseldorf: Keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses und der Anordnung einer Vorschusszahlung für ein Sachverständigengutachten im Spruchverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az. I-26 W 19/12 (AktE)
vorgehend LG Düsseldorf, 9. Juli 2012, Az. 39 O 1/10 (AktE)
Leitsatz:
Ein in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren eingelegte Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss und die Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unzulässig. Beschwerdefähig ist nur eine den Rechtszug abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG, nicht jedoch eine Zwischenentscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung ist im Spruchverfahren ausgeschlossen.
Beschwerdefähig i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nur eine den Rechtszug abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG. Um eine solche handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss jedoch unzweifelhaft nicht. Vielmehr stellen Beweisbeschlüsse sowie Vorschussanforderungen lediglich Zwischenentscheidungen dar. Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
vorgehend LG Düsseldorf, 9. Juli 2012, Az. 39 O 1/10 (AktE)
Leitsatz:
Ein in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren eingelegte Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss und die Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unzulässig. Beschwerdefähig ist nur eine den Rechtszug abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG, nicht jedoch eine Zwischenentscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung ist im Spruchverfahren ausgeschlossen.
Beschwerdefähig i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nur eine den Rechtszug abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG. Um eine solche handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss jedoch unzweifelhaft nicht. Vielmehr stellen Beweisbeschlüsse sowie Vorschussanforderungen lediglich Zwischenentscheidungen dar. Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
IVA zur Verschmelzung intercell AG
Es besteht die Absicht einer Verschmelzung mit dem französischen Unternehmen Vivalis (Hauptaktionär Familie Grimaud). Die fusionierte Gesellschaft wird auf Valneva umbenannt und ihren Sitz in Lyon haben. Die beschlussfassende Hauptversammlung findet am 27.2.2013 statt. Es wird mit Nachdruck empfohlen, an der HV teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Der IVA übernimmt kostenfrei die Vertretung. Aktionäre haben die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss zu stimmen und mit EUR 1,69 bar abgefunden zu werden. Der Abfindungspreis kann gerichtlich überprüft werden.
Quelle: Newsletter des IVA (österreichischer Interessenverband für Anleger)
Quelle: Newsletter des IVA (österreichischer Interessenverband für Anleger)
IVA: Kaufangebot für Nachbesserungsrechte Bank Austria Creditanstalt
Nachbesserungsrechte Bank Austria Creditanstalt AT0000A0AJ61
Es ist derzeit nicht absehbar, wann und mit welchem Ergebnis das anhängige gerichtliche Überprüfungsverfahren abgeschlossen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, zu warten. Als Alternative zu den derzeit laufenden Angeboten bietet der IVA 1,60 je Stück. Es gibt keine Mindeststückzahl. Die übrigen Bedingungen bleiben wie im IVA-Newsletter vom 13.2.2013 (Link) veröffentlicht aufrecht. Verkaufsintessenten mögen sich mit Frau Ender e.ender@iva.or.at wegen der Abwicklung ins Einvernehmen setzen.
Quelle: Newsletter des IVA (österreichischer Interessenverband für Anleger)
Es ist derzeit nicht absehbar, wann und mit welchem Ergebnis das anhängige gerichtliche Überprüfungsverfahren abgeschlossen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, zu warten. Als Alternative zu den derzeit laufenden Angeboten bietet der IVA 1,60 je Stück. Es gibt keine Mindeststückzahl. Die übrigen Bedingungen bleiben wie im IVA-Newsletter vom 13.2.2013 (Link) veröffentlicht aufrecht. Verkaufsintessenten mögen sich mit Frau Ender e.ender@iva.or.at wegen der Abwicklung ins Einvernehmen setzen.
Quelle: Newsletter des IVA (österreichischer Interessenverband für Anleger)
IVA: Kaufangebot für Nachbesserungsrechte Constantia Packaging
Nachbesserungsrechte Constantia Packaging AT0000A0L0D5
Es ist derzeit nicht absehbar, wann und mit welchem Ergebnis das anhängige gerichtliche Überprüfungsverfahren abgeschlosen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, zu warten. Als Reaktion auf das Angebot von RA Dr. Boyer, der bis 29.3.2013 nur 1,00 je Anspruch bietet, kauft der IVA die Ansprüche um 3,60 je Stück an. Dieses Angebot läuft bis 31.3.2013. Es gibt keine Mindeststückzahl. Das IVA-Angebot ist auf insgesamt 50.000 Ansprüche begrenzt bzw. auf 1.000 Ansprüche je Anleger. Sollten Sie mehr als 1.000 Stück verkaufen wollen, setzen Sie sich mit uns in Einvernehmen. Verkaufsinteressenten mögen sich mit Frau Ender e.ender@iva.or.at wegen der Abwicklung ins Einvernehmen setzen.
Quelle: Newsletter des IVA (österreichischer Interessenverband für Anleger)
Es ist derzeit nicht absehbar, wann und mit welchem Ergebnis das anhängige gerichtliche Überprüfungsverfahren abgeschlosen wird. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, zu warten. Als Reaktion auf das Angebot von RA Dr. Boyer, der bis 29.3.2013 nur 1,00 je Anspruch bietet, kauft der IVA die Ansprüche um 3,60 je Stück an. Dieses Angebot läuft bis 31.3.2013. Es gibt keine Mindeststückzahl. Das IVA-Angebot ist auf insgesamt 50.000 Ansprüche begrenzt bzw. auf 1.000 Ansprüche je Anleger. Sollten Sie mehr als 1.000 Stück verkaufen wollen, setzen Sie sich mit uns in Einvernehmen. Verkaufsinteressenten mögen sich mit Frau Ender e.ender@iva.or.at wegen der Abwicklung ins Einvernehmen setzen.
Quelle: Newsletter des IVA (österreichischer Interessenverband für Anleger)
Donnerstag, 21. Februar 2013
SPARTA AG: Vorläufiges Jahresergebnis 2012
Hamburg, 5. Februar 2013 - Die SPARTA AG
hat im Geschäftsjahr 2012 ein vorläufiges Vorsteuerergebnis in Höhe von ca. EUR
1,8 Mio. (Vorjahr EUR 4,4 Mio.) erzielt. Dieses Ergebnis unterliegt dem
Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Feststellung des nach den Vorschriften
des HGB aufgestellten Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.
Der wesentliche Teil des Gewinns ergibt sich nach der
vorläufigen Ergebnisrechnung aus der Veräußerung von Wertpapieren, zudem konnten
Zinsen und Dividenden in Höhe von rund EUR 0,4 Mio. erzielt werden.
Nachbesserungen aus abgeschlossenen Spruchverfahren trugen in Höhe von EUR 0,8
Mio. zum Jahresergebnis bei.
Die Veröffentlichung des geprüften Jahresergebnisses des
abgelaufenen Geschäftsjahrs erfolgt voraussichtlich bis Ende Mai 2013. Die
diesjährige Hauptversammlung der SPARTA AG ist im August 2013 geplant.
Der Vorstand
Mittwoch, 20. Februar 2013
Montag, 18. Februar 2013
Link: Nachbesserungsrechte.de
Nachbesserungsrechte.de ist ein Service der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (VEH) für Nachbesserungsrechte aus Aktien-abfindungen. VEH, ein spezialisiertes Wertpapierhandelshaus für unnotierte Aktien und andere Wertpapiere, schreibt auf der Eingangsseite:
„Falls Sie von Aktienabfindungen betroffen sind, zu deren Angemessenheit noch ein Spruchverfahren anhängig ist, können Sie uns die daraus resultierenden Nach-besserungsrechte zum Kauf anbieten.“
Aus meiner Sicht eine gute Idee. Das Verzeichnis unter
http://nachbesserungsrechte.de/valora/nr
ist offenbar allerdings nicht mehr ganz aktuell, da bei mehreren der dort aufgeführten Gesellschaften die Spruch-verfahren bereits beendet sind.
„Falls Sie von Aktienabfindungen betroffen sind, zu deren Angemessenheit noch ein Spruchverfahren anhängig ist, können Sie uns die daraus resultierenden Nach-besserungsrechte zum Kauf anbieten.“
Aus meiner Sicht eine gute Idee. Das Verzeichnis unter
http://nachbesserungsrechte.de/valora/nr
ist offenbar allerdings nicht mehr ganz aktuell, da bei mehreren der dort aufgeführten Gesellschaften die Spruch-verfahren bereits beendet sind.
Heiler Software AG: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 6,80 je Aktie durch Informatica Deutschland AG
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Stuttgart, 15. Februar 2013 - Die Informatica Deutschland AG mit Sitz in Frankfurt am Main (AG Frankfurt, HRB 93858), hat dem Vorstand der Heiler Software AG in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am 29. November 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Heiler Software AG auf die Informatica Deutschland AG als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR 6,80 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Heiler Software AG festgelegt hat.
Der Squeeze-out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Heiler Software AG. Darüber soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Heiler Software AG Beschluss gefasst werden, die für den 10. April 2013 geplant ist.
Heiler Software AG
Der Vorstand
Rückfragehinweis: Constanze Schrode-Hay
Tel.: +49 (0)711 13984150
E-Mail: chay@heiler.com
"Effecten-Spiegel" zur geplanten Einschränkung des Spruchverfahrens
Nunmehr berichtet auch der "Effecten-Spiegel" über die geplanten "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012".
http://www.effecten-spiegel.de/aktuell/news/aktuelles_det_20130211160638.htm
Unter der Überschrift "Aktionärsrechts massiv in Gefahr!" führt er zur geplanten Einschränkung des Spruchverfahrens aus:
http://www.effecten-spiegel.de/aktuell/news/aktuelles_det_20130211160638.htm
Unter der Überschrift "Aktionärsrechts massiv in Gefahr!" führt er zur geplanten Einschränkung des Spruchverfahrens aus:
"Dieser Vorschlag ist nicht nur absurd, sondern auch in höchstem Maße aktionärsfeindlich. In jedem kleinen Zivilrechtsstreit stehen dem Kläger drei gerichtliche Instanzen offen. Wenn aber viele Minderheitsgesellschafter durch einen einzelnen Großaktionär gegen ihren Willen per Squeeze-out enteignet werden, soll lediglich eine Instanz zur Überprüfung der komplexen Unternehmensbewertung ausreichen. Da die Entscheidung des OLG unanfechtbar wäre, würde den Aktionären damit jede weitere Prüfungsmöglichkeit genommen. Das ist schlichtweg verfassungswidrig, denn das Aktieneigentum ist von Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. Selbst das vorgeschobene Argument der langen Dauer von Spruchverfahren zieht nicht. Eine Konzentration auf die ohnehin überlasteten Oberlandesgerichte würde die Bearbeitungszeiten nicht verkürzen, sondern weiter erhöhen. Außerdem ist zu befürchten, dass dann die OLGs aus Vereinfachungsgründen eine zeitintensive Auseinandersetzung mit den komplexen Bewertungsfragen vermeiden und die künftige Rechtsprechung auf eine bloße Missbrauchskontrolle beschränken."
Sonntag, 17. Februar 2013
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG
Die außerordentliche Hauptversammlung der net-m privatbank 1891 AG, Düsseldorf, („net-m“) vom 21. November 2012 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der net-m („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die net mobile AG, Düsseldorf, („net mobile“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 05. Februar 2013 in das Handelsregister der net-m beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 68452 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der net-m in das Eigentum der net mobile übergegangen. Gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktienurkunden bis zu ihrer Übertragung an die net mobile nur noch die Inhaberschaft an den Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der net-m eine von der net mobile zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 6,49 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der net-m mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rund EUR 2,56 (Wertpapier-Kenn-Nummer 801 340 // ISIN DE0008013400). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der net-m erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien bzw. Aushändigung der Aktienurkunden der net-m durch die Commerzbank AG, Frankfurt am Main,
über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung), werden die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt.
über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung), werden die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt.
Ausgeschiedene Aktionäre, die noch effektive Aktienurkunden der net-m, lautend auf die alte Firma „Bankverein Werther Aktiengesellschaft“, besitzen, bitten wir, diese zusammen mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 8 ff. und den Erneuerungsscheinen ab sofort bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Commerzbank AG während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Vor 1999 ausgegebene Aktienurkunden sind mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 14. März 2000 für kraftlos erklärt worden. Inhaber solcher Urkunden müssen sich zur Entgegennahme der Barabfindung zunächst zwecks Urkundenumtauschs an die net-m wenden.
Soweit die Barabfindung (ggf. nebst Zinsen) nicht binnen drei Monaten seit dieser Bekanntmachung über die Auszahlung der Barabfindung von abfindungsberechtigten Inhabern effektiver Aktienurkunden entgegengenommen worden ist, behalten wir uns vor, diese (ggf. nebst Zinsen) zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Düsseldorf – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
Die Auszahlung der Barabfindung ist für die Minderheitsaktionäre der net-m, die ihre Aktien in einem Wertpapierdepot bei einem depotführenden Institut in Deutschland (einschließlich einer deutschen Niederlassung einer ausländischen depotführenden Bank) haben, provisions- und spesenfrei.
Aufgrund der Schließung des First Quotation Board der Frankfurter Wertpapierbörse ist zwischenzeitlich die Notierung der Aktien der net-m im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie in diesem Zusammenhang auch an der Börse Berlin eingestellt worden.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der net-m gewährt werden.
Düsseldorf, im Februar 2013
net mobile AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Februar 2013
Freitag, 15. Februar 2013
Beweisbeschluss im Spruchverfahren Anterra
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Anterra Vermögensverwaltungs-Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat das LG Frankfurt am Main einen Beweisbeschluss erlassen.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (Az. 3-05 O 87/11) wurde Frau Dr. Anke Nestler, c/o Valnes Corporate Finance GmbH, 60313 Frankfurt am Main, zur Sachverständigen bestimmt.
45 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH:
Allen & Overy LLP, Hamburg
45 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin LEI ANTERRA Germany Holding GmbH:
Allen & Overy LLP, Hamburg
W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe GmbH, nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin Gentherm, Inc., Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben am heutigen Tag mehrere Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhängigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsvereinbarungen'). Hiernach verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253 W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu auszugebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet, auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Barabfindung werden durch eine weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abgesichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung etwaige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die betreffenden Aktionäre gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe GmbH, nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin Gentherm, Inc., Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben am heutigen Tag mehrere Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhängigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsvereinbarungen'). Hiernach verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253 W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu auszugebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet, auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Barabfindung werden durch eine weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abgesichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung etwaige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die betreffenden Aktionäre gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
Dienstag, 12. Februar 2013
Beweisbeschluss im Spruchverfahren P&I
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsverfahren zwischen der P&I Personal & Informatik AG (als beherrschtem Unternehmen) und der Argon GmbH hat das LG Frankfurt am Main einen Beweisbeschluss erlassen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (Az. 3-05 O 64/11) wurde die Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Susann Ihlau, c/o Mazars Hemmelrath, Düsseldorf, zur Sachverständigen bestimmt.
90 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Argon GmbH:
Hogan Lovells International LLP, Berlin
90 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Argon GmbH:
Hogan Lovells International LLP, Berlin
Montag, 11. Februar 2013
Spruchverfahren zum Delisting der CyBio-Aktien
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der CyBio AG, Jena, wird vom Landgericht Gera unter dem Aktenzeichen 1 HK O 108/12 geführt (XNASE AG u.a. ./. Analytik Jena AG). 56 Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der nach der Macrotron-Rechtsprechung anzubietenden Barabfindung beantragt. Das Landgericht bestimmte Hern RA/StB Thomas Müller, Schirogl Müller & Partner GbR, Frankfurt am Main, zum gemeinsamen Vertreter.
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke
Das Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der CyBio AG, Jena, wird vom Landgericht Gera unter dem Aktenzeichen 1 HK O 108/12 geführt (XNASE AG u.a. ./. Analytik Jena AG). 56 Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der nach der Macrotron-Rechtsprechung anzubietenden Barabfindung beantragt. Das Landgericht bestimmte Hern RA/StB Thomas Müller, Schirogl Müller & Partner GbR, Frankfurt am Main, zum gemeinsamen Vertreter.
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke
Spruchverfahren WaveLight AG bleiben ohne Erfolg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die beiden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag und zum Squeeze-out bei der WaveLight AG mit Sitz in Erlangen (einem Spezialisten für Lasersysteme in der Augenheilkunde) haben zu keiner Erhöhung geführt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat nunmehr gegen negative Beschlüssse des LG Nürnberg-Fürth eingelegte Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. 31 Wx 520/11 - Beherrschungsvertrag; Beschluss vom 7. Februar 2013, Az. 31 Wx 122/12 - Squeeze-out). Die Verfahren sind damit abgeschlossen.
Die Antragsgegnerin, die Firma Alcon, Inc., hatte bezüglich des Beherrschungsvertrags lediglich eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,68 je WaveLight-Aktie sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,89 angeboten. Bei dem im Oktober 2009 eingetragenen Squeeze-out bot die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,02 je Stückaktie.
Nach Ansicht des OLG führt eine Schätzung des Unternehmenswerts nach dem Ertragswertverfahren nicht zu einer höheren Barabfindung. Das Landgericht habe keinen Sachverständigen bestellen müssen. Auch hätten keine Ermittlungen zum Einfluss des Business Combination Agreement (BCA) und des im Rahmen des BCA eingerichteten Operating Committee angestellt werden müssen.
Die Antragsteller hatten u.a. kritisert, dass das für die Bewertung der Gesellschaft maßgebliche „Business Combination Agreement“ vom 16. Juli 2007 nicht zur Verfügung gestellt und dessen Auswirkungen auch nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Es habe einen erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft, deren unternehmerische Aktivitäten und die Unternehmensplanung über das seit 2007 tätige „Operating Committee“ gegeben. Die vom Landgericht in beiden Verfahren vertretene Ansicht, eine Beeinflussung und für die Gesellschaft ggf. nachteilige Vereinbarungen sei nach der „business judgement rule“ einfach hinzunehmen, sei rechtsstaatlich nicht ernsthaft vertretbar und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Von einer Plausibilität der Planung sei angesichts des Einflusses der Antragsgegnerin daher gerade nicht auszugehen. Der Ansatz einer Wachstumsrate von lediglich 1,5% (deutlich unterhalb der zu erwartenden nachhaltigen Inflationsrate) bedeutet kein nachhaltiges Wachsen der Erträge, sondern real gesehen ein deutliches Schrumpfen. Angesichts der lukrativen Nischenposition der Gesellschaft könne nicht von einer Nachteiligkeit der Spezialisierung gesprochen werden.
Die beiden Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag und zum Squeeze-out bei der WaveLight AG mit Sitz in Erlangen (einem Spezialisten für Lasersysteme in der Augenheilkunde) haben zu keiner Erhöhung geführt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat nunmehr gegen negative Beschlüssse des LG Nürnberg-Fürth eingelegte Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Beschluss vom 6. Februar 2013, Az. 31 Wx 520/11 - Beherrschungsvertrag; Beschluss vom 7. Februar 2013, Az. 31 Wx 122/12 - Squeeze-out). Die Verfahren sind damit abgeschlossen.
Die Antragsgegnerin, die Firma Alcon, Inc., hatte bezüglich des Beherrschungsvertrags lediglich eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,68 je WaveLight-Aktie sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,89 angeboten. Bei dem im Oktober 2009 eingetragenen Squeeze-out bot die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,02 je Stückaktie.
Nach Ansicht des OLG führt eine Schätzung des Unternehmenswerts nach dem Ertragswertverfahren nicht zu einer höheren Barabfindung. Das Landgericht habe keinen Sachverständigen bestellen müssen. Auch hätten keine Ermittlungen zum Einfluss des Business Combination Agreement (BCA) und des im Rahmen des BCA eingerichteten Operating Committee angestellt werden müssen.
Die Antragsteller hatten u.a. kritisert, dass das für die Bewertung der Gesellschaft maßgebliche „Business Combination Agreement“ vom 16. Juli 2007 nicht zur Verfügung gestellt und dessen Auswirkungen auch nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Es habe einen erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft, deren unternehmerische Aktivitäten und die Unternehmensplanung über das seit 2007 tätige „Operating Committee“ gegeben. Die vom Landgericht in beiden Verfahren vertretene Ansicht, eine Beeinflussung und für die Gesellschaft ggf. nachteilige Vereinbarungen sei nach der „business judgement rule“ einfach hinzunehmen, sei rechtsstaatlich nicht ernsthaft vertretbar und verfassungsrechtlich nicht haltbar. Von einer Plausibilität der Planung sei angesichts des Einflusses der Antragsgegnerin daher gerade nicht auszugehen. Der Ansatz einer Wachstumsrate von lediglich 1,5% (deutlich unterhalb der zu erwartenden nachhaltigen Inflationsrate) bedeutet kein nachhaltiges Wachsen der Erträge, sondern real gesehen ein deutliches Schrumpfen. Angesichts der lukrativen Nischenposition der Gesellschaft könne nicht von einer Nachteiligkeit der Spezialisierung gesprochen werden.
Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Wiesbaden, 8. Februar 2013
Die Buzzi Unicem SpA hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft möge über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter Squeeze-Out).
Die Buzzi Unicem SpA hält unmittelbar und mittelbar aufgrund der Zurechnung nach § 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Gesamtbeteiligung von 96,64 % des Grundkapitals der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der Dyckerhoff Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gefasst werden. Der bislang vorgesehene Termin (7. Mai 2013) für die ordentliche Hauptversammlung wird voraussichtlich in den Juli 2013 verschoben. Der genaue Termin der ordentlichen Hauptversammlung wird in Kürze auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben.
Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kontakt: Birgit Eggersmeier
Dyckerhoff AG, Biebricher Str. 69, 65203 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 - 676 1444 Fax: +49 (0)611 - 676 1447
Email: investor.relations@dyckerhoff.com
Sonntag, 10. Februar 2013
Stellungnahmen zur geplanten Einschränkung des Spruchverfahrens
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Neben den bereits dokumentierten Stellungnahmen zu der Gesetzesinitiative "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" ist insbesondere auf folgende Stellungnahmen zu verweisen:
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/januar/stellungnahme-der-brak-2013-01.pdf
Die Bundesrechtsanwaltskammer bemängelt u.a., dass das OLG als Eingangsinstanz zu "einem Verlust von Sachkunde (führen werde), was für eine Verfahrensbeschleunigung und die Gewährleistung einer vollen Entschädigung abträglich wäre". Die Kammer für Handelssachen am Landgericht sei zur Sachverhaltsaufklärung deutlich besser geeignet.
Der Gesetzesvorschlag werde bei Umsetzung "zu einer weiteren Zersplitterung der in Spruchverfahren regional extrem uneinheitlichen Rechtsprechung führen".
Deutscher Notarverein
http://www.dnotv.de/Dokumente/Stellungnahmen/STN-DNotV-UmwG.pdf
Rechtsanwaltskanzlei Meilicke Hoffmann & Kollegen
http://www.meilicke-hoffmann.de/assets/pdf/Stellungnahme-Aenderungen-im-Umwandlungsrecht-15-01-13.pdf
IDW - Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
http://www.idw.de/idw/portal/n281334/n281114/n281120/d332922/search/verlautbarung.do?status=Sonstige&cmd=sdf?id...
(unter "Verlautbarungen" > "Download sonstiger Verlautbarungen"
Neben den bereits dokumentierten Stellungnahmen zu der Gesetzesinitiative "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" ist insbesondere auf folgende Stellungnahmen zu verweisen:
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2013/januar/stellungnahme-der-brak-2013-01.pdf
Die Bundesrechtsanwaltskammer bemängelt u.a., dass das OLG als Eingangsinstanz zu "einem Verlust von Sachkunde (führen werde), was für eine Verfahrensbeschleunigung und die Gewährleistung einer vollen Entschädigung abträglich wäre". Die Kammer für Handelssachen am Landgericht sei zur Sachverhaltsaufklärung deutlich besser geeignet.
Der Gesetzesvorschlag werde bei Umsetzung "zu einer weiteren Zersplitterung der in Spruchverfahren regional extrem uneinheitlichen Rechtsprechung führen".
Deutscher Notarverein
http://www.dnotv.de/Dokumente/Stellungnahmen/STN-DNotV-UmwG.pdf
Rechtsanwaltskanzlei Meilicke Hoffmann & Kollegen
http://www.meilicke-hoffmann.de/assets/pdf/Stellungnahme-Aenderungen-im-Umwandlungsrecht-15-01-13.pdf
IDW - Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
http://www.idw.de/idw/portal/n281334/n281114/n281120/d332922/search/verlautbarung.do?status=Sonstige&cmd=sdf?id...
(unter "Verlautbarungen" > "Download sonstiger Verlautbarungen"
Freitag, 8. Februar 2013
Diskussion zur Einschränkung des Spruchverfahrens
PLATOW berichtet nunmehr ebenfalls über die von interessierter Seite geplante Einschränkung des Spruchverfahrens:
http://www.platow.de/regierung-plant-beschraenkung-von-spruchverfahren-auf-eine-instanz/3985502.html
Als Grund für die lange Dauer wird in dem Artikel - aus meiner Sicht überraschend - als Grund genannt, dass es "gegenläufigen Bewertungsgutachten" gebe. In der Praxis gibt es bis zu Einleitung eines Spruchverfahrens allerdings keinerlei "Gegenläufigkeit". Tatsächliche Ursache für die lange Dauer ist der Umstand, dass Gutachter vom Gericht erst sehr spät ernannt werden, die Gesellschaften häufig Informationen zurückhalten ("liegt ja schon Jahre zurück") und - so der neue Trend bei mehreren Verfahren - durch Befangenheitsanträge oder Beschwerden eine Verzögerung erreichen.
Laut PLATOW verweist Rechtsanwalt Stohlmeier von der Großkanzlei Clifford Chance auf die "fachliche Verdichtung" durch eine Konzentration bei den Oberlandesgerichten: "Dies wird die fachliche Expertise bei den befassten Senaten weiter verdichten.“ Dieses Argument überzeugt nicht wirklich, da derzeit die fachliche Expertise vor allem bei den spezialisierten Kammern der Landgerichte vorhanden ist. Auch eine Abschaffung sämtlicher Rechtsmittel läßt sich mit dieser systemfremden "Verdichtung" nicht ernsthaft begründen.
http://www.platow.de/regierung-plant-beschraenkung-von-spruchverfahren-auf-eine-instanz/3985502.html
Als Grund für die lange Dauer wird in dem Artikel - aus meiner Sicht überraschend - als Grund genannt, dass es "gegenläufigen Bewertungsgutachten" gebe. In der Praxis gibt es bis zu Einleitung eines Spruchverfahrens allerdings keinerlei "Gegenläufigkeit". Tatsächliche Ursache für die lange Dauer ist der Umstand, dass Gutachter vom Gericht erst sehr spät ernannt werden, die Gesellschaften häufig Informationen zurückhalten ("liegt ja schon Jahre zurück") und - so der neue Trend bei mehreren Verfahren - durch Befangenheitsanträge oder Beschwerden eine Verzögerung erreichen.
Laut PLATOW verweist Rechtsanwalt Stohlmeier von der Großkanzlei Clifford Chance auf die "fachliche Verdichtung" durch eine Konzentration bei den Oberlandesgerichten: "Dies wird die fachliche Expertise bei den befassten Senaten weiter verdichten.“ Dieses Argument überzeugt nicht wirklich, da derzeit die fachliche Expertise vor allem bei den spezialisierten Kammern der Landgerichte vorhanden ist. Auch eine Abschaffung sämtlicher Rechtsmittel läßt sich mit dieser systemfremden "Verdichtung" nicht ernsthaft begründen.
net-m privatbank 1891 AG: Handelsregister trägt Squeeze-out-Beschluss ein
Düsseldorf - Das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf hat am 05.02.2013 den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der net-m privatbank 1891 AG vom 21. November 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der net-m privatbank 1891 AG (Minderheitsaktionäre) auf die net mobile AG mit Sitz in Düsseldorf als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Akt in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG auf die net mobile AG übergegangen. Die von der net mobile AG als Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung beläuft sich auf EUR 6,49 je Aktie. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die net mobile AG gesondert veröffentlichen.
Die Börsennotierung der Aktien der net-m privatbank 1891 AG wurde bereits im Dezember 2012 im Zusammenhang mit der Schließung des First Quotation Board der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt.
Düsseldorf, 05.02.2013
net-m privatbank 1891 AG
Der Vorstand
Rückfragehinweis: Frau Ines Brenner, Tel.: 089/540 442 117
E-Mail: ines.brenner@net-m-privatbank1891.com
Laut FAZ plant VW Squeeze-out bei MAN
Laut einem Bericht in der Frankfurter Allgemeine könnte auf den Beherrschungsvertrag ein neues Angebot an die MAN-Aktionäre folgen. Erwogen werde die Verschmelzung des Lastwagenherstellers mit einer Beteiligungsgesellschaft von Volkswagen. Für einen derartigen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ist lediglich eine Beteiligungshöhe von 90% erforderlich.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/squeeze-out-vw-will-man-von-der-boerse-nehmen-12053565.html#Drucken
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/squeeze-out-vw-will-man-von-der-boerse-nehmen-12053565.html#Drucken
Squeeze-out bei der Schuler AG?
Laut einem Bericht von "Der Börsianer" hält sich Andritz einen Squeeze-out bei der Schuler AG offen. Abhängig sei dies u.a. davon, wie viele Aktien noch angedient bzw. übernommen würden. Die Schuler AG ist nach eigenen Angaben Weltmarktführer in der Umformtechnik. Die österreichische Andritz AG hatte im Mai 2012 von der Familie Schuler-Voith 38,5% der Aktien übernommen und anschließend den Aktionären ein Angebot über 20 Euro je Aktie gemacht. Aktuell notiert die Aktie etwas höher als 20 Euro.
http://www.derboersianer.com/news/oesterreich/artikel/details/andritz-hlt-sich-squeeze-out-bei-deutscher-tochter-schuler-offen306814.html
http://www.derboersianer.com/news/oesterreich/artikel/details/andritz-hlt-sich-squeeze-out-bei-deutscher-tochter-schuler-offen306814.html
Samstag, 26. Januar 2013
Andreae-Noris Zahn AG: Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Kontakt: Andreae-Noris Zahn AG
Thomas Graf, Solmsstraße 25, 60486 Frankfurt am Main
Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat am 25. Januar 2013 den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Andreae-Noris Zahn Aktiengesellschaft (ANZAG) vom 18. Dezember 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ANZAG auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 29,02 je Aktie der ANZAG in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANZAG auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der ANZAG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt.
Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANZAG auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der ANZAG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt.
Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
Kontakt: Andreae-Noris Zahn AG
Thomas Graf, Solmsstraße 25, 60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069/79203-124 e-mail: thomas.graf@anzag.de
Donnerstag, 24. Januar 2013
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG, 88045 Friedrichshafen, mit dem sich dieses Unternehmen der Leitung der Engine Holding GmbH unterstellte, haben mehrere außenstehende Aktionäre Spruchanträge gestellt (LG Stuttgart, Az. 31 O 16/13 KfH SpruchG, 31 O 17/13 KfH SpruchG u.a.). Die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin, einem gemeinsamen Unternehmen von Daimler und Royce-Royce, angebotenen Abfindung und des Ausgleichs wird daher gerichtlich überprüft werden. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags war am 19. Dezember 2012 im Register der Tognum AG (AG Ulm)eingetragen und am 8. Januar 2013 bekannt gemacht worden. Das Verfahren zu dem von der Antragsgegnerin angestebten übernahmerechtlichen Squeeze-out bei der Tognum AG liegt derzeit noch beim Bundesgerichtshof.
Zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG, 88045 Friedrichshafen, mit dem sich dieses Unternehmen der Leitung der Engine Holding GmbH unterstellte, haben mehrere außenstehende Aktionäre Spruchanträge gestellt (LG Stuttgart, Az. 31 O 16/13 KfH SpruchG, 31 O 17/13 KfH SpruchG u.a.). Die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin, einem gemeinsamen Unternehmen von Daimler und Royce-Royce, angebotenen Abfindung und des Ausgleichs wird daher gerichtlich überprüft werden. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags war am 19. Dezember 2012 im Register der Tognum AG (AG Ulm)eingetragen und am 8. Januar 2013 bekannt gemacht worden. Das Verfahren zu dem von der Antragsgegnerin angestebten übernahmerechtlichen Squeeze-out bei der Tognum AG liegt derzeit noch beim Bundesgerichtshof.
Mittwoch, 23. Januar 2013
SdK: Abgeschlossenes Spruchverfahren ASKO Deutsche Kaufhaus AG
Pressemitteilung der SdK
Zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der im Jahr 1996 erfolgten Verschmelzung der ASKO Deutsche Kaufhaus AG (ASKO) auf die METRO AG hatten ehemalige Aktionäre der ASKO, nämlich die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Karin Deger, Karsten Trippel, Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Norbert Kind, Heiner Stein und Hermut Weber, ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken eingeleitet. Im Rahmen der Verschmelzung war ein Wert je ASKO-Stammaktie von DM 1.300,91 und je ASKO-Vorzugsaktie von DM 1.170,81 ermittelt worden.
Auf Anraten und Vorschlag des Landgerichts Saarbrücken haben die Antragsteller, die Antragsgegnerin METRO AG und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre einen Vergleich zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen, der am 19.12.2012 gerichtlich protokolliert wurde. Auch das parallele Spruchverfahren zur Verschmelzung der Deutsche SB-Kauf AG auf die METRO AG im Jahr 1996, das beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig war, ist durch Vergleich beendet worden.
Danach ist die METRO AG verpflichtet, an alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ASKO, die im Rahmen der Verschmelzung für ihre ASKO-Aktien Aktien der METRO AG erhalten haben, eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 10,00 je ehemaliger ASKO-Stammaktie und EUR 9,00 je ehemaliger ASKO-Vorzugsaktie, bei 1.782.510 Stammaktien und 200.000 Vorzugsaktien insgesamt EUR 19.625.100,-, zu zahlen. Die baren Zuzahlungen werden nicht verzinst.
Die Einzelheiten des Vergleichs und der technischen Abwicklung werden demnächst im Bundesanzeiger, in der Börsen-Zeitung und in den SdK "AnlegerPlus News", jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, veröffentlicht.
Zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der im Jahr 1996 erfolgten Verschmelzung der ASKO Deutsche Kaufhaus AG (ASKO) auf die METRO AG hatten ehemalige Aktionäre der ASKO, nämlich die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Karin Deger, Karsten Trippel, Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Norbert Kind, Heiner Stein und Hermut Weber, ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken eingeleitet. Im Rahmen der Verschmelzung war ein Wert je ASKO-Stammaktie von DM 1.300,91 und je ASKO-Vorzugsaktie von DM 1.170,81 ermittelt worden.
Auf Anraten und Vorschlag des Landgerichts Saarbrücken haben die Antragsteller, die Antragsgegnerin METRO AG und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre einen Vergleich zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen, der am 19.12.2012 gerichtlich protokolliert wurde. Auch das parallele Spruchverfahren zur Verschmelzung der Deutsche SB-Kauf AG auf die METRO AG im Jahr 1996, das beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig war, ist durch Vergleich beendet worden.
Danach ist die METRO AG verpflichtet, an alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ASKO, die im Rahmen der Verschmelzung für ihre ASKO-Aktien Aktien der METRO AG erhalten haben, eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 10,00 je ehemaliger ASKO-Stammaktie und EUR 9,00 je ehemaliger ASKO-Vorzugsaktie, bei 1.782.510 Stammaktien und 200.000 Vorzugsaktien insgesamt EUR 19.625.100,-, zu zahlen. Die baren Zuzahlungen werden nicht verzinst.
Die Einzelheiten des Vergleichs und der technischen Abwicklung werden demnächst im Bundesanzeiger, in der Börsen-Zeitung und in den SdK "AnlegerPlus News", jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, veröffentlicht.
SdK: Abgeschlossenes Spruchverfahren Deutsche SB-Kauf AG
Pressemitteilung der SdK
Zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der im Jahr 1996 erfolgten Verschmelzung der Deutsche SB-Kauf AG (DSBK) auf die METRO AG hatten ehemalige Aktionäre der DSBK, nämlich die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Norbert Kind, OMEGA Vermögensverwaltungs-GmbH, Karsten Trippel, Carmen Barth-Weber, Elfriede Bettermann und zwei weitere Antragsteller ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Im Rahmen der Verschmelzung war ein Wert je DSBK-Aktie von DM 20,08 ermittelt worden.
Auf Anraten und Vorschlag des Landgerichts Frankfurt am Main haben die Antragsteller, die Antragsgegnerin METRO AG und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre einen Vergleich zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen, der am 12.12.2012 gerichtlich protokolliert wurde. Auch das parallele Spruchverfahren zur Verschmelzung der ASKO Deutsche Kaufhaus AG auf die METRO AG im Jahr 1996, das beim Landgericht Saarbrücken anhängig war, ist durch Vergleich beendet worden.
Nach dem Vergleich ist die METRO AG verpflichtet, an alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der DSBK, die im Rahmen der Verschmelzung für ihre DSBK-Aktien Aktien der METRO AG erhalten haben, eine bare Zuzahlung in Höhe von DM 8,92 (EUR 4,56) je ehemaliger DSBK-Aktie, bei 1.078.590 Aktien insgesamt EUR 4.918.370,-, zu zahlen. Die bare Zuzahlung ist seit dem 13. Oktober 1996 mit jährlich 2 % und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Das Spruchverfahren ist beendet.
Die Einzelheiten des Vergleichs und der technischen Abwicklung werden demnächst im Bundesanzeiger, in der Börsen-Zeitung und in den SdK "AnlegerPlus News", jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, veröffentlicht.
Zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der im Jahr 1996 erfolgten Verschmelzung der Deutsche SB-Kauf AG (DSBK) auf die METRO AG hatten ehemalige Aktionäre der DSBK, nämlich die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Norbert Kind, OMEGA Vermögensverwaltungs-GmbH, Karsten Trippel, Carmen Barth-Weber, Elfriede Bettermann und zwei weitere Antragsteller ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Im Rahmen der Verschmelzung war ein Wert je DSBK-Aktie von DM 20,08 ermittelt worden.
Auf Anraten und Vorschlag des Landgerichts Frankfurt am Main haben die Antragsteller, die Antragsgegnerin METRO AG und der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre einen Vergleich zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens geschlossen, der am 12.12.2012 gerichtlich protokolliert wurde. Auch das parallele Spruchverfahren zur Verschmelzung der ASKO Deutsche Kaufhaus AG auf die METRO AG im Jahr 1996, das beim Landgericht Saarbrücken anhängig war, ist durch Vergleich beendet worden.
Nach dem Vergleich ist die METRO AG verpflichtet, an alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der DSBK, die im Rahmen der Verschmelzung für ihre DSBK-Aktien Aktien der METRO AG erhalten haben, eine bare Zuzahlung in Höhe von DM 8,92 (EUR 4,56) je ehemaliger DSBK-Aktie, bei 1.078.590 Aktien insgesamt EUR 4.918.370,-, zu zahlen. Die bare Zuzahlung ist seit dem 13. Oktober 1996 mit jährlich 2 % und ab dem 1. September 2009 mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Diskont- bzw. Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Das Spruchverfahren ist beendet.
Die Einzelheiten des Vergleichs und der technischen Abwicklung werden demnächst im Bundesanzeiger, in der Börsen-Zeitung und in den SdK "AnlegerPlus News", jedoch nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, veröffentlicht.
Freitag, 18. Januar 2013
SKW Schwarz berät bei umwandlungsrechtlichem Squeeze Out der GARANT SCHUH + MODE AG durch die ANWR GARANT International AG
Pressemitteilung von SKW Schwarz Rechtsanwälte
SKW Schwarz Rechtsanwälte hat beim umwandlungsrechtlichen Squeeze Out der GARANT Schuh + Mode AG (GARANT) auf die ANWR GARANT International AG (AGI) beraten. Die Kanzlei zeigte sich für die Erstellung des Übertragungsberichtes nebst Anlagen sowie die rechtliche Begleitung der AGI zuständig.
Die mit dem Squeeze Out der Minderheitsaktionäre von GARANT
einhergehende Verschmelzung trat mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 durch die
letzte Registereintragung der AGI beim Amtsgericht Offenbach in Kraft. Der
Verschmelzungsvertrag wurde bereits am 29. Juni 2012 notariell beurkundet. Er
enthält unter anderem die Angabe, dass Verschmelzung und Ausschluss der übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG)
gleichzeitig erfolgen werden. Der hierfür erforderliche Beschluss der
Hauptversammlung der GARANT über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre auf die AGI als Hauptaktionärin in das Handelsregister der
GARANT wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung der GARANT am 27. August 2012
gefasst und am 18. Dezember 2012 ins Handelsregister von GARANT beim Amtsgericht
Düsseldorf eingetragen. Neben der AGI als übernehmender Gesellschaft waren damit
zum Zeitpunkt der Verschmelzung keine weiteren Aktionäre der GARANT vorhanden.
Somit erfolgt im Rahmen der Verschmelzung kein Aktientausch und die
Minderheitsaktionäre der GARANT werden zu keinem Zeitpunkt Aktionäre der AGI.
Berater ANWR GARANT International AG (AGI): Dr. Tatjana Schroeder
(Federführung, Übertragungsbericht), Dr. Manfred Westpfahl
(Verschmelzungsvertrag), Marc Pussar, Wilfried Maas (Arbeitsrecht), alle SKW
Schwarz Rechtsanwälte (Frankfurt)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Berlin, wird vom LG Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 97/12.SpruchG bearbeitet (Helfrich u.a. ./. ATON GmbH). Insgesamt 79 Antragsteller haben um eine gerichtliche Überprüfung des Abfindungsbetrags gebeten. Zum gemeinsamen Vertreter hat das LG Berlin mit Beschluss vom 4. Januar 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroenner Susat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, bestimmt.
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Berlin, wird vom LG Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 97/12.SpruchG bearbeitet (Helfrich u.a. ./. ATON GmbH). Insgesamt 79 Antragsteller haben um eine gerichtliche Überprüfung des Abfindungsbetrags gebeten. Zum gemeinsamen Vertreter hat das LG Berlin mit Beschluss vom 4. Januar 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroenner Susat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, bestimmt.
LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf
Mittwoch, 16. Januar 2013
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