Die außerordentliche Hauptversammlung der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG, Bayreuth („Mech. AG“) vom 19. Dezember 2012 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Mech. AG auf die Hauptaktionärin, die Daun & Cie. AG, Rastede („Daun AG“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. Januar 2013 in das Handelsregister der Mech. AG beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Mech. AG in das Eigentum der Daun AG übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG eine von der Daun AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 77,27 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mech. AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rd. EUR 25,56. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MKM Menke & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bloherfelder Straße 130, 26129 Oldenburg, als vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Mech. AG nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Mech. AG gewährt werden.
Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Februar 2013
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