Die RECAY GmbH, Remscheid, hat gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, die Tagesordnung der auf den 06. September 2024 einberufenen Hauptversammlung der Alexanderwerk AG wie folgt zu ergänzen:
TOP 9: Beschlussfassung zur Person des Sonderprüfers
TOP 10: Beschlussfassung über eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber schadensersatzpflichtigen Personen nach Maßgabe des Prüfungsgegenstandes der vorbenannten Sonderprüfung
TOP 11: Beschlussfassung über die Stellung eines Besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß vorstehendem TOP 10.
Der Vorstand ist nach sorgfältiger Prüfung des Ergänzungsverlangens der RECAY GmbH ist zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen § 122 Abs. 2 AktG erfüllt sind und er verpflichtet ist, dem Ergänzungsverlangen Folge zu leisten. Die Ergänzung der Tagesordnung wird zeitnah bekanntgemacht.
Der Vorstand ist der Auffassung, dass ein Fehlverhalten nicht vorliegt. Und die im Raum stehenden Vorwürfe zu entkräften, schlägt der Vorstand vor, dem Antrag auf Durchführung der Sonderprüfung zuzustimmen.
Der Vorstand schlägt jedoch vor, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen.
In Ansehung der Tagesordnungspunkte 10 und 11 schlägt der Vorstand vor, den Antrag abzulehnen, da ein Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG und die Bestellung eines Besonderen Vertreters zur Geltendmachung solcher Ersatzansprüche erst dann gefasst werden kann, wenn der Hauptversammlung den Ansprüchen zu Grunde liegenden Sachverhalt hinreichend konkretisiert bezeichnet worden ist.
Die weiteren Einzelheiten werden der Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung zu entnehmen sein, die der Vorstand zeitnah bekannt machen wird.
Remscheid, 01. August 2024
Alexanderwerk AG
– Der Vorstand –