Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 17. März 2022

SdK rät Anlegern in russischen Wertpapieren und Russland-Fonds von voreiligen Entscheidungen ab

Pressemitteilung der SdK

Handelsaussetzung geht nicht zwingend mit Wertlosigkeit der Anlage einher


Kurz nach Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und der folgenden Sanktionen gegen Russland wurde der Börsenhandel in Russland ausgesetzt. Ferner wurde der Handel von so genannten American Depositary Receipts (ADRs) bzw. Global American Depositary Receipts bzw. der Handel und die Rücknahme von Fondsanteilen von Fonds mit starken Russlandbezug eingestellt. Davon betroffen sind u.a. Anleger, die in ADRs von namhaften Gesellschaften wie Gazprom, Lukoil, Aeroflot Airlines und Fonds wie den iShares MSCI Russia ADR/GDR UCITS ETF USD oder den iShares MSCI Eastern Europe Capped UCITS ETF investiert haben.

Zahlreiche Anleger sind nun verunsichert in Bezug auf die Werthaltigkeit ihres Investments. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat daher einen kostenlosen Newsletter für betroffene Anleger eingerichtet, um die wichtigsten Fragen zu beantworten und die Anleger über Neuigkeiten zu informieren. Generell rät die SdK davon ab, voreilig Entscheidungen zu treffen und vor allem die eigenen Wertpapiere im Rahmen von bereits vorliegenden außerbörslichen Angeboten zu einem Bruchteil der zuletzt festgestellten Kurse zu verkaufen. Den Anlegern stehen nach Einschätzung der SdK auch bei einer dauerhaften Fortsetzung des Konflikts zwischen Russland und den westlichen Nationen zahlreiche Möglichkeiten offen, sich auf mittlere bis lange Sicht möglichst werterhaltend von den Positionen zu trennen.

Die SdK wird daher in den folgenden Monaten die Situation beobachten und zusammen mit Rechtsanwälten das Vorgehen der Emittenten der Wertpapiere bzw. der Fondsgesellschaften kritisch begleiten, um die Vermögensinteressen der betroffenen Investoren zu schützen. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/russland für den kostenlosen Newsletter der SdK anmelden, um zukünftig weitere Informationen zu erhalten. In einem ersten Interview hat SdK-Vorstandsmitglied und Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher die aktuellen Handlungsoptionen beschrieben. Dieses ist hier auf dem YouTube-Kanal der SdK frei zugänglich einsehbar.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
mailto:info@sdk.org

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG: Verhandlung am 31. Mai 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der primion Technology AG Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Mai 2022, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei dem Termin soll der sachverständige Prüfer angehört werden. Die IVA VALUATION & ADVISORY AG hat kürzlich eine "Ergänzende Stellungnahme" zu einem längeren Fragekatalog des Gerichts abgegeben.

LG Stuttgart, Az. 31 O 12/17 KfHSpruchG
Bäßler u.a. ./. Azkoyen S.A.
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Azkoyen S.A.:
Rechtsanwälte Oppenländer und Kollegen, 70174 Stuttgart

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022 (Fristende am 9. Mai 2022)
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021 (Fristende: 28. März 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 8. April 2022
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022 (Fristende: 3. Mai 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Übernahmeangebot für Aktien der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft zu EUR 6,75

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber des C.BECHSTEIN PIANO.AG NA macht die Metafina GmbH Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: C.BECHSTEIN PIANO.AG NA
WKN: A13SXG
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 6,75 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf eine Gesamtstückzahl von 3.000 Aktien begrenzt. Sollten der Metafina GmbH mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme Pro-Rata.   (...)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Das Angebot liegt unterhalb der kürzlichen Kapitalerhöhung (Anfang 2021) und unter früheren Kaufangeboten (bis zu EUR 14,-).

Die Aktien notieren bei Valora deutlich höher: https://veh.de/isin/de000a13sxg9

Weiteres Kaufangebot für Aktien der Staatl. Mineralbrunnen Aktiengesellschaft Bad Brückenau

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der Staatl. Mineralbrunnen AG Bad Brückenau macht die Metafina GmbH Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername:  STAATL. MINERALBRUNNEN AG BAD BRUECKENAU INHABERAKTIEN O.N. WKN:  725140 
Art des Angebots:  Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
Anbieter: Metafina GmbH 
Abfindungspreis: 77,50 EUR je Aktie 

Die Metafina GmbH bietet im Rahmen dieses Angebots an, bis zu 500 Aktien der STAATL. MINERALBRUNNEN AG BAD BRUECKENAU INHABERAKTIEN O.N. (WKN 725140) zu erwerben.   (...)

_____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Aktien notieren bei Valora deutlich höher: 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG: Gemeinsame Vertreterin bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Nürnberg-Fürth hat weitere Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der HumanOptics AG mit Beschluss vom 14. März 2022 zu dem führenden Aktenzeichen 1 HK O 7145/21 verbunden. Gleichzeitig hat es Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt zur gemeinsamen Vertreterin bestellt.

Die Antragsgegnerin kann bis zum 14. Juni 2022 auf die Spruchanträge erwidern. In gleicher Frist kann die gemeinsame Vertreterin Stellung nehmen.

Die Hauptaktionärin und nunmehrige Antragsgegnerin HumanOptics Holding AG hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 8,71 je Aktie der HumanOptics AG festgelegt (bei teilweise deutlich höheren Aktienkursen).

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7145/21
Rolle u.a. ./. HumanOptics Holding AG
53 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Mittwoch, 16. März 2022

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Verhandlungstermin 21. März 2022 wegen Erkrankung des Sachverständigen verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium den auf den 21. März 2022 anberaumten Verhandlungstermin wegen Erkrankung des Sachverständigen verschoben. Ein neuer Termin wird mitgeteilt werden.

Bei dem Termin sollte der von dem Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) angehört, sein Ergänzungsgutachten erörtert und eine Vergleichslösung besprochen werden. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.

Er kam in seinem ersten Gutachten auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem kürzlich auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein und kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

Dienstag, 15. März 2022

cash.life AG: Großaktionär Augur Financial Holding verkauft seine Beteiligung an der cash.life AG an Policen Direkt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 14. März 2022: Der Vorstand der cash.life AG wurde in einem heute, 14. März 2022, eingegangenen Schreiben darüber informiert, dass die Augur Financial Holding Vier GmbH & Co. KG und die ectus 80. AG, deren alleinige Aktionärin die Policen Direkt GmbH ist, am heutigen Tag einen Vertrag über den Verkauf sämtlicher von der Augur Financial Holding Vier GmbH & Co. KG an der cash.life AG gehaltenen Aktien (die einem Anteil am Grundkapital der cash.life AG von ca. 91,75 % entsprechen) abgeschlossen haben und dass die Übertragung der betreffenden Aktien erst mit Kaufpreiszahlung erfolge.

Dem Vorstand der cash.life AG wurden heute zudem Amtsniederlegungserklärungen der beiden Aufsichtsratsmitglieder Skrzypek und Dittrich vorgelegt, in denen diese die Niederlegung ihrer Ämter mit sofortiger Wirkung erklärt haben. Dem Vorstand wurde in diesem Zusammenhang heute ebenfalls mitgeteilt, dass Verkäufer und Erwerber anregen, dass der Vorstand der cash.life AG die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats beantragt und dafür Herrn Sebastian Siebert und Herrn Max Ahlers zur Bestellung vorschlägt.

Der Vorstand der cash.life AG wurde am heutigen Tage ebenfalls schriftlich darüber informiert, dass der Vorstand des Erwerbers, ectus 80. AG, plane, die cash.life AG (als übertragende Gesellschaft) auf ectus 80. AG (als übernehmende Gesellschaft) zu verschmelzen und von den Regelungen des § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG Gebrauch zu machen und an den Vorstand der cash.life AG das Verlangen zu richten, die Hauptversammlung der cash.life AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der cash.life AG auf die ectus 80. AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sogenannter verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Der Vorstand

Montag, 14. März 2022

Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen

Mitteilung der I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Düsseldorf, März 2022: Die nun in achter Auflage erscheinende Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen zeigt die Entwicklung der Bewertungspraxis bei Squeeze-outs, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Verschmelzungen und Rechtsformwechseln in den Jahren 2010 bis 2021.

Mit 44 % aller Squeeze-out-Maßnahmen erreichte der der Anteil verschmelzungsrechtliche Squeeze-out im Jahr 2021 seinen Höchststand, erläutert WP Dr. Jochen Beumer.

Die Studie stellen wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung und stehen Ihnen gerne für den Austausch oder Rückfragen zur Verfügung:

Studie Bewertungspraxis 2021
Die englische Fassung finden Sie hier.

Weiteres Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,70

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 1,70 EUR je Recht, zuzüglich 20,00 EUR Depotübertragungspauschale ab 200 Rechten Mindeststückzahl: 100 Rechte

(...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen.   

AdAR-Stellungnahme zu den geplanten Kodexänderungen

Am 21.01.2022 wurden von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) die Änderungsvorschläge für den DCGK https://www.dcgk.de/de/konsultationen/aktuelle-konsultationen.html veröffentlicht. Zusätzlich hat die Regierungskommission die geplanten Änderungsvorschläge mit einer umfangreichen Begründung der Änderungsvorschläge versehen.

Der interessierten Öffentlichkeit wurde, wie bereits in der Vergangenheit gehandhabt, im Hinblick auf die geplanten Anpassungen die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2022 gegeben. Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens hat der Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. (AdAR) gerne wahrgenommen, um sich zu den vorgeschlagenen Neuerungen im DCGK zu äußern. Der Fokus der Stellungnahme bezieht sich dabei auf Änderungen, welche den Aufsichtsrat sowie den Vorstand betreffen.

Wir freuen uns hier eine Ausarbeitung der Stellungnahme gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem in 2021 neu zusammengefügten erweiterten Vorstand von AdAR erzielt zu haben.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Kodex werden vom AdAR überwiegend begrüßt und stellen eine konsequente Weiterentwicklung des DCGK dar. Die Anpassungen erscheinen im Kern geeignet, auch die weitere Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit voranzutreiben und das nunmehr allseits betonte und auch gesetzlich verankerte Leitbild der Nachhaltigkeit im Governance-System strukturell weitergehend zu verorten und auch zum Inhalt einer gewissenhaften Aufsichtsratstätigkeit unter Berücksichtigung einer verantwortungsbewussten Unternehmenskultur zu machen. Jedoch besteht im Detail die Sorge, das gerade Aspekte der Führungskultur und Ethik in der Unternehmensführung zu sehr „technisch“ und „systemisch“ betrachtet und auch adressiert werden, während beispielsweise Compliance ein viel weitergehendes Verständnis beschreibt, als „nur“ deren systemische Umsetzung und auch die Unternehmensbezogenheit der jeweiligen Ausgestaltungsmöglichkeiten stärkere Betonung finden sollte. Die Stärkung des Bewusstseins für Nachhaltigkeit und auch nachhaltige Unternehmensführung wird also ausdrücklich begrüßt, sollte jedoch gleichfalls unternehmensbezogener adressiert werden.

Quelle: Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat e.V. - AdAR

Donnerstag, 10. März 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022 (Fristende am 9. Mai 2022)
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021 (Fristende: 28. März 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 8. April 2022
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022 (Fristende: 3. Mai 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Nucletron Electronic AG: Widerruf der Zulassung zum Handel im Regulierten Markt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 8. März 2022 - Die Börse München hat dem Antrag der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft mit der WKN 678960 zum Handel im Regulierten Markt der Börse München stattgegeben. Der Widerruf wird mit Ablauf des 15. Juni 2022 wirksam. Die Preisfeststellung im Regulierten Markt wird mit Ablauf des 15. Juni 2022 eingestellt.

Auf Antrag der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG mit Genehmigung der Gesellschaft wird oben genanntes Wertpapier an der Börse München (Spezialistenmodell) ab dem 16. Juni 2022 in den Freiverkehr eingeführt.

München, 8. März 2022

Nucletron Electronic Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Mittwoch, 9. März 2022

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause Aktiengesellschaft: OLG Jena erhöht Barabfindung auf EUR 17,87 (+ 19,13 %)

LHA Holding A. und R. Krause GbR
Jüchen
jetzt: Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal

Bekanntmachung über die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause Aktiengesellschaft, Bad Langensalza (jetzt: Schwalmtal)

Die außerordentliche Hauptversammlung der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG („LHA AG“) (nun firmierend unter „LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause GmbH“) beschloss am 4. November 2011 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der LHA AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin LHA Holding A. und R. Krause GbR („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG in Höhe von EUR 15,00 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. Januar 2012 in das Handelsregister der LHA AG beim Amtsgericht Jena eingetragen und bekannt gemacht. Damit wurden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragen.

Mehrere Minderheitsaktionäre als Antragsteller leiteten ein Spruchverfahren gegen die Hauptaktionärin als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Mühlhausen ein. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (AZ: 1 HK O 2/12) hat das Landgericht Mühlhausen die angemessene Barabfindung mit EUR 15,00 je Aktie festgesetzt. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde von Antragstellern im vorliegenden Spruchverfahren beim Thüringer Oberlandesgericht (AZ: 2 W 135/19), Jena, wurde der Beschluss des Landgerichtes Mühlhausen vom 31. Januar 2019 durch das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Januar 2022 abgeändert. Die Hauptaktionärin gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts, Jena, vom 5. Januar 2022 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

„Thüringer Oberlandesgericht

AZ: 2 W 135/19

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

Vogel, E. u.a. (als Beschwerdesteller) und weiterer Beschwerdesteller

sowie

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf (als gemeinsamer Vertreter gem. § 6 SpruchG)

gegen

Axel Edgar Krause, Jüchen, und Rainer Krause, Schwalmtal, als Beschwerdegegner

wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-Out-Verfahren

hier: Beschwerden nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)

hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, den Richter am Landgericht Dr. Kliebisch und den Richter am Oberlandesgericht Grüneberg auf Grund des Sachstands vom 29.12.2021 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 31. Januar 2019 – AZ: 1 HK O 2/12 wird abgeändert: Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG, Bad Langensalza (WKN: 649010) auf die LHA Holding A. und R. Krause Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Jüchen, gemäß § § 327f AktG i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 2ff SpruchG wird auf 17,87 EURO festgesetzt.

2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens, die Auslagen des gemeinsamen Vertreters und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführer zu 1-12 und 17 und 18 zu tragen. Die Beschwerdeführer zu 13-16 haben ihre Kosten selbst zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 200.000,-- EURO festgesetzt.“

Das Thüringer Oberlandesgericht, Jena, hat mit Beschluss vom 8. Februar 2022 (AZ:. 2 W 135/19) hinsichtlich der Gehörsrüge der Antrag- und Beschwerdesteller zu 13-16 (...), vertreten durch den Rechtsanwalt ...) wie folgt entschieden, was die Hauptaktionärin ebenfalls gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gibt:

„Thüringer Oberlandesgericht

AZ: 2 W 135/19

Beschluss

Die Gehörsrüge der Antragsteller zu 13-16 gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 5. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rügeverfahrens haben die Antragsteller zu 13-16 zu tragen.“

Schwalmtal/Jüchen, im März 2022

Axel Edgar Krause/Rainer Krause
(vormals: LHA A. und R. Holding GbR)

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. März 2022

Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG durchgeführt

Highlight Communications AG
Pratteln / Schweiz

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenenMinderheitsaktionäre
der Sport1 Medien AG, Ismaning

ISIN DE0009147207 / WKN 914720

Die ordentliche Hauptversammlung der Sport1 Medien AG vom 14. Dezember 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Highlight Communications AG, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 2. Februar 2022 in das Handelsregister der Sport1 Medien AG beim Amtsgericht München (HRB 148760) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sport1 Medien AG auf die Highlight Communications AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Highlight Communications AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 2,30 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Sport1 Medien AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Amtsgericht München ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sport1 Medien AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

ODDO BHF Aktiengesellschaft

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und Auszahlung der Barabfindung sollten zwischenzeitlich abgewickelt sein. 

Pratteln, im März 2022

Highlight Communications AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. März 2022

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Nachbesserung zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG ausgezahlt

In dem Spruchverfahren wurde die an die ehemaligen Aktionäre der DAB Bank AG zu leistende Barabfindung auf EUR 5,26 je Aktie festgesetzt (+ 10,04 %), siehe:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html

Der Nachbesserungsbetrag von EUR 0,48 je Aktie wurde nunmehr ausgezahlt. Zinsen werden separat vergütet.

Dienstag, 8. März 2022

Nachbesserung zum Squeeze-out bei der Gameforge Berlin AG (früher: Frogster Interactive Pictures AG): Zahlungsaufforderung durch die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erforderlich

Wie bereits mitgeteilt, hatte das Kammergericht die Barabfindung erhöht und auf EUR 32,41 je Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgesetzt. Die Nachbesserung muss von den betroffenen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären aktiv eingefordert werden. Eine automatische Zahlung (wie sonst üblich) erfolgt nicht.

Die Gameforge AG hat hierzu folgende Hinweise veröffentlicht:

"Die Aktionäre der Gameforge Berlin AG, deren Aktien aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG vom 5. Juni 2013 an die Hauptaktionärin übertragen worden sind (Squeeze Out), werden gebeten, sich schriftlich oder per E-Mail zu wenden an:
 
Gameforge AG, Dr. Martin Sester, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe,
 
Wir bitten um Übersendung einer Kopie oder eines Scans der Wertpapierabrechnung oder eines gleichwertigen Ausbuchungsbelegs der depotführenden Bank, aus der sich der Depotinhaber und die Anzahl der aufgrund des Squeeze Out übertragenen Aktien ergibt. Wir bitten außerdem um die Angabe einer Bankverbindung zur Auszahlung des nachzuzahlenden Betrages." 

Erneutes Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,80

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Petrus Advisers Ltd. Ltd. Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Anrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Petrus Advisers Ltd.
Abfindungspreis: 1,80 EUR je Stück

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. (...)

IVA Schwerpunktfragen 2022 veröffentlicht

Der IVA hat auch für das Hauptversammlungsjahr 2022 seine Schwerpunktfragen an eine Vielzahl österreichischer Gesellschaften versendet. Traditionell werden die Antworten auf der Website www.iva.or.at im Laufe der Saison veröffentlicht. Erstmalig wurden heuer die Fragen in Zusammenarbeit mit Transparency International Austria und dem Börsen-Kurier erarbeitet.

Quelle: IVA-News Nr. 03 / März 2022

IVA zur HV-Saison: Präsenzveranstaltungen gefragt - RBI geht voran

Die Hauptversammlungssaison hat begonnen. Nach der weitgehenden Aufhebung von COVID-19-Beschränkungen erwarten viele Aktionäre, dass Hauptversammlungen in Präsenz im „alten“ Format stattfinden können. Die aktuelle gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2022. Bis zu diesem Datum ist es unter gewissen Bedingungen möglich, eine Versammlung virtuell abzuhalten, ob dies angesichts der weitgehenden Öffnungen juristisch aber überhaupt noch opportun ist, wird sich weisen. In Deutschland geht die Deutsche Telekom und in Österreich die RBI (am 31. März in hybrider Form) voraus und haben Präsenz-Hauptversammlungen einberufen. Aus dem Kreis unserer Mitglieder wissen wir, dass sich viele Anleger wieder auf Präsenzveranstaltungen freuen.

Quelle: IVA-News Nr. 03 / März 2022

IVA zu IMMOFINANZ & S IMMO - CPI wird größer und verlangt eine ao. HV bei IMMOFINANZ

Die in Luxemburg gelistete CPI PROPERTY GROUP des tschechischen Milliardärs Radovan Vítek hat im Rahmen ihres freiwilligen antizipatorischen Übernahmeangebots für die IMMOFINANZ ein erstes Zwischenergebnis veröffentlicht: Hiernach konnten bereits 53,33 % der Anteile gesichert werden. Diese Ziffer umfasst auch die IMMOFINANZ-Aktien, welche bisher der S IMMO gehörten und im Rahmen des Übernahmeangebots angedient wurden. Die Nachfrist des Angebots zu 23,00 EUR je Aktie läuft bis zum 28. Mai 2022. Der Markt hat das Zwischenergebnis unterschiedlich bewertet. Eine Konsolidierung ist mit diesem Anteilsbesitz jedenfalls möglich.

Dem folgend hat die CPI PROPERTY GROUP ihren Anteil an der S IMMO bekannt gegeben. In einer Pflichtmeldung wurde der Anteil auf 42,55 % beziffert. Hier werden die 26,49 % S IMMO Aktien, welche der IMMOFINANZ gehören, zu den bereits bestehenden 16,06 % S IMMO-Aktien der CPI hinzugerechnet.

Die CPI PROPERTY GROUP hat gestern ein Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ für Wahlen in den Aufsichtsrat gestellt. Der Aufsichtsrat der IMMOFINANZ soll sich künftig aus vier Kapitalvertretern zusammensetzen. CPI schlägt Martin Němeček und Miroslava Greštiaková als Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vor. Bettina Breiteneder, Sven Bienert, Michael Mendel und Dorothée Deuring werden ihre Mandate im Aufsichtsrat der IMMOFINANZ mit der außerordentlichen Hauptversammlung niederlegen. Das Management wird das Verlangen auf Einberufung prüfen.

Quelle: IVA-News Nr. 03 / März 2022

Montag, 7. März 2022

Konsultationsverfahren zur Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex führt derzeit ein Konsultationsverfahren durch, das am 11. März 2022 endet: https://www.dcgk.de/de/konsultationen/aktuelle-konsultationen.html

Dabei geht es auch um eine Stärkung der Compliance nach Wirecard, siehe auch § 91 Abs. 3 AktG.

Die VzfK hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht, abrufbar unter: http://www.vzfk.de/kodexkonsultation-2022/

Diese hat zwei Kernpunkte:

- Ausdehnung als „Orientierungsrahmen“ auf Stiftungen und Vereine ausdrücklich aussprechen. Es gibt viele mitglieder- und umsatzstarke Organisationen, bei denen der DCGK noch nicht angekommen ist. So gibt es auf der Homepage des FC Bayen München e.V. weder Satzung, noch Abstimmungsergebnisse. Der ADAC löst auch Klärungsbedarf aus. Entsprechendes gilt für die Transparenz bei vielen Stiftungen.

- Whistleblowing stärken! Die Fachwelt muss noch deutlicher sehen, dass ein funktionierendes Hinweisgebersystem im Interesse der Unternehmen liegt:
  • Gefährdungslagen und Schäden früh erkennen,
  • geringe Rechtsverfolgungskosten durch gehaltvolle Beweismittel
  • Schonung des Betriebsklimas,
  • Alternativen: Presse, Finanzamt, Staatsanwaltschaft, sonstige Behörden z.B. Kartellamt
  • Versicherungen sparen Geld, günstigere Raten bei z.B. externen und kompetenten Ombudsleuten
  • Hätte man bei Wirecard früher auf die Whistleblower gehört, hätte das auch die betriebs- und volkswirtschaftlichen Schäden reduziert.
Zu diesen Themen hat die Handelszeitung aus Zürich am Freitag ein Interview mit dem Vorstand der VzfK, Herrn RA Dr. Martin Weimann, veröffentlicht: https://www.handelszeitung.ch/insurance/reputation-martin-weimann-whistleblowing-reduziert-versicherungsschaden

Dieser wird am 11. März 2022 zu diesem Thema auf einer Tagung sprechen: https://www.zhaw.ch/storage/sml/institute-zentren/zwc/dach-compliance-tagung/flyer-dach-compliance-tagung-2022.pdf

Quelle: Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK)

Donnerstag, 3. März 2022

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung von EUR 515,- auf EUR 1.000,-

Werhahn & Nauen SE & Co. OHG
Neuss

Landgericht Mannheim

24 O 55/21 AktG

Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim Aktiengesellschaft

zwischen

1. ... , (…), Köln
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Horst Hoffmann, Köln

2. ..., (…), Großbottwar
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arns Schwering Kohne, Münster
- Antragssteller -

1. ..., (…), Rimbach

2.  ..., (…), Rödinghausen

3. ..., (…), Mainz

4. ... als Erbin von ..., (…), Kleinlangenfeld

5. Erbengemeinschaft nach ...

6. ... , (…), Heppenheim

7. ...
- Beigetreten zum Vergleichsabschluss auf Antragstellerseite -

Werhahn & Nauen SE & Co. OHG, Neuss
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Schulte Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

Die Antragsteller, die Verfahrensbevollmächtigten und die Antragsgegnerin werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

1. Vorbemerkung

1.1. Am 30. November 2020 beschloss die Hauptversammlung der Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim Aktiengesellschaft („PWS AG“),

- Aktien der Minderheitsaktionäre der PWS AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 50,-- gegen eine von der Antragsgegnerin zu gewährende Barabfindung in Höhe von EUR 515,-- je Stückaktie und

- Aktien der Minderheitsaktionäre der PWS AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 100,-- gegen eine von der Antragsgegnerin zu gewährende Barabfindung in Höhe von EUR 1.030,-- je Stückaktie

auf die Antragsgegnerin zu übertragen („Übertragungsbeschluss“). Die Übertragung wurde mit Eintragung in das zuständige Handelsregister am 17. Juni 2021 wirksam. Hierdurch wurden insgesamt Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 3.400,-- auf die Antragsgegnerin übertragen („Abfindungsberechtigte Aktien“, die Inhaber dieser Aktien „Abfindungsberechtigte Aktionäre“).

1.2. Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der PWS AG. Sie halten den in dem Übertragungsbeschluss festgesetzten Ausgleichsbetrag für unangemessen und haben die Durchführung des aktienrechtlichen Spruchverfahrens mit dem Ziel, eine Erhöhung der ihnen gewährten Barabfindung zu erreichen, beantragt.

2. Erhöhung Barabfindung

2.1. Die in dem Übertragungsbeschluss ursprünglich festgesetzte Barabfindung wird in Bezug auf alle Abfindungsberechtigten Aktien der Abfindungsberechtigten Aktionäre der PWS AG im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB

- für Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 50,- von EUR 515,-- um EUR 485,-- („Erhöhungsbetrag 1“) auf EUR 1.000,-- je Aktie und

- für Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 100,- von EUR 1030,-- um EUR 970,-- („Erhöhungsbetrag 2“) auf EUR 2.000,-- je Aktie

erhöht.

2.2. In den Erhöhungsbeträgen 1 und 2 sind aufgelaufene Zinsen bereits enthalten.

3. Zahlungen

3.1 Die Erhöhungsbeträge 1 und 2 sind einen (1) Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach Ziffer 4 zur Zahlung fällig.

3.2 Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung ohne weiteren Antrag des jeweiligen Abfindungsberechtigten Aktionärs veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto des Abfindungsberechtigten Aktionärs, auf dem auch die Barabfindung nach dem Übertragungsbeschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses Konto nicht mehr besteht, auf das vom Abfindungsberechtigten Aktionär mitgeteilte Bankkonto.

3.3 Die Antragsgegnerin wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Erhöhungsbeträge 1 und 2 gegenüber den Antragstellern Ziffer 1 und Ziffer 2 frei, wenn und soweit die Gutschrift der Erhöhungsbeträge auf deren Konten nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder bekannt gegebenen Konten nicht oder nicht mehr bestehen.

Hinsichtlich der übrigen Abfindungsberechtigten Aktionäre, die keinen Antrag auf Durchführung des Spruchverfahrens gestellt haben, wird die Antragsgegnerin das gesetzlich vorgesehene Verfahren der Kraftloserklärung gemäß § 73 AktG betreiben und den entsprechenden Erhöhungsbetrag hinterlegen, wenn das Bankkonto oder der Abfindungsberechtigte Aktionär selbst unbekannt bleibt.

3.4 Die Zahlung der Erhöhungsbeträge 1 und 2 erfolgt für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

4. Bekanntmachung des Vergleichs

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Vergleich seinem wesentlichen Inhalt nach (ohne Kostenregelung gemäß Ziffer 5) innerhalb eines (1) Monats nach Wirksamkeit und Beendigung des Spruchverfahrens durch gerichtliche Feststellung des Vergleichs im Beschlusswege im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.

5. Wirkung des Vergleichs

5.1 Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB), das heißt zu Gunsten aller Abfindungsberechtigten Aktionäre, auch wenn sie keinen Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben.

5.2 Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber den Antragstellern zu 1 und 2 sind jeweils sämtliche Ansprüche der Antragsteller zu 1) und 2) gegenüber der Antragsgegnerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus oder im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 327b Abs. 2 HS. 2 AktG erledigt und abgegolten.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

6.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Lücke enthalten, soll dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder um die Lücke zu schließen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 

Im Februar 2022

Werhahn & Nauen SE & Co. OHG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. März 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf, mit Beschluss vom 8. November 2021 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Doe Antragserwiderung und die Spruchanträge werden im Akteneinsichtsportal der Justiz zur Verfügung gestellt werden. Die Antragsteller können drei Monate ab Einrichtung des Zugangs zum Akteneinsichtsportal Stellung nehmen.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 2/21 AktE
Freiherr von Rheinbaben u.a. ./. HSBC Germany Holdings GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf  

Mittwoch, 2. März 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022 (Fristende am 9. Mai 2022)
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Rocket Internet SE: Rückkaufangebot
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021 (Fristende: 28. März 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 8. April 2022
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022 (Fristende: 3. Mai 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Übernahmeangebot zu EUR 10,22
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de