Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 7. Januar 2021

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pulsion Medical Systems SE

Pulsion Medical Systems SE
Feldkirchen

Bekanntmachung der Pulsion Medical Systems SE gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der MAQUET Medical Systems AG und der Pulsion Medical Systems SE am 3. Juli 2014 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
ISIN DE0005487904 /​ WKN 548790

Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 3. Juli 2014 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der MAQUET Medical Systems AG, Rastatt (Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim, HRB 719044), als herrschendem Unternehmen und der Pulsion Medical Systems SE, Feldkirch (Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 192563), als abhängigem Unternehmen macht der Vorstand der Pulsion Medical Systems SE hiermit den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2020 (Az. 31 WX 330/​16) wie folgt bekannt:

„In Sachen

1) - 67)    (...)

gegen

Maquet Medical Systems AG, vertreten durch d. Vorstand, Kehler Straße 31, 76437 Rastatt
- Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin, Anschlussbeschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg, Gz.: 2756/​14 RAS

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Thomas Mayrhofer, c/​o Pinsent Masons Germany LLP, Ottostraße 21, 80333 München

wegen Abfindung und Ausgleich

erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und die Richterin am Landgericht Dorn am 03.12.2020 folgenden

Beschluss

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 23), 34), 35), 46) und 58) - 61) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 29) und 30) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.04.2016 wird der von der Antragsgegnerin gem. Ziff. 6.3 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Maquet Medical Systems AG und der Pulsion Medical Systems SE zu zahlende jährliche Ausgleich auf € 1,04 brutto abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 23), 34), 35), 46) und 58) - 61) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 29) und 30) zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.04.2016 wird zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin.

5. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre zu leistende Vergütung in zweiter Instanz wird auf € 2.221.601,36 festgesetzt.“

Die vom Oberlandesgericht München nicht geänderten Inhalte des Beschlusses des Landgerichts München I vom 25.04.2016, Az.: 5HK 20672/​14l, lauten:

„In dem Spruchverfahren

1) - 67)   (...)
- Antragsteller -

gegen

Maquet Medical Systems AG, vertreten durch d. Vorstand, Kehler Straße 31, 76437 Rastatt
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg,
Gz.: 2756/​14 RAS

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Thomas Mayrhofer, c/​o Pinsent Masons Germany LLP, Ottostraße 21, 80333 München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Freitag nach mündlicher Verhandlung vom 15.10.2015 am 25.4.2016 folgenden

Beschluss:

I. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 7.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pulsion Medical Systems SE und der MAQUET Medical Systems AG zu zahlende Barabfindung wird auf € 18,27 festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 4.10.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen.

II. …

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu leistende Vergütung werden auf € 2.221.601,36 festgesetzt.“

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der (auch ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE ("Aktionäre") bekannt gegeben:

Die bezüglich der Ausgleichszahlung und, falls sie das Barabfindungsangebot angenommen haben, bezüglich der Barabfindung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und ggf. die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen bezüglich der Ausgleichszahlung und, falls sie das Barabfindungsangebot angenommen haben, bezüglich der Barabfindung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31.5.2021 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das sie seinerzeit die Ausgleichszahlung und ggf. die Barabfindung erhalten haben. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung/​Barabfindung ausgezahlt wurde.

Diejenigen Aktionäre, die das erhöhte Barabfindungsangebot unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch annehmen wollen, verweisen wir auf die nachfolgende Darstellung unter 3.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT, Frankfurt am Main.

1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 1.1.2014 bis 31.12.2020 geleisteten Ausgleich

Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 1.1.2014 bis 31.12.2020 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich entgegengenommen haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind EUR 0,02 pro Aktie brutto (nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag). Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben.

Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei von den (inländischen) depotführenden Kreditinstituten grundsätzlich noch 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) sowie ggfs. Kirchensteuer in Abzug gebracht wird.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 17,03 je auf den Namen lautender Stückaktie der Pulsion Medical Systems SE bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

EUR 1,24 je abgefundener Aktie

zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 4.10.2014 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

Die auf die Barabfindung sowie auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweils erhaltenen Ausgleichszahlungen sowie Nachzahlungsbeträgen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt die Summe der auf die Barabfindung und auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Zinsen die jeweilige Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt die Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung die Summe der Abfindungszinsen des entsprechenden Referenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen Aktionär.

3. Annahme des Barabfindungsangebots

Die außenstehenden Aktionäre können das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 18,27 je auf den Namen lautender Stückaktie der Pulsion Medical Systems SE zzgl. (Rest-)Zinsen noch binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bis zum

8.3.2021 einschließlich

annehmen. Die Aktionäre, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Pulsion Medical Systems SE ab sofort giromäßig an die

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT, Frankfurt am Main

als Zentralabwicklungsstelle übertragen zu lassen.

Aktionäre, die für ihre auf den Namen lautenden Stückaktien der Pulsion Medical Systems SE von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, erhalten die erhöhte Barabfindung in Höhe von EUR 18,27 je Aktie, zuzüglich Abfindungszinsen ab dem 4.10.2014 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Die anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweiligen erhöhten Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt der Betrag der Abfindungszinsen den Ausgleich des entsprechenden Referenzzeitraums, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt der Ausgleich den Betrag der Abfindungszinsen des entsprechenden Differenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ausscheidenden Aktionär.

4. Allgemeines

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sowie der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sind für die Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Die erhöhte Barabfindung gelangt unter Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die Zinsen stellen steuerpflichtige Kapitalerträge dar. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten Aktionären wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

München, im Januar 2021

Pulsion Medical Systems SE
Der geschäftsführende Direktor

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Januar 2021

Übernahmeangebot für Intercell-Nachbesserungsrechte

Mitteilung meinern Depotbank:

Als Inhaber der INTERCELL ANSPR.NACH.(U.) macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Ansprüche auf eine evtl. Nachbesserung zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: INTERCELL ANSPR.NACH.(U.) 
WKN: A1WYYV 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 0,015 EUR je Anspruch auf eine evtl. Nachbesserung 

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Die Mindestabnahmemenge beträgt 5.000 Ansprüche pro Übertrag. Das Angebot ist zunächst auf 10.000.000 Ansprüche begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte anfragen. Sollten mehr Ansprüche zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 06.01.2021 nachlesen.

__________

Anmerkung der Redaktion:

Die österreichische Intercell AG mit Sitz in Wien, ein auf die Entwicklung von prophylaktischen und therapeutischen Impfstoffen gegen Infektionskrankheiten spezialisiertes Unternehmen, fusionierte 2013 mit der französischen Vivalis SA zur Valneva SE mit Sitz in Lyon.

Boerse Stuttgart GmbH bringt Spruchverfahren zum Abschluss

Pressemitteilung der Boerse Stuttgart GmbH vom 7. Januar 2021

Die Boerse Stuttgart GmbH konnte das seit vielen Jahren laufende Spruchverfahren zum Abschluss bringen. Das Verfahren war im Jahr 2008 von mehreren außenstehenden Aktionären der EUWAX Aktiengesellschaft angestrengt worden, nachdem die Rechtsvorgängerin der Boerse Stuttgart GmbH mit der EUWAX Aktiengesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Darin wurden unter anderem eine Barabfindung - die sogenannte Garantiedividende - und eine Ausgleichszahlung für angediente Aktien geregelt.

Mehrere außenstehende Aktionäre hatten im Spruchverfahren beantragt, die Höhe der Barabfindung und der Ausgleichszahlung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Boerse Stuttgart GmbH hat das Spruchverfahren in erster Instanz gewonnen und sich nun in zweiter Instanz mit den noch beteiligten außenstehenden Aktionären auf einen Vergleichsabschluss geeinigt. Damit konnte das Verfahren nach über 12 Jahren beendet werden.

Das Ende des Spruchverfahrens hat keinen Einfluss auf den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Solange der Vertrag besteht, wird die Garantiedividende in unveränderter Höhe von der Boerse Stuttgart GmbH an die außenstehenden Aktionäre der EUWAX Aktiengesellschaft gezahlt.

Consus Real Estate AG: Consus Real Estate setzt Senkung der Fremdkapitalkosten und Vereinfachung der Konzernstruktur erfolgreich fort

Berlin - 27. November 2020. Consus Real Estate AG ("Consus", ISINDE000A2DA414, CC1), ein führender Immobilienentwickler in den deutschen Top-9-Städten, hat heute seine Zahlen für die ersten neun Monate des Geschäftsjahrs 2020 veröffentlicht.

Theo Gorens, Vorstand der Consus, sagt: "Trotz der Coronavirus-Pandemie haben wir in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 erfolgreich wichtige strategische und operative Meilensteine erreichen können. Hervorzuheben sind insbesondere die Optimierung unseres Entwicklungsportfolios, die Vereinfachung unserer Konzernstruktur sowie die deutliche Reduktion des durchschnittlichen Fremdkapitalkostensatzes durch die Refinanzierung von teuren Mezzanine Finanzierungen."

Resiliente Q3 Performance trotz Coronavirus-Pandemie

In den ersten neun Monaten des Jahres 2020 erzielte Consus einen Gesamtertrag von EUR 705,6 Mio, einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr um 34,4%. Der wesentlichste Leistungsindikator EBITDA pre-PPA und vor Einmaleffekten ("bereinigtes EBITDA") erreichte zum 30. September 2020 EUR 193,2 Mio. und führte zu einer bereinigten EBITDA-Marge von 27,4%. Das bereinigte EBITDA der letzten zwölf Monate beläuft sich auf EUR 252,5 Mio. und verdeutlicht die herausfordernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2020. Der durchschnittliche Fremdkapitalkostensatz konnte durch die Refinanzierung hochverzinslicher Mezzanine Finanzierungen im Umfang von ca. EUR 400 Mio. im bisherigen Jahresverlauf substanziell gesenkt werden.

Erfolgreicher Abschluss des Ankaufs der ,Grand Central' Projektentwicklung in Düsseldorf

Der erfolgreiche Abschluss der Akquisition der Projektentwicklung ,Grand Central' in unmittelbarer Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs führt zu einer Erhöhung des Bruttoentwicklungswerts (GDV) der Consus um EUR 0,6 Mrd. Der GDV des gesamten Portfolios erhöht sich, pro-forma für die im Mai 2020 angekündigten Upfront Sales, auf EUR 8,6 Mrd. - verteilt auf 40 Entwicklungsprojekte. Das verbleibende Entwicklungsportfolio wird sich fast ausschließlich auf die Top-9-Städte Deutschlands konzentrieren, wobei 92% des GDV in den Top-7-Städten Deutschlands liegen werden.

Ausübung der Kaufoption durch ADO Properties

Am 29. Juni 2020 gab die ADLER Group S.A. (ehemals ADO Properties S.A.) ("ADLER") bekannt, dass die Kaufoption auf den Kontrollerwerb der Consus ausgeübt wurde. Der erfolgreiche Abschluss des Kontrollerwerbs wurde am 6. Juli 2020 vermeldet. Die derzeitige Höhe der ADLER Beteiligung beträgt ca. 65 %.

Vereinfachung der Konzernstruktur

Im Juli 2020 hat Consus im Zuge der laufenden Integration des operativen Geschäfts und der Vereinfachung seiner Konzernstruktur die Übernahme der verbleibenden 25% Minderheitsbeteiligung (auf vollständig verwässerter Basis) an der Consus RE AG (ehemals CG Gruppe AG) ("Consus RE") abgeschlossen. Mit Abschluss der Transaktion wurde Consus RE eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Consus und mit der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein weiter wichtiger Schritt zur Optimierung der Konzernstruktur vollzogen.

Coronavirus Update

Die zweite Welle der Coronavirus-Infektionen begann im dritten Quartal 2020. Consus kann die Auswirkungen der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Entwicklungen auf seine Geschäftsaktivität nicht abschließend bewerten. Consus wird weiterhin eine fortlaufende Bewertung möglicher makroökonomischer und branchenbezogener Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Consus vornehmen und den Markt gegebenenfalls entsprechend unterrichten. Consus geht weiterhin davon aus, dass sich deutsche Wohnimmobilien trotz der anhaltenden Pandemie als eine der robustesten Anlageklassen erweisen werden.

Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr 2021 kommen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der bereits Ende 2016 angekündigte Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr im laufenden Jahr durchgeführt werden, wie auf der Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bestätigt wurde. Das EPRA NRV wird aktuell vom Vorstand mit EUR 1,1 Mrd. beziffert (Jahresende 2019: EUR 922,3 Mio.). Das FFO I beträgt EUR 0,37 je WESTGRUND-Aktie. 

Von außenstehenden Aktionären werden derzeit nur noch 1.393.748 WESTGRUND-Aktien gehalten (Großaktionär ADLER Real Estate AG: 98,24 %). Details zu dem Squeeze-out wurden vom Vorstand nicht mitgeteilt. Zuletzt war im August 2020 bekannt gemacht worden, dass eine aktuelle Unternehmensbewertung für den Squeeze-out in Auftrag gegeben werde: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/adler-real-estate-gibt-aktuelle.html

WESTGRUND dürfte damit in die Annalen der Spruchverfahren als der Fall mit dem größten zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung (im Dezember 2016) und Durchführung des Squeeze-outs eingehen. Das Verfahren hat sich bislang als "never-ending story" erwiesen. So wurde Ende 2017 (ein Jahr nach der Ankündigung) avisiert, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weiteren Verzögerungen "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Verhandlungtermin 20. Januar 2021 wegen Pandemiesituation aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hat das Landgericht Dortmund den für den 20. Januar 2021 angesetzten Verhandlungetermin wegen der Pandemiesituation und der abzusehenenden Verlängerung des Lockdowns aufgehoben. Der Sachverständige soll zunächst die bislang aufgeworfenen Fragen innerhalb von zwei Moanten schriftlich beantworten. Danach erfolgt eine Neuterminierung.

Das Gericht hatte mit Beweisbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert angeordnet und damit Herrn WP Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main, beauftragt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

In seinem Gutachten vom 16. April 2020 kam der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %).

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Mittwoch, 6. Januar 2021

“Weihnachtsgeschenk” des Gesetzgebers: Virtuelle Hauptversammlung (HV) 4.0!

https://blog.otto-schmidt.de/gesellschaftsrecht/2020/12/23/weihnachtsgeschenk-des-gesetzgebers-virtuelle-hauptversammlung-hv-4-0/

Die Rechtsanwälte Dr. Stefan Mutter und Dr. Carsten Kruchen berichten zu der Neuregelung der virtuellen Hauptversammlung.

Durch die Änderung von § 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG wird den Aktionären nunmehr ein echtes Fragerecht eingeräumt und nicht nur eine Fragemöglichkeit.

Aktionärsvereinigung DSW klagt gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Axel Springer SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie die Aktionärsvereinigung Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) mitteilte, hat sie Klage gegen den Squeeze-out-Beschluss auf der "virtuellen" Hauptversammlung am 26. November 2020 eingereicht. “Aus unserer Sicht wurden die von der COVID-19-Gesetzgebung geschaffenen Möglichkeiten, die Aktionärsrechte massiv einzuschränken, unverhältnismäßig genutzt”, begründete DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler das juristische Vorgehen. Mit der Anfechtungsklage wolle man geklärt wissen, “ob bei einer virtuellen Hauptversammlung nahezu alle Aktionärsrechte eingeschränkt werden dürfen - und dies unabhängig von der Tragweite der Beschlussfassungen”. 

Es bleibt abzuwarten, ob bzw. wie lange die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses durch die Klage verhindert werden kann. Ggf. kann eine Eintragung auch über ein Freigabeverfahren erreicht werden.

Die Klage richtet sich gegen den unter TOP 9 gefaßten Beschluss zur Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Traviata B.V. Dieses Transaktionsvehikel des Private-Equity-Investors KKR hält aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, (allerdings nur kurzzeitig) über 99 % der Axel-Springer-Aktien (ein nicht ganz unproblematisches, aber zuletzt immer beliebter werdendes Vorgehen, da eine offenkundige Gesetzesumgehung), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html

Diese Vorgehensweise war auch von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in der von ihr herausgegebenen "AnlegerPlus News" heftig kritisiert worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/anlegerplus-news-kritisiert-squeeze-out.html

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Nachbesserung für ehemalige Aktionäre der AXA Konzern AG

München (06.01.2021/10:00) - Im Squeeze-out-Verfahren der AXA Konzern AG erklärt sich AXA bereit, die bereits 2007 an Minderheitsaktionäre gezahlte Abfindung deutlich aufzubessern. Grundlage ist ein Beschluss des Kölner Landgerichts (LG Köln). Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ist betroffenen Mitgliedern bei der Abwicklung der Nachzahlung behilflich.

AXA hatte am 3.3.2006 einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG (AKAG) eingeleitet, der im Juli 2007 wirksam wurde. Die im Rahmen des Squeeze-outs an die Minderheitsaktionäre gezahlte Abfindung betrug 144,68 Euro je Stammaktie und 146,24 Euro je Vorzugsaktie. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und verschiedene Minderheitsaktionäre der AKAG leiteten im Anschluss ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Abfindung ein. Durch Beschluss vom 12.7.2019 hat das LG Köln die Abfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und Vorzugsaktie der AKAG neu festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl einige Antragsteller als auch AXA Beschwerde eingelegt.

Nun bietet AXA betroffenen Aktionären jedoch die Möglichkeit, die Rechte auf eine Nachbesserung der Abfindung an AXA zu übertragen und somit schnell an die Nachbesserung inklusive Zinsen zu erhalten. Der für die Nachbesserungsrechte angebotene Kaufpreis beträgt 32,90 Euro pro Stammaktie und 31,34 Euro pro Vorzugsaktie und folgt somit genau dem erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss des LG Köln. Zusätzlich haben die Verkäufer Anspruch auf eine Zinszahlung in Höhe von rund 62 % des Gesamtwerts ihrer Nachbesserungsrechte. Die Nachzahlung soll am 26.2.2021 erfolgen.

Die SdK unterstützt ihrer betroffenen Mitglieder, die sich dieser Einigung anschließen wollen, bei der Abwicklung ihrer Ansprüche. Sie werden gebeten, sich unter info@sdk.org oder unter 089/20208460 zu melden.

____________

Anmerkung der Redaktion:

In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei zur Begründung vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html. Auch die Antragsgegnerin hatte Anschlussbeschwerde eingelegt.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 3/20 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Dienstag, 5. Januar 2021

Kapitalerhöhung bei der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft

C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft
Berlin 

ISIN: DE000A13SXG9 / WKN: A13SXG 

Bezugsangebot an die Aktionäre der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft

Den Aktionären der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft, Berlin (die „Gesellschaft“), wird hiermit das nachfolgende Bezugsangebot unterbreitet: Die Hauptversammlung der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft vom 18. November 2020 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft, auf das keine Einlagen ausstehen, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 2.296.464,00 durch Ausgabe von bis zu 765.488 neue, auf den Namen lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) („Neue Aktien“) zu erhöhen. 

Der Vorstand hat am 16. Dezember 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.334.097,00 um bis zu EUR 2.296.464,00 auf bis zu EUR 12.630.561,00 durch Ausgabe von bis zu 765.488 Neuen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 3,00 je Aktie zu erhöhen (die „Kapitalerhöhung“). Die Neuen Aktien werden mit voller Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Januar 2021 ausgegeben. Für Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Ein Aktionär hat auf sein Bezugsrecht aus 3 Aktien gegenüber der Gesellschaft verzichtet, so dass die Gesellschaft in der Lage ist, ein glattes Bezugsverhältnis festzulegen. 

Aufgrund der von den alten Aktien abweichenden Gewinnberechtigung der Neuen Aktien ab dem 1. Januar 2021 erhalten die Neuen Aktien bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung die ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215. 

Der Bezugspreis wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. November 2020 festgelegt und beträgt EUR 10,10 (der „Bezugspreis“). Die Neuen Aktien mit der ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215 werden den Aktionären der Gesellschaft im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Verhältnis 9:2 angeboten. Das heißt, 9 Aktien mit der ISIN DE000A13SXG9 / WKN A13SXG berechtigen zum Bezug von 2 Neuen Aktien mit der ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215 (das „Bezugsverhältnis“). Es ist nur der Bezug von einer ganzen Neuen Aktie oder einem auf ganzen Zahlen lautenden Vielfachen davon möglich. 

Die Bankhaus Lampe KG, Düsseldorf, („Bankhaus Lampe“) hat sich nach Maßgabe eines Mandatsvertrages (der „Mandatsvertrag“) vom 1. / 5. Oktober 2020 verpflichtet, (i) die Neuen Aktien den Aktionären der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmungen des Mandatsvertrages und der nachstehend unter dem Abschnitt „Wichtige Hinweise“ genannten Bedingungen, im Wege des mittelbaren Bezugsrechts im Bezugsverhältnis zum Bezugspreis zum Bezug anzubieten, (ii) etwaige aufgrund des Bezugsrechts der Aktionäre nicht bezogene Neue Aktien im Rahmen eines Überbezugs (wie unten definiert) zum Bezugspreis bestehenden Aktionären der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten, (iii) eine dem endgültigen Volumen der Kapitalerhöhung entsprechende Anzahl der Neuen Aktien zu zeichnen und zu übernehmen und (iv) die Abrechnung und Lieferung der Neuen Aktien gegenüber den Aktionären, die ihr Bezugsrecht bzw. Überbezugsrecht rechtzeitig ausgeübt und den Bezugspreis rechtzeitig gezahlt haben, vorzunehmen. Aktionäre, die Bezugsrechte ausüben, können im Rahmen der Bezugsrechtsemission über ihre Bezugsrechte hinaus verbindliche Kaufaufträge für weitere nicht bezogene Neue Aktien innerhalb der Bezugsfrist zum Bezugspreis abgeben (der „Überbezug“). Unsere Aktionäre werden aufgefordert, ihr Bezugsrecht auf die Neue Aktien, einschließlich eines etwaigen Überbezugs, zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit vom 

5. Januar 2021 einschließlich bis zum 18. Januar 2021 einschließlich 

über ihre jeweilige Depotbank bei der Bezugsstelle Bankhaus Lampe KG (die „Bezugsstelle“) während der üblichen Geschäftszeiten auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos und werden nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos ausgebucht. 

Entsprechend dem Bezugsverhältnis von 9:2 können für 9 alte Aktien (ISIN DE000A13SXG9 / WKN A13SXG) 2 Neue Aktien (ISIN DE000A3H2150 / WKN A3H215) zum Bezugspreis bezogen werden. 

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien der Gesellschaft zum Ablauf des 6. Januar 2021 (der „Record Date“). Die Bezugsrechte (ISIN: DE000A3H2168 / WKN: A3H216), welche auf die alten Aktien der Gesellschaft entfallen, werden voraussichtlich am 7. Januar 2021 (morgens) durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, auf die Konten der jeweiligen Depotbanken eingebucht. Es obliegt den Depotbanken, die Bezugsrechte in die jeweiligen Depotkonten der jeweiligen Bezugsberechtigten einzubuchen. Als Bezugsrechtsnachweis für die Neuen Aktien gelten die Bezugsrechte. Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung der über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Bezugserklärung zu erteilen. Aktionäre, die von der Möglichkeit des Überbezugs Gebrauch machen möchten, werden zudem gebeten, die von ihnen über ihr Bezugsrecht hinausgehende gewünschte Aktienanzahl in dem in der Bezugserklärung hierfür vorgesehenem Feld gesondert anzugeben. 

Bezugsrechtsinhaber, die ihr Bezugsrecht ausüben möchten, müssen zudem den Bezugspreis je Neuer Aktie (einschließlich des Bezugspreises für Neue Aktien im Hinblick auf einen etwaigen Überbezug) bei Ausübung des Bezugsrechts, spätestens jedoch am letzten Tag der Bezugsfrist, d.h. dem 18. Januar 2021, über ihre Depotbank an die Bezugsstelle entrichten. Die Ausübung der Bezugsrechte einschließlich des Überbezugs steht unter dem Vorbehalt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister und unterliegt den weiteren im Abschnitt „Wichtige Hinweise“ dargestellten Beschränkungen.      (...)

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Januar 2021

OLG München fordert "bestmögliche" Schätzung im Spruchverfahren, nicht bloße Vertretbarkeitsprüfung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Während bei einigen mit Spruchverfahren befaßten Gerichten in letzter Zeit die Tendenz besteht, die gerichtliche Überprüfung auf eine bloße Vertretbarkeitsprüfung zu beschränken, fordert das OLG München durchaus eine "bestmögliche" Schätzung des Unternehmenswerts. Das Gericht ist dabei auch nicht an die bei der Festlegung der Abfindung zugrunde gelegte Methode gebunden. Vielmehr habe der BGH eine "weitergehende tatrichterliche Überprüfung" gefordert (siehe hierzu: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/weitere-bundesnetzagentur-entscheidung.html).

In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az. 31 Wx 330/16 - BuG Pulsion) hält das OLG München hierzu fest:

„Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nur prüfen darf, ob die von der Gesellschaft bzw. der Bewerterin vorgenommene Bewertung vertretbar bzw. plausibel ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch der BGH hat jüngst nochmals auf den im Vergleich zu den Überprüfungsmöglichkeiten betreffend die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur zum Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze weitergehenden tatrichterlichen Überprüfungsmaßstab in Spruchverfahren hingewiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2020 – EnVR 34/18, BeckRS 2020, 5191, Rn. 19 ff.). Während dort die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur betreffend das Bewertungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen angegriffen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 6 ff.) ist das Gericht in Spruchverfahren grundsätzlich an die vom Abfindungsverpflichteten bei der Festlegung der Abfindung zu Grunde gelegte Methode (bzw. einzelnen Parametern der Methode) nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 34). Es hat nach dem oben Gesagten vielmehr eine eigene Schätzung vorzunehmen, die dem „wahren“, „wirklichen“ Wert der Beteiligung möglichst nahe kommen soll. In diesem Kontext kann nach dem Verständnis des Senats durchaus von einer „bestmöglichen“ Schätzung, verstanden als Schätzung anhand derjenigen Parameter innerhalb einer Methode, die die größte Annäherung an den „wahren“, „wirklichen“ Unternehmenswerts verspricht, ausgegangen werden.

Soweit der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich davon spricht, dass jede Wertermittlung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich auf ihre „Vertretbarkeit“ hin überprüft werden können (BGH, Beschl. v. 15.09.2020 - II ZB 6/2020, ZIP 2020, 2030 ff. Rn. 20), bedeutet dies keinesfalls, dass jedwede Berechnungsweise, die „von einem bestimmten Standpunkt aus für berechtigt und gut gehalten werden kann“, der richterlichen Schätzung zugrunde gelegt werden kann. Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert des Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran – unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlage – nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rndr. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 – 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).“

Zu dem Spruchverfahren BuG Pulsion: 

Befreiung der Unifirm Limited u.a. von übernahmerechtlichen Verpflichtungen bezüglich der TUI AG

Veröffentlichung über die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 WpÜG im Hinblick auf die TUI AG, Hannover und Berlin

Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia ("Antragstellerin zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt") mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor des Bescheids lautet:

1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin (nachfolgend in Abschnitt A. dieses Bescheids als "Zielgesellschaft" definiert) dadurch erlangen, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung von Bezugsrechten von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR 1.099.393.634,00 gegen Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsrechtskapitalerhöhung" definiert), die von der voraussichtlich am 05.01.2021 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft beschlossen werden soll, neue Stückaktien der Zielgesellschaft

a) während der Bezugsfrist des den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung eröffneten Bezugsangebots (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsangebot" definiert) durch Ausübung von eigenen und etwaigen erworbenen Bezugsrechten zeichnet, und/oder

b) im Rahmen der im Anschluss an das Bezugsangebot stattfindenden internationalen Privatplatzierung, in deren Rahmen die nicht im Rahmen des Bezugsangebots gezeichneten neuen Stückaktien der Zielgesellschaft berechtigten oder qualifizierten Anlegern (nachfolgende in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Investoren" definiert) zum Kauf angeboten werden (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Restplatzierung" definiert), erwirbt, und/oder

c) in Erfüllung der im Rahmen des am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and Backstop Agreements (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Irrevocable Undertaking" definiert) vereinbarten Pflicht, nicht im Rahmen des Bezugsangebots durch die bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gezeichnete und nicht im Rahmen der Restplatzierung von Investoren erworbene neue Stückaktien der Zielgesellschaft bis zu einer maximalen prozentualen Beteiligung der Antragstellerin zu 1) von 36 % am nach der Bezugsrechtskapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Backstop-Vereinbarung" definiert), erwirbt,

von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2) Die Bundesanstalt behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen:

a) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist der Bezugsrechtskapitalerhöhung das auf ihren derzeitigen Aktienanteil an der Zielgesellschaft von 146.963.612 Stückaktien entfallende Bezugsrecht, zu dessen vollständiger Ausübung sich die Antragstellerin zu 1) im Irrevocable Undertaking verpflichtet hat (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung" definiert), ausgeübt und im Gegenzug einen Bezugspreis in Höhe von EUR 1,07 je neuer Stückaktie der Zielgesellschaft an die Zielgesellschaft gezahlt.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens 15.02.2021 ihre Pflichten aus der Unifirm-Backstop-Vereinbarung erfüllt.

c) Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat nicht bis spätestens 15.01.2021

i) einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Vereinfachte Kapitalherabsetzung" definiert) gefasst, oder

ii) einen Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung gefasst, oder

iii) einen Beschluss über die Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend in Abschnitt A. III. 1. dieses Bescheids als "WSF" definiert) als stillen Gesellschafter der Zielgesellschaft für die stille Einlage I (mit Wandlungsrecht) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. a) aa) dieses Bescheids als "Stille Beteiligung I" definiert) und Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu EUR 420.000.000,00 zur Ausgabe von bis zu 420.000.000 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Zielgesellschaft gefasst.

d) Der WSF hat nicht bis spätestens 31.03.2021 die Stille Beteiligung 1 geleistet.

3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2021 mitzuteilen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die unter Ziffer 2 c) (i) bis (iii) des Tenors dieses Bescheids dargestellten Beschlüsse wirksam gefasst hat, und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug, Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Zielgesellschaft und/oder Veröffentlichung der Beschlüsse über die Internetseite der Zielgesellschaft) nachzuweisen.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 15.02.2021 mitzuteilen, dass sie innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist ihre Pflichten aus der Unifirm Bezugspflicht-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein, Depotauszug, Kontoauszug) nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, dass sie ihre Pflichten aus der Uniform-Backstop-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) nachzuweisen.

d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, wie viele neue Stückaktien der Zielgesellschaft die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 1 a) bis

c) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet bzw. erworben hat, und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) vorzulegen.

e) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 30.04.2021 mitzuteilen, dass der WSF die Stille Beteiligung 1 nach Ziehung durch die Zielgesellschaft geleistet hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Pressemitteilung oder sonstige Bestätigung seitens der Zielgesellschaft, Pressemitteilung des WSF) nachzuweisen.

4) Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A.

I. Zielgesellschaft 

Zielgesellschaft ist die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Handelsregisternummer HRB 6580 und des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 321 ("Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 1.509.372.235,83, eingeteilt in 590.415.100 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien ("TUI-Aktien") mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von rund EUR 2,56 je Aktie der Zielgesellschaft ("Grundkapital"). Die TUI-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt der Börse Hannover (ISIN: DE000TUAG000) zugelassen und sind in den Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse über die elektronische Handelsplattform Xetra einbezogen. Ferner sind die TUI-Aktien in der Form von Depositary Interests ("Dis") mittels des CREST-Systems im Premiumsegment der Official List der Financial Conduct Authority (FCA) am Main Market der Londoner Börse notiert.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) mit Sitz in Limassol, Zypern. Sie ist im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 136845 eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält derzeit unmittelbar 146.963.612 TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).

Die Antragstellerin zu 5), eine nach dem Recht der Russischen Föderation errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1183525041930, hält 65 % der stimmberechtigten Anteile an der Antragstellerin zu 1). Die stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 5) werden zu je 50 % vom Antragsteller zu 3) und 4) gehalten.

Die restlichen 35 % der stimmberechtigten Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1) hält die Antragstellerin zu 7), eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited), eingetragen im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 220861. Sämtliche stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 7) werden von der Antragstellerin zu 6), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1023501241950, gehalten.

Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche stimmberechtigte Anteile der Antragstellerin zu 6), davon rund 97,54 % der Stimmrechte unmittelbar selbst und die restlichen rund 2,46 % der Stimmrechte vermittelt über die im Alleineigentum des Antragstellers zu 2) stehende Algoritm LLC mit Sitz in Cherepovets (Russische Föderation), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1063528067272 ("Algoritm LLC"). Der Antragsteller zu 2) ist alleiniges Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der Algoritm LLC und der Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 7) wird von Fremdgeschäftsführern vertreten.

Die Antragsteller zu 2), 3) und 4) haben am 09.12.2020 ein Shareholder Agreement zur Koordinierung und Abstimmung ihres Stimmverhaltens in Bezug auf Entscheidungen die Zielgesellschaft betreffend geschlossen ("Shareholder Agreement"). In Ziffer 1.1 und 1.2 des Shareholder Agreements verpflichten sich die Antragsteller zu 2) bis 4) gegenseitig, sich bei Entscheidungen in Bezug auf die Zielgesellschaft zu informieren und einstimmig darüber zu befinden, wie sie ihren jeweils über die Antragstellerinnen zu 5) bis 7) sowie die Algoritm LLC vermittelten Einfluss auf die Antragstellerin zu 1) ausüben werden.

(...)

Osram richtet Führungsspitze an künftiger Konzernstruktur aus

Pressemitteilung vom 1. Dezember 2020

- CEO Olaf Berlien wird nach der ordentlichen Hauptversammlung Ende Februar 2021 ausscheiden

- Aufsichtsratsvorsitzender Peter Bauer wird sein Mandat Mitte Dezember niederlegen

- Ingo Bank soll ab März den Vorstandsvorsitz des beherrschten Osram-Konzerns übernehmen

- Osram-Aufsichtsratsvorsitzender soll Thomas Stockmeier werden

- Alle Entscheidungen werden im besten Einvernehmen umgesetzt

Die OSRAM Licht AG wird ihre Vorstandsbesetzung an die neue Führungsstruktur als Teil des ams-Konzerns anpassen. Der Aufsichtsrat wird daher mit dem Vorstandsvorsitzenden Olaf Berlien einvernehmlich die Auflösung seines Vertrages zum 28. Februar 2021 besprechen. Seit seinem Antritt im Januar 2015 hat Berlien die konsequente Neuausrichtung des Industriekonzerns von einem traditionellen Glühbirnenhersteller zu einem innovativen Hightech-Champion vorangetrieben. Zuletzt steuerte er Osram durch einen kompetitiven Bieterprozess, der nach einer Kontrollübernahme in einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch ams Anfang November mündete. Dieser Vertrag wurde mit großer Mehrheit von den Aktionären angenommen.

Seit Börsengang von Osram hat sich der Wert des Unternehmens auf zuletzt 4,9 Milliarden Euro mehr als verdoppelt. „Wir danken Olaf Berlien für die unternehmerische Kraft, mit der er den Wandel in den vergangenen mehr als sechs Jahren vorangetrieben hat“, erklärte Aufsichtsratschef Peter Bauer. „Durch den Zusammenschluss von Osram und ams schaffen wir den weltweit führenden Anbieter für optische Lösungen. Olaf Berlien hat mit Osram neue Wege beschritten und dem Unternehmen eine aussichtsreiche Zukunft in der Kombination mit ams ermöglicht. Wir danken ihm für seine wertvolle und zielgerichtete Unterstützung bei der Vorbereitung des bevorstehenden Integrationsprozesses“, sagte Alexander Everke, CEO des Mehrheitsaktionärs ams.

Der Wandel spiegelt sich auch im Aufsichtsrat wider: Peter Bauer wird sein Amt als dessen Vorsitzender und als Mitglied des Aufsichtsrates Mitte Dezember 2020 niederlegen. Mit seiner Erfahrung hat er OSRAM seit dem Börsengang 2013 in wechselvollen Zeiten umsichtig begleitet und unterstützt.

Der Aufsichtsrat von Osram plant, Ingo Bank zum 1. März 2021 zum neuen CEO zu bestellen. Ingo Bank, heutiger CFO von ams und früherer Osram-Finanzvorstand, wird diese Aufgabe in Doppelfunktion verantworten. „Ich bin sehr froh, dass Ingo Bank die neue Aufgabe übernimmt und damit ein interner Kenner von Osram an die Spitze rückt“, so Olaf Berlien.

Neuer Aufsichtsratsvorsitzender soll das amtierende Mitglied des Aufsichtsrates von Osram, Thomas Stockmeier werden, der auch Mitglied des Vorstandes von ams ist. Christine Bortenlänger wird ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Februar 2021 niederlegen. Als Nachfolger von Christine Bortenlänger und Peter Bauer werden der Hauptversammlung Christin Eisenschmid, Geschäftsführerin von Intel Deutschland, sowie der ams Division General Manager Ulrich Huewels vorgeschlagen werden.

OSRAM Licht AG: OSRAM richtet Führungsspitze an künftiger Konzernstruktur aus

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 1. Dezember 2020

München - Im Hinblick auf die künftige gemeinsame Geschäftsaufstellung der ams-Gruppe mit dem OSRAM-Konzern hat der Aufsichtsrat der OSRAM Licht AG in seiner heutigen Sitzung eine Neuorganisation der Unternehmensführung beschlossen. Hintergrund ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ams und OSRAM, dessen Wirksamwerden in den nächsten Wochen erwartet wird. Daher wird der Aufsichtsrat mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Olaf Berlien Verhandlungen über eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit per Ende Februar 2021 aufnehmen. Als Nachfolger ist Ingo Bank vorgesehen, der das Amt zusätzlich zu seiner Funktion als Finanzvorstand der ams AG ausüben soll.

Ferner wird auch Peter Bauer seine Funktionen als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats per Mitte Dezember niederlegen. Den Vorsitz des Gremiums soll das Aufsichtsratsmitglied Dr. Thomas Stockmeier, zugleich Vorstandsmitglied der ams AG, übernehmen. Zudem hat Dr. Christine Bortenlänger angekündigt, zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2021 aus dem Aufsichtsrat auszuscheiden. Die beiden offenen Positionen im Aufsichtsrat sollen durch Ulrich Hüwels, Leiter der ams-Division Optical Sensors Solution (OSS), und Christin Eisenschmid, Geschäftsführerin von Intel Deutschland und Österreich, besetzt werden.

SdK initiiert Musterklage gegen Folgen des Investmentsteuerreformgesetzes

Der den wirtschaftlichen Gewinn übersteigende Steuerabzug ist aus Sicht der SdK verfassungswidrig

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird im Rahmen einer Musterklage gegen die Einbehaltung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, die den wirtschaftlichen Gewinn überstiegen, vorgehen. Im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes hat sich für Fonds­anleger seit Jahresbeginn 2018 einiges geändert. Alle Fonds­anteile gelten zum 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und an Neujahr 2018 als neu angeschafft. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass Anleger, die seit 2018 Fondsanteile verkauft haben, einen Steuerabzug hinnehmen müssen, der höher liegt als der erwirtschaftete wirtschaftliche Gewinn oder sogar Steuern auf einen fiktiven Gewinn bezahlen müssen, obwohl wirtschaftlich ein Verlust erzielt wurde.

Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.

Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info@sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org

Montag, 4. Januar 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG: Verhandlung am 29. April 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG, Augsburg, zugunsten der S&T AG, Linz, hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. April 2021, 10:30 Uhr, bestimmt. Dabei sollen die Abfindungsprüfer, Herr WP Andreas Suerbaum und Herr WP Martin Laumeyer, c/o Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.  

Die Kontron S&T AG entstand aus der 2017 erfolgten Verschmelzung der börsennotierten Kontron AG mit der S&T Deutschland Holding AG, vgl. das inzwischen abgeschlossene Spruchverfahren: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/spruchverfahren-zur-fusion-der-kontron.html

LG München I, Az. 5 HK O 6604/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. S&T AG

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hatte das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die 31. Kammer hatte die Planung für nicht plausibel gehalten und nur auf den Börsenkurs abgestellt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Nach von mehreren Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden konnte nunmehr vor dem OLG Stuttgart eine vergleichsweise Lösung gefunden werden. Der mit Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52 je EUWAX-Aktie vor. Der Ausgleich ("Garantiedividende") wurde nicht erhöht.

Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot nach dem BuG angenommen haben, den Erhöhungbetrag nebst Zinsen.

Als Teil der Gruppe Börse Stuttgart erbringt die EUWAX AG ihre Finanzdienstleistung ausschließlich am Stuttgarter Handelsplatz. Dort gewährleistet sie in der Funktion des Quality-Liquidity-Providers (QLP) einen reibungslosen, schnellen und sicheren Handel von über 1,7 Mio. Wertpapieren.

OLG Stuttgart, Az. 200 W 16/20
LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Sonntag, 3. Januar 2021

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
  • Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
  • Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
  • Design Hotels AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
  • EASY SOFTWARE AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
  • Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
  • msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
  • RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
  • STADA Arzneimittel AGSqueeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 30. Dezember 2020

Delisting-Fall Rocket Internet: Elliott kauft mehr als 15 % der Aktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie die Börsen-Zeitung meldet, hat sich der aktivistische Finanzinvestor Elliott bei Rocket Internet "in Stellung gebracht". Demnach hält Elliott 20,5 Millionen Aktien, was einer Beteiligung von 15,1 % entspricht (wodurch eine verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out verhindert wird, für den die Schwelle von 90 % überschritten werden muss).

Rocket Internet hatte den zuletzt niedrigen Aktienkurs für ein Delisting zum Ablauf des 30. Oktober 2020 genutzt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/rocket-internet-se-delisting-der-aktien.html Dies war insbesondere von den Aktionärsvereinigungen heftig kritisiert worden. Nach einem Börsengang zu EUR 42,50 Euro sei der für das Delisting angebotene Betrag von EUR 18,57 je Rocket-Internet-Aktie deutlich zu wenig. Der innere Wert einer Aktie sei erheblich höher.

Marktteilnehmer gehen laut Börsen-Zeitung davon aus, dass Elliott auf einen Beherrschungsvertrag und ein höheres Abfindungsangebot spekuliert. Großaktionär von Rocket Internet ist mit 49,6 % Global Founders, hinter der die Samwer-Brüder stecken.

Beim Landgericht Berlin sind mehrere Anfechtungsklagen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse über Rückkauf und Einziehung von Aktien anhängig. Der bekannte Corporate-Governance-Experte Christian Strenger unterstützt als Nebenintervenient der Klage von HW Capital, wie auch die FAZ kürzlich gemeldet hat: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/anfechtungsklage-gegen-das-delisting.html

Elliott hat kürzlich - wohl im Rahmen einer Umschichtung - seine Kabel- Deutschland-Aktien an Vodafone verkauft: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/vodafone-kauft-die-kabel-deutschland.html Nach einem derzeit noch laufenden Übernahmeangebot an die verbliebenen Kabel-Deutschland-Minderheitsaktionäre könnte dort ein Squeeze-out folgen.

Dienstag, 29. Dezember 2020

IFA Hotel & Touristik AG: Der Vollzug des Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile der IFA Hotel Faro Maspalomas, S.A.U. scheitert an der Nichterfüllung einer Vollzugsbedingung seitens der Käuferin

ISIN: DE0006131204 

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO) 

Der Vollzug des Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile der IFA Hotel Faro Maspalomas, S.A.U. scheitert an der Nichterfüllung einer Vollzugsbedingung seitens der Käuferin; IFA Canarias S.L. wird nunmehr Schadenersatz gegenüber dem Fonds Apollo geltend machen. 

Duisburg, 28. Dezember 2020. Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG (ISIN DE0006131204) ("Gesellschaft") gibt im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen IFA Canarias S.L. und Oldavia ITG, S.LU über sämtliche Anteile der IFA Hotel Faro Maspalomas S.A.U. ("der Vertrag"), der am 24. November 2019 bekanntgemacht wurde, bekannt, dass aufgrund der Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten, in der Sphäre der Käuferin liegenden Bedingung (bezüglich des Inkrafttretens eines Managementvertrags), nach Prüfung der rechtlichen Lage die IFA Canarias S.L. heute mit Zustimmung des Vorstands der Gesellschaft beschlossen hat, den Vertrag aufzulösen und der Käuferin mitgeteilt hat, dass sie von ihr wegen einseitiger Vereitelung des Vollzugs des Verkaufs gemäß den vertraglich vereinbarten Bestimmungen Schadenersatz fordern und rechtliche Schritte gegen sie und alle sonstigen Beteiligten aus ihrem Umfeld einleiten wird, wenn sie der Aufforderung nicht zeit- und formgerecht nachkommt. 

Duisburg, 28. Dezember 2020 

IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
Der Vorstand

Experten fordern Spruchverfahren für Delisting-Fälle

Börse-Online berichtet kritisch über die aktuellen Delisting-Fälle Rocket Internet und Centrotec:
https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/rocket-internet-und-centrotec-boersenrueckzug-erzuernt-aktionaere-1029913781

Ähnlich wie Corporate-Governance-Experte Christian Strenger spricht sich auch Jürgen Kurz für Gesetzesänderungen aus. So sollte für ein Delisting anders als bisher ein Beschluss der Hauptversammlung zwingend sein. "Vor allem aber sollte das Übernahmeangebot über ein Spruchverfahren von einem unabhängigen Gutachter gerichtlich überprüft werden können."

Strenger fordert in dem Interview mit Börse-Online eine gesetzliche Neuregelung. Auf die Frage nach der Pflicht zu einer unabhängigen Unternehmensbewertung sagt er:

"Die krasse Benachteiligung von Minderheitsaktionären sollte schnellstens geändert und eine Bewertung etwa wie bei Gewinnabführungsverträgen eingeführt werden, damit sich vor allem bei deutlichen Kursrückgängen derartige Fälle nicht wiederholen."

Montag, 28. Dezember 2020

Smeil Award 2020: Abstimmung bis zum 31. Dezember 2020

 Unser Blog "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" ist nominiert für den Smeil Award 2020. Über Stimmen für unseren Blog freuen wir uns. Abgestimmt werden kann noch bis zum Jahresende.

Unter den derzeit nominierten 176 Blogs (zzgl. 31 Corporate Blogs) gibt es zahlreiche interessante Angebote, bei denen sich ein Blick lohnt.

Vodafone kündigt Erwerbsangebot für Kabel Deutschland Minderheitsaktionäre an

Die Vodafone Group Plc („Vodafone Group“) und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Vodafone Vierte Verwaltungs AG („Vodafone KDG“) (zusammen „Vodafone“) kündigen heute ein Erwerbsangebot an alle Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG („KDG“) an.

Vodafone wird den Aktionären der KDG eine Bargegenleistung von EUR 103 für jede ausstehende KDG-Aktie anbieten (das „Angebot“). Vodafone hat eine Andienungszusage von Unternehmen, die von der D. E. Shaw Gruppe, von der Elliott Advisers (UK) Limited („Elliott“) oder der UBS O’Connor LLC beraten werden (zusammen die „Annehmenden Aktionäre“) erhalten, das Angebot für deren jeweils sämtlichen KDG-Aktien anzunehmen, was in etwa 17,1% des Grundkapitals der KDG ausmacht. Nach Vollzug des Angebots wird Vodafone mindestens 93,8% des Grundkapitals der KDG halten.

Die Gegenleistung für die KDG-Aktien der Annehmenden Aktionären, die eine Andienungszusage abgegeben haben, beträgt insgesamt EUR 1.557 Millionen. Wenn alle Minderheitsaktionäre der KDG ihre Aktien andienen, wird sich der Gesamtbetrag der Gegenleistung auf EUR 2.119 Millionen erhöhen. Die Bargegenleistung wird aus den vorhandenen Barmitteln von Vodafone finanziert.

Das Angebot ist vorteilhaft für Vodafone und wird:
  • sich sofort positiv auf das bereinigte Ergebnis je Aktie und den Free Cash-Flow je Aktie auswirken;
  • neutral für das Bonitätsrating der Vodafone Group sein; und
  • das Risiko von Vodafone aus dem laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Akquisition der KDG verringern.
Das Angebot ist mit dem derzeitigen 30-Tage volumengewichteten Durchschnittskurs von EUR 108 pro Aktie vergleichbar.

Hintergrund des Angebots

Vodafone hat im Juni 2013 seine Absicht bekannt gegeben, die KDG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots zu erwerben. Das Angebot wurde im Oktober 2013 vollzogen und endete mit einer Beteiligungsquote von Vodafone an der KDG von 76,8%. In der Folge schloss Vodafone im Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „BGAV“) mit Wirkung zum 1. April 2014 ab, der die Integration von Vodafone Deutschland und KDG ermöglichte.

Gemäß dem BGAV verpflichtete sich Vodafone, den außenstehenden KDG Aktionären einen jährlich wiederkehrenden Nettoausgleichsbetrag von EUR 3,17 pro KDG-Aktie in bar zu zahlen. Vodafone verpflichtete sich außerdem, auf Verlangen die KDG-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Abfindung von EUR 84,53 pro KDG-Aktie in bar zu erwerben (die „Barabfindungsoption“). Nach deutschem Recht steigt der Preis für die Barabfindungsoption jedes Jahr auf Grundlage der Formel: deutscher Basiszinssatz plus 5% abzüglich der gezahlten Dividenden. Demnach betragen die effektiven Finanzierungskosten für Vodafone derzeit 4,12%, was signifikant höher ist als die Fremdkapitalkosten. Der Preis für die Barabfindungsoption lag am 30. September 2020 bei EUR 92 pro KDG-Aktie.

Auf Veranlassung der Minderheitsaktionäre hat das Landgericht München (LG München 1) die Angemessenheit des zwingenden Barangebots an die Minderheitsaktionäre bei der Übernahme der KDG durch Vodafone geprüft. Im November 2019 entschied das Landgericht München (LG München 1), dass der von Vodafone gezahlte Preis angesichts des Ertragspotentials der KDG, basierend auf einem Ausblick, den der Vorstand der KDG im November 2013 gegeben hatte, „angemessen“ war. Eine Reihe von Minderheitsaktionären hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und damit ein Beschwerdeverfahren ausgelöst, welches nun begonnen hat und wovon erwartet wird, dass es mehrere Jahre dauert.

Weitere relevante Aspekte in Bezug auf das Angebot

Bei der Prüfung des Angebotspreises hat Vodafone die voraussichtlichen künftigen garantierten Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Aktionäre der KDG und den Wert der Barabfindungsoption für die Aktien nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, sowie die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten und Risiken antizipiert. Mit der Annahme des Angebots erklären sich die KDG Aktionäre damit einverstanden, auf ihre Rechte auf jegliche Erlöse aus dem laufenden Gerichtsverfahren zu verzichten.

Die Übernahme der KDG-Aktien von den Annehmenden Aktionären, die eine Andienungszusage abgegeben haben, wird die ausgewiesene Nettoverschuldung von Vodafone zum 30. September 2020 von EUR 44,0 Milliarden auf EUR 45,5 Milliarden, sowie, wenn alle KDG Minderheitsaktionäre ihre Aktien andienen, auf EUR 46,1 Milliarden erhöhen. Die vollständige Minderheitsbeteiligung an KDG ist bereits als Verbindlichkeit in den bereinigten Bonitätskennzahlen der Ratingagenturen berücksichtigt, so dass das Angebot voraussichtlich keine Auswirkungen auf die aktuellen Ratings von Vodafone haben wird.

Für die Zwecke der UK Listing Rules gilt Elliott aufgrund der Beteiligung von mehr als 10% an der KDG als nahestehende Partei von Vodafone. Infolgedessen stellt die Andienungszusage von Elliott, die KDG-Aktien anzudienen, eine kleinere Transaktion mit nahestehenden Personen (smaller related party transaction) gemäß LR 11.1.10 R dar.

Als Folge der Vereinbarung, ihre KDG-Aktien Vodafone anzudienen, werden die Annehmenden Aktionäre ihre Beschwerde beim Oberlandesgericht in München (OLG München) zurücknehmen. Elliott hat zudem bestimmten Vertraulichkeitspflichten und anderen Beschränkungen zugestimmt, einschließlich der Verpflichtung, keine weiteren rechtlichen Schritte gegen Vodafone einzuleiten.
Das Angebot steht unter der Bedingung der Freigabe nach deutschem Außenwirtschaftsrecht.
Die Annahmefrist beginnt am 28. Dezember 2020 und läuft bis zum 1. Februar 2021. Es wird keine erweiterte Annahmefrist geben.

Die Angebotsunterlage wird unter folgender Internetadresse veröffentlicht: https://investors.vodafone.com/individual-shareholders/KDG-offer

Quelle: Vodafone

Übernahmangebot für Aktien der Kabel Deutschland Holding AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der KABEL DT. HOLDING AG O.N. macht die Vodafone Vierte Verwaltungs AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: KABEL DT. HOLDING AG O.N. 
WKN: KD8888 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Vodafone Vierte Verwaltungs AG 
Zwischen-WKN: A3H23P 
Abfindungspreis: 103,00 EUR je Aktie 

Alle in- und ausländischen Aktionäre der KABEL DT. HOLDING AG O.N. können dieses Angebot nach Maßgabe der Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften annehmen. Das schließt Aktionäre mit ein, deren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich im Europäischen Wirtschaftsraum (Europäische Union plus Island, Liechtenstein und Norwegen) befindet. 

Der Anbieter weist allerdings darauf hin, dass es rechtliche Beschränkungen geben kann, falls Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen. Da wir Ihre rechtliche Situation nicht prüfen können, raten wir Ihnen, sich über die für Sie gültigen Rechtsvorschriften zu informieren, sobald einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft: 
  • Sie haben dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten. 
  • Sie wollen dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen. 
  • Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften als denen der Bundesrepublik Deutschland. 
Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Internet unter https://investors.vodafone.com/individual -shareholders/KDG-offer.   (...)

____________

Anmerkung der Redaktion:

Nach dem Kauf der Kabel-Deutschland-Aktien von Elliott dürtfe nunmehr ein Squeeze-out folgen:

Samstag, 26. Dezember 2020

OLG München: Zunächst nicht selbst bewerdeführende Antragsteller können sich einer unselbständigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin anschließen

OLG München, Beschluss vom 3. Dezember 20210, Az. 31 Wx 330/16

Leitsatz:

Die Anschließung eines Antragstellers an die unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist in Spruchverfahren aus Gründen der Chancengleichheit zulässig. Soweit zunächst nur einzelne Antragsteller Beschwerde eingelegt haben, sind die übrigen Antragsteller erst durch die unselbstständige Anschließung seitens der Antragsgegnerin formell Beteiligte des Beschwerdeverfahrens geworden. Diese müssen sich sodann ihrerseits gegen den Angriff der Antragsgegnerin verteidigen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Anschließung der Antragsteller zu 29) und 30) an die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist entgegen der seitens der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel auch statthaft.

Die Frage der Zulässigkeit der Anschließung an eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist obergerichtlich für Spruchverfahren zwar noch nicht entschieden, in der Literatur für FamFG-Verfahren aber vor dem Hintergrund der Wahrung der Chancengleichheit der Beteiligten allgemein anerkannt (vgl. MüKo/Fischer, FamFG, 3. Aufl. <2018> § 66 Rn. 12; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. <2018> § 66 Rn. 1; allg. zum Normzweck der Anschlussbeschwerde: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. <2020> § 66 Rn. 1). Diese Erwägungen gelten ebenso für das vorliegende Spruchverfahren.

Vorliegend haben zunächst nur einige Antragsteller Beschwerde eingelegt. Eine Verschlechterung in Form einer Rückgängigmachung der durch das Landgericht ausgesprochenen Erhöhung der Abfindung, die durch die inter omnes Wirkung (vgl. § 13 SpruchG) für sämtliche Aktionäre gelten würde, war durch das Verbot der reformatio in peius ausgeschlossen (vgl. MüKo/Kubis, 5. Aufl. <2020>, SpruchG, § 11 Rn. 17; Hölters/Simons, 3. Aufl. <2017> SpruchG, § 12 Rn. 27). Dementsprechend wäre auch die Anschließung weiterer Antragsteller an diese Beschwerden nicht statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 25/05, NZG 2007, 237 ff; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien-/GmbH-KonzernR, 9. Aufl. <2019> § 12 SpruchG, Rn. 5). Eine solche Anschließung liegt jedoch auch nicht vor.

Durch die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin an diese antragstellerseitigen Beschwerden sind aber nunmehr sämtlich Antragsteller, also auch die, die bis dato nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt waren, zu Anschlussbeschwerdegegnern und damit formell zu Verfahrensbeteiligten geworden (BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 12 Rn. 15 m.w.N.; KK/Wilske, SpruchG, 3. Aufl. <2013> § 12 Rn. 43) und eine Änderung des Ausgangsbeschlusses zum Nachteil sämtlicher Antragsteller ist nunmehr möglich (vgl. Hüffer/Koch/Koch, 14. Aufl. <2020>, SpruchG, § 12 Rn. 6). Daher muss sämtlichen Antragstellern, auch den bis zur Anschließung durch die Antragsgegnerin nicht beteiligten, die Möglichkeit gegeben werden, sich ihrerseits gegen diesen neuen Angriff zu verteidigen.Randnummer34

Soweit in der Literatur konkret bei Spruchverfahren die Anschließung an eine unselbstständige Anschlussbeschwerde unter Verweis auf eine Entscheidung des BayObLG abgelehnt wird (so BeckOGK/Drescher, a.a.O. § 12 Rn. 14; KK/Wilske, a.a.O. Rn. 26), überzeugt dies nicht. In seinem Beschluss vom 11.09.2011 - 3Z BR 101/99, BayObLGZ 2001, 258 hat das BayObLG ausgeführt, dass insofern die gleichen Grundsätze gälten wie im Zivilprozess. Ein Bedürfnis für eine andere Handhabung bestünde bei Spruchverfahren nicht. In dem Zivilverfahren, auf das in der Entscheidung verwiesen wird (BGH, Urt. v. 27.10.1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437), lag jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation vor, in der zwischen den Beteiligten durchgängig Personenidentität bestand, in der sich also von Anfang an dieselben Beschwerde-/Berufungsführer und Beschwerde-/Berufungsgegner gegenüberstanden. Insofern hatte der BGH zutreffend ausgeführt, dass es der Berufungsführer, der aus eigenem Entschluss das Rechtsmittel führe, selbst in der Hand habe, den Umfang des Rechtsmittelangriffs zu bestimmen. Daher bedürfe es an dieser Stelle keines Ausgleichs seiner Verfahrensposition. Dies ist jedoch mit der vorliegenden Situation, in der erst durch die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die übrigen Antragsteller zu Beteiligten des Beschwerdeverfahrens geworden sind, nicht vergleichbar. Zur Wahrung der Chancengleichheit ist deren Anschließung an die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vorliegend statthaft."