ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
St. Leon-Rot
Betreffend die ehem. ACTRIS AG, Mannheim
ISIN DE0006107006 / WKN 610700
ISIN DE0006107022 / WKN 610702
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG der Entscheidung im Spruchverfahren
zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung
Betreffend die ehem. ACTRIS AG, Mannheim
ISIN DE0006107006 / WKN 610700
ISIN DE0006107022 / WKN 610702
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG der Entscheidung im Spruchverfahren
zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der ACTRIS AG, macht die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2022, 23 AktE 25/10 (2), sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai und 09. Mai 2025, 12 W 21/23, 23 AktE 25/10 (2) LG Mannheim, wie folgt bekannt:
Landgericht Mannheim:
1. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ACTRIS AG wird auf EUR 5,08 je Aktie festgesetzt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters außenstehender Aktionäre wird auf 246.530,98 EUR festgesetzt.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 8. Mai 2025:
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) - 4), zu 18), zu 28) - 30), zu 38) - 44), zu 65), zu 67) - 71), zu 73) und 74), zu 80) und 81) gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.10.2022, Az. 23 AktE 25/10 (2), werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 9. Mai 2025:
1. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren und korrigierend für die erste Instanz auf 237.130,98 € (252.267 Aktien der außenstehenden Aktionäre x 0,94 € Erhöhungsbetrag) festgesetzt.
2. Im Fall, dass ein auf Antragstellerseite beteiligter Rechtsanwalt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beantragen sollte, ist beabsichtigt, diesen gemäß §§ 33, 31 RVG wie in der Anlage berechnet festzusetzen. Bei mehreren Auftraggebern sind die Einzelwerte zu addieren.
Ergänzende technische Bekanntmachung zu der Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ACTRIS AG, Mannheim, ISIN DE0006107006 / WKN 610700 und ISIN DE0006107022 / WKN 610702
Technische Umsetzung der Nachbesserung
Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der Abfindungserhöhung bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die
Wege geleitet, dabei fungiert die
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main,
als Zentralabwicklungsstelle. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche nachbesserungsberechtigter ehemaliger ACTRIS AG-Aktionäre umgehend zu ermitteln.
Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen ACTRIS AG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung des Squeeze-outs abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich am oder um den 17. Oktober 2025. Sollte innerhalb von zehn Wochen nach dieser Bekanntmachung keine Gutschrift der Zahlung erfolgt sein, fordern wir hiermit die betroffenen ehemaligen ACTRIS AG-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige ACTRIS AG-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung abgewickelt wurde. Ehemalige ACTRIS AG-Aktionäre, bei denen die ursprüngliche Abwicklung über ein Kreditinstitut erfolgt ist, das inzwischen nicht mehr besteht, können sich zur weiteren Abwicklung an die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Opelstraße 28, 68789 St. Leon-Rot, wenden. Nach erfolgter Prüfung der Berechtigung erfolgt die Auszahlung durch die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG unmittelbar an die Berechtigten.
Aktionäre der ACTRIS AG, die noch über effektive Aktien mit dem Aufdruck „Henninger“ verfügen, welche im Zusammenhang mit der Verschmelzung im Jahr 2000 abgelöst und durch Aktien der ACTRIS AG ersetzt wurden, und diese Aktien selbst verwahren, werden erneut gebeten, ihre Aktienurkunden mit Gewinnanteilschein und Erneuerungsschein zur Entgegennahme der Barabfindung ab sofort bei ihrer Hausbank / Depotbank zur Weiterleitung an die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Opelstraße 28, 68789 St. Leon-Rot, einzureichen. Die Depotbanken wurden auf dem banküblichen Weg über den weiteren Ablauf der Auszahlung der Barabfindung zuzüglich einer etwaig aufgelaufenen Verzinsung unterrichtet. Diese Aktionäre erhalten Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden zeitnah die Barabfindung ausgezahlt, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung der effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind. Aktionäre der ACTRIS AG, die noch über effektive Stückaktien der Eichbaum Brauereien AG verfügen, welche im Zuge der Verschmelzung der Eichbaum Brauereien AG auf die Henninger-Bräu AG gegen Aktien der Henninger-Bräu AG (später: ACTRIS AG) hätten umgetauscht werden sollen, erhalten Zug um Zug gegen Einreichung dieser Urkunden bei der ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Wiesloch, die festgelegte Barabfindung. Die Kontoverbindung ist bei der Einreichung anzugeben.
Die nachbesserungsberechtigten ehemaligen ACTRIS AG-Aktionäre, erhalten die Abfindungserhöhung zuzüglich Zinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den nachbesserungsberechtigten ehemaligen ACTRIS AG-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Die Erfüllung der sich aus dem Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2022 (Aktenzeichen 23 AktE 25/10 (2)) ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen nachbesserungsberechtigten Aktionäre der ACTRIS AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen ACTRIS AG-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Wiesloch, im Oktober 2025
ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2025
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