Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Donnerstag, 7. Januar 2021
Consus Real Estate AG: Consus Real Estate setzt Senkung der Fremdkapitalkosten und Vereinfachung der Konzernstruktur erfolgreich fort
Theo Gorens, Vorstand der Consus, sagt: "Trotz der Coronavirus-Pandemie haben wir in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 erfolgreich wichtige strategische und operative Meilensteine erreichen können. Hervorzuheben sind insbesondere die Optimierung unseres Entwicklungsportfolios, die Vereinfachung unserer Konzernstruktur sowie die deutliche Reduktion des durchschnittlichen Fremdkapitalkostensatzes durch die Refinanzierung von teuren Mezzanine Finanzierungen."
Resiliente Q3 Performance trotz Coronavirus-Pandemie
In den ersten neun Monaten des Jahres 2020 erzielte Consus einen Gesamtertrag von EUR 705,6 Mio, einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr um 34,4%. Der wesentlichste Leistungsindikator EBITDA pre-PPA und vor Einmaleffekten ("bereinigtes EBITDA") erreichte zum 30. September 2020 EUR 193,2 Mio. und führte zu einer bereinigten EBITDA-Marge von 27,4%. Das bereinigte EBITDA der letzten zwölf Monate beläuft sich auf EUR 252,5 Mio. und verdeutlicht die herausfordernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2020. Der durchschnittliche Fremdkapitalkostensatz konnte durch die Refinanzierung hochverzinslicher Mezzanine Finanzierungen im Umfang von ca. EUR 400 Mio. im bisherigen Jahresverlauf substanziell gesenkt werden.
Erfolgreicher Abschluss des Ankaufs der ,Grand Central' Projektentwicklung in Düsseldorf
Der erfolgreiche Abschluss der Akquisition der Projektentwicklung ,Grand Central' in unmittelbarer Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs führt zu einer Erhöhung des Bruttoentwicklungswerts (GDV) der Consus um EUR 0,6 Mrd. Der GDV des gesamten Portfolios erhöht sich, pro-forma für die im Mai 2020 angekündigten Upfront Sales, auf EUR 8,6 Mrd. - verteilt auf 40 Entwicklungsprojekte. Das verbleibende Entwicklungsportfolio wird sich fast ausschließlich auf die Top-9-Städte Deutschlands konzentrieren, wobei 92% des GDV in den Top-7-Städten Deutschlands liegen werden.
Ausübung der Kaufoption durch ADO Properties
Am 29. Juni 2020 gab die ADLER Group S.A. (ehemals ADO Properties S.A.) ("ADLER") bekannt, dass die Kaufoption auf den Kontrollerwerb der Consus ausgeübt wurde. Der erfolgreiche Abschluss des Kontrollerwerbs wurde am 6. Juli 2020 vermeldet. Die derzeitige Höhe der ADLER Beteiligung beträgt ca. 65 %.
Vereinfachung der Konzernstruktur
Im Juli 2020 hat Consus im Zuge der laufenden Integration des operativen Geschäfts und der Vereinfachung seiner Konzernstruktur die Übernahme der verbleibenden 25% Minderheitsbeteiligung (auf vollständig verwässerter Basis) an der Consus RE AG (ehemals CG Gruppe AG) ("Consus RE") abgeschlossen. Mit Abschluss der Transaktion wurde Consus RE eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Consus und mit der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein weiter wichtiger Schritt zur Optimierung der Konzernstruktur vollzogen.
Coronavirus Update
Die zweite Welle der Coronavirus-Infektionen begann im dritten Quartal 2020. Consus kann die Auswirkungen der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Entwicklungen auf seine Geschäftsaktivität nicht abschließend bewerten. Consus wird weiterhin eine fortlaufende Bewertung möglicher makroökonomischer und branchenbezogener Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf Consus vornehmen und den Markt gegebenenfalls entsprechend unterrichten. Consus geht weiterhin davon aus, dass sich deutsche Wohnimmobilien trotz der anhaltenden Pandemie als eine der robustesten Anlageklassen erweisen werden.
Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr 2021 kommen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der bereits Ende 2016 angekündigte Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft soll nunmehr im laufenden Jahr durchgeführt werden, wie auf der Hauptversammlung am 15. Dezember 2020 bestätigt wurde. Das EPRA NRV wird aktuell vom Vorstand mit EUR 1,1 Mrd. beziffert (Jahresende 2019: EUR 922,3 Mio.). Das FFO I beträgt EUR 0,37 je WESTGRUND-Aktie.Von außenstehenden Aktionären werden derzeit nur noch 1.393.748 WESTGRUND-Aktien gehalten (Großaktionär ADLER Real Estate AG: 98,24 %). Details zu dem Squeeze-out wurden vom Vorstand nicht mitgeteilt. Zuletzt war im August 2020 bekannt gemacht worden, dass eine aktuelle Unternehmensbewertung für den Squeeze-out in Auftrag gegeben werde: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/adler-real-estate-gibt-aktuelle.html
WESTGRUND dürfte damit in die Annalen der Spruchverfahren als der Fall mit dem größten zeitlichen Abstand zwischen Ankündigung (im Dezember 2016) und Durchführung des Squeeze-outs eingehen. Das Verfahren hat sich bislang als "never-ending story" erwiesen. So wurde Ende 2017 (ein Jahr nach der Ankündigung) avisiert, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weiteren Verzögerungen "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG: Verhandlungtermin 20. Januar 2021 wegen Pandemiesituation aufgehoben
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) hat das Landgericht Dortmund den für den 20. Januar 2021 angesetzten Verhandlungetermin wegen der Pandemiesituation und der abzusehenenden Verlängerung des Lockdowns aufgehoben. Der Sachverständige soll zunächst die bislang aufgeworfenen Fragen innerhalb von zwei Moanten schriftlich beantworten. Danach erfolgt eine Neuterminierung.In seinem Gutachten vom 16. April 2020 kam der Sachverständige Dr. Laas auf einen Wert von EUR 4,08 je Ehlebracht-Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um EUR 0,26 der gezahlten, auf den durchschnittlichen Börsenkurs basierenden Barabfindung in Höhe von EUR 3,82 bzw. einer Erhöhung um 6,81 %. Im Vergleich zu dem im Auftragsgutachten der TAP ermittelten Ertragswert ergibt sich eine Werterhöhung von EUR 0,77 je Aktie (23,4 %).
LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln
Mittwoch, 6. Januar 2021
“Weihnachtsgeschenk” des Gesetzgebers: Virtuelle Hauptversammlung (HV) 4.0!
Aktionärsvereinigung DSW klagt gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Axel Springer SE
Die Klage richtet sich gegen den unter TOP 9 gefaßten Beschluss zur Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Traviata B.V. Dieses Transaktionsvehikel des Private-Equity-Investors KKR hält aufgrund mehrerer Wertpapierdarlehen, u.a. mit von Friede Springer bzw. Mathias Döpfner kontrollierten Gesellschaften, (allerdings nur kurzzeitig) über 99 % der Axel-Springer-Aktien (ein nicht ganz unproblematisches, aber zuletzt immer beliebter werdendes Vorgehen, da eine offenkundige Gesetzesumgehung), siehe: http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ordentliche-hauptversammlung-der-axel.html
Diese Vorgehensweise war auch von der Aktionärsvereinigung SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. in der von ihr herausgegebenen "AnlegerPlus News" heftig kritisiert worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/anlegerplus-news-kritisiert-squeeze-out.html
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Nachbesserung für ehemalige Aktionäre der AXA Konzern AG
AXA hatte am 3.3.2006 einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG (AKAG) eingeleitet, der im Juli 2007 wirksam wurde. Die im Rahmen des Squeeze-outs an die Minderheitsaktionäre gezahlte Abfindung betrug 144,68 Euro je Stammaktie und 146,24 Euro je Vorzugsaktie. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. und verschiedene Minderheitsaktionäre der AKAG leiteten im Anschluss ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Abfindung ein. Durch Beschluss vom 12.7.2019 hat das LG Köln die Abfindung auf 177,58 Euro je Stamm- und Vorzugsaktie der AKAG neu festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl einige Antragsteller als auch AXA Beschwerde eingelegt.
Nun bietet AXA betroffenen Aktionären jedoch die Möglichkeit, die Rechte auf eine Nachbesserung der Abfindung an AXA zu übertragen und somit schnell an die Nachbesserung inklusive Zinsen zu erhalten. Der für die Nachbesserungsrechte angebotene Kaufpreis beträgt 32,90 Euro pro Stammaktie und 31,34 Euro pro Vorzugsaktie und folgt somit genau dem erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss des LG Köln. Zusätzlich haben die Verkäufer Anspruch auf eine Zinszahlung in Höhe von rund 62 % des Gesamtwerts ihrer Nachbesserungsrechte. Die Nachzahlung soll am 26.2.2021 erfolgen.
Die SdK unterstützt ihrer betroffenen Mitglieder, die sich dieser Einigung anschließen wollen, bei der Abwicklung ihrer Ansprüche. Sie werden gebeten, sich unter info@sdk.org oder unter 089/20208460 zu melden.
In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.
Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei zur Begründung vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html. Auch die Antragsgegnerin hatte Anschlussbeschwerde eingelegt.
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 3/20 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
Dienstag, 5. Januar 2021
Kapitalerhöhung bei der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft
Den Aktionären der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft, Berlin (die „Gesellschaft“), wird hiermit das nachfolgende Bezugsangebot unterbreitet: Die Hauptversammlung der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft vom 18. November 2020 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft, auf das keine Einlagen ausstehen, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 2.296.464,00 durch Ausgabe von bis zu 765.488 neue, auf den Namen lautende nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) („Neue Aktien“) zu erhöhen.
OLG München fordert "bestmögliche" Schätzung im Spruchverfahren, nicht bloße Vertretbarkeitsprüfung
In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az. 31 Wx 330/16 - BuG Pulsion) hält das OLG München hierzu fest:
„Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nur prüfen darf, ob die von der Gesellschaft bzw. der Bewerterin vorgenommene Bewertung vertretbar bzw. plausibel ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11, AG 2012, 513 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch der BGH hat jüngst nochmals auf den im Vergleich zu den Überprüfungsmöglichkeiten betreffend die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur zum Eigenkapitalzinssatz zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze weitergehenden tatrichterlichen Überprüfungsmaßstab in Spruchverfahren hingewiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2020 – EnVR 34/18, BeckRS 2020, 5191, Rn. 19 ff.). Während dort die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur betreffend das Bewertungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen angegriffen werden kann (BGH, a.a.O. Rn. 6 ff.) ist das Gericht in Spruchverfahren grundsätzlich an die vom Abfindungsverpflichteten bei der Festlegung der Abfindung zu Grunde gelegte Methode (bzw. einzelnen Parametern der Methode) nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 114 ff., Rn. 34). Es hat nach dem oben Gesagten vielmehr eine eigene Schätzung vorzunehmen, die dem „wahren“, „wirklichen“ Wert der Beteiligung möglichst nahe kommen soll. In diesem Kontext kann nach dem Verständnis des Senats durchaus von einer „bestmöglichen“ Schätzung, verstanden als Schätzung anhand derjenigen Parameter innerhalb einer Methode, die die größte Annäherung an den „wahren“, „wirklichen“ Unternehmenswerts verspricht, ausgegangen werden.
Soweit der BGH in seiner aktuellen Entscheidung ausdrücklich davon spricht, dass jede Wertermittlung nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich auf ihre „Vertretbarkeit“ hin überprüft werden können (BGH, Beschl. v. 15.09.2020 - II ZB 6/2020, ZIP 2020, 2030 ff. Rn. 20), bedeutet dies keinesfalls, dass jedwede Berechnungsweise, die „von einem bestimmten Standpunkt aus für berechtigt und gut gehalten werden kann“, der richterlichen Schätzung zugrunde gelegt werden kann. Durch die Formulierung wird lediglich verdeutlicht, dass es einen exakten, einzig richtigen Wert des Unternehmens bzw. der Beteiligung hieran – unabhängig von der zugrunde gelegten Bewertungsmethode und deren Berechnungsgrundlage – nicht geben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – II ZB 23/14, NZG 2016, 139 ff., Rndr. 36; Senat, Beschluss vom 16.10.2018 – 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; MüKoAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 86).“
Befreiung der Unifirm Limited u.a. von übernahmerechtlichen Verpflichtungen bezüglich der TUI AG
Auf Antrag der Unifirm Limited, ("Antragstellerin zu 1)"), Herrn Alexey Alexandrovich Mordashov ("Antragsteller zu 2)"), Herrn Kirill Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 3)"), Herrn Nikita Alexeyevich Mordashov ("Antragsteller zu 4)"), KN-Holding LLC ("Antragstellerin zu 5)"), OOO Severgroup Russia ("Antragstellerin zu 6)") und Rayglow Limited ("Antragstellerin zu 7)") (gemeinsam die "Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("Bundesanstalt") mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 die Antragsteller u.a. von der Abgabe eines Pflichtangebots für die TUI AG ("Zielgesellschaft") befreit. Der Tenor des Bescheids lautet:
1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die TUI AG mit Sitz in Hannover und Berlin (nachfolgend in Abschnitt A. dieses Bescheids als "Zielgesellschaft" definiert) dadurch erlangen, dass die Antragstellerin zu 1) im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung von Bezugsrechten von EUR 590.415.100,00 um EUR 508.978.534,00 auf EUR 1.099.393.634,00 gegen Ausgabe von 508.978.534 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsrechtskapitalerhöhung" definiert), die von der voraussichtlich am 05.01.2021 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Zielgesellschaft beschlossen werden soll, neue Stückaktien der Zielgesellschaft
a) während der Bezugsfrist des den Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung eröffneten Bezugsangebots (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Bezugsangebot" definiert) durch Ausübung von eigenen und etwaigen erworbenen Bezugsrechten zeichnet, und/oder
b) im Rahmen der im Anschluss an das Bezugsangebot stattfindenden internationalen Privatplatzierung, in deren Rahmen die nicht im Rahmen des Bezugsangebots gezeichneten neuen Stückaktien der Zielgesellschaft berechtigten oder qualifizierten Anlegern (nachfolgende in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Investoren" definiert) zum Kauf angeboten werden (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Restplatzierung" definiert), erwirbt, und/oder
c) in Erfüllung der im Rahmen des am 01.12.2020 geschlossenen Commitment and Backstop Agreements (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Irrevocable Undertaking" definiert) vereinbarten Pflicht, nicht im Rahmen des Bezugsangebots durch die bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gezeichnete und nicht im Rahmen der Restplatzierung von Investoren erworbene neue Stückaktien der Zielgesellschaft bis zu einer maximalen prozentualen Beteiligung der Antragstellerin zu 1) von 36 % am nach der Bezugsrechtskapitalerhöhung bestehenden Grundkapital der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Backstop-Vereinbarung" definiert), erwirbt,
von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2) Die Bundesanstalt behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen:
a) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist der Bezugsrechtskapitalerhöhung das auf ihren derzeitigen Aktienanteil an der Zielgesellschaft von 146.963.612 Stückaktien entfallende Bezugsrecht, zu dessen vollständiger Ausübung sich die Antragstellerin zu 1) im Irrevocable Undertaking verpflichtet hat (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. c) dieses Bescheids als "Unifirm-Bezugspflicht-Vereinbarung" definiert), ausgeübt und im Gegenzug einen Bezugspreis in Höhe von EUR 1,07 je neuer Stückaktie der Zielgesellschaft an die Zielgesellschaft gezahlt.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht bis spätestens 15.02.2021 ihre Pflichten aus der Unifirm-Backstop-Vereinbarung erfüllt.
c) Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat nicht bis spätestens 15.01.2021
i) einen Beschluss über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung von EUR 1.509.372.235,83 um EUR 918.957.135,83 auf EUR 590.415.100,00 (unter Beibehaltung der Aktienanzahl von 590.415.100 Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem künftigen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. b) dieses Bescheids als "Vereinfachte Kapitalherabsetzung" definiert) gefasst, oder
ii) einen Beschluss über die Bezugsrechtskapitalerhöhung gefasst, oder
iii) einen Beschluss über die Ermächtigung zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (nachfolgend in Abschnitt A. III. 1. dieses Bescheids als "WSF" definiert) als stillen Gesellschafter der Zielgesellschaft für die stille Einlage I (mit Wandlungsrecht) (nachfolgend in Abschnitt A. III. 2. a) aa) dieses Bescheids als "Stille Beteiligung I" definiert) und Schaffung eines bedingten Kapitals von bis zu EUR 420.000.000,00 zur Ausgabe von bis zu 420.000.000 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Zielgesellschaft gefasst.
d) Der WSF hat nicht bis spätestens 31.03.2021 die Stille Beteiligung 1 geleistet.
3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2021 mitzuteilen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die unter Ziffer 2 c) (i) bis (iii) des Tenors dieses Bescheids dargestellten Beschlüsse wirksam gefasst hat, und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug, Anmeldungsunterlagen zur Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister der Zielgesellschaft und/oder Veröffentlichung der Beschlüsse über die Internetseite der Zielgesellschaft) nachzuweisen.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 15.02.2021 mitzuteilen, dass sie innerhalb der spätestens am 15.02.2021 beginnenden Bezugsfrist ihre Pflichten aus der Unifirm Bezugspflicht-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein, Depotauszug, Kontoauszug) nachzuweisen.
c) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, dass sie ihre Pflichten aus der Uniform-Backstop-Vereinbarung erfüllt hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) nachzuweisen.
d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 28.02.2021 mitzuteilen, wie viele neue Stückaktien der Zielgesellschaft die Antragstellerin zu 1) nach Maßgabe von Ziffer 1 a) bis
c) des Tenors dieses Bescheids gezeichnet bzw. erworben hat, und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Zeichnungsschein; Depotauszug; Transaktionsliste) vorzulegen.
e) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens bis zum 30.04.2021 mitzuteilen, dass der WSF die Stille Beteiligung 1 nach Ziehung durch die Zielgesellschaft geleistet hat, und dies durch geeignete Unterlagen (z.B. Pressemitteilung oder sonstige Bestätigung seitens der Zielgesellschaft, Pressemitteilung des WSF) nachzuweisen.
4) Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A.
I. Zielgesellschaft
II. Antragsteller
Die Antragstellerin zu 1) ist eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) mit Sitz in Limassol, Zypern. Sie ist im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 136845 eingetragen. Die Antragstellerin zu 1) hält derzeit unmittelbar 146.963.612 TUI-Aktien (entsprechend rund 24,89 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).
Die Antragstellerin zu 5), eine nach dem Recht der Russischen Föderation errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1183525041930, hält 65 % der stimmberechtigten Anteile an der Antragstellerin zu 1). Die stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 5) werden zu je 50 % vom Antragsteller zu 3) und 4) gehalten.
Die restlichen 35 % der stimmberechtigten Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 1) hält die Antragstellerin zu 7), eine nach dem Recht Zyperns errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited), eingetragen im Handelsregister Zyperns unter der Nummer HE 220861. Sämtliche stimmberechtigten Anteile der Antragstellerin zu 7) werden von der Antragstellerin zu 6), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1023501241950, gehalten.
Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche stimmberechtigte Anteile der Antragstellerin zu 6), davon rund 97,54 % der Stimmrechte unmittelbar selbst und die restlichen rund 2,46 % der Stimmrechte vermittelt über die im Alleineigentum des Antragstellers zu 2) stehende Algoritm LLC mit Sitz in Cherepovets (Russische Föderation), einer nach dem Recht der Russischen Föderation errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Obschtschestwo s Ogranitschennoj Otwetstwennostju), eingetragen im russischen Handelsregister unter der OGRN-Nummer 1063528067272 ("Algoritm LLC"). Der Antragsteller zu 2) ist alleiniges Mitglied des vertretungsberechtigten Organs der Algoritm LLC und der Antragstellerin zu 6). Die Antragstellerin zu 7) wird von Fremdgeschäftsführern vertreten.
Die Antragsteller zu 2), 3) und 4) haben am 09.12.2020 ein Shareholder Agreement zur Koordinierung und Abstimmung ihres Stimmverhaltens in Bezug auf Entscheidungen die Zielgesellschaft betreffend geschlossen ("Shareholder Agreement"). In Ziffer 1.1 und 1.2 des Shareholder Agreements verpflichten sich die Antragsteller zu 2) bis 4) gegenseitig, sich bei Entscheidungen in Bezug auf die Zielgesellschaft zu informieren und einstimmig darüber zu befinden, wie sie ihren jeweils über die Antragstellerinnen zu 5) bis 7) sowie die Algoritm LLC vermittelten Einfluss auf die Antragstellerin zu 1) ausüben werden.
Osram richtet Führungsspitze an künftiger Konzernstruktur aus
- CEO Olaf Berlien wird nach der ordentlichen Hauptversammlung Ende Februar 2021 ausscheiden
Seit Börsengang von Osram hat sich der Wert des Unternehmens auf zuletzt 4,9 Milliarden Euro mehr als verdoppelt. „Wir danken Olaf Berlien für die unternehmerische Kraft, mit der er den Wandel in den vergangenen mehr als sechs Jahren vorangetrieben hat“, erklärte Aufsichtsratschef Peter Bauer. „Durch den Zusammenschluss von Osram und ams schaffen wir den weltweit führenden Anbieter für optische Lösungen. Olaf Berlien hat mit Osram neue Wege beschritten und dem Unternehmen eine aussichtsreiche Zukunft in der Kombination mit ams ermöglicht. Wir danken ihm für seine wertvolle und zielgerichtete Unterstützung bei der Vorbereitung des bevorstehenden Integrationsprozesses“, sagte Alexander Everke, CEO des Mehrheitsaktionärs ams.
Der Wandel spiegelt sich auch im Aufsichtsrat wider: Peter Bauer wird sein Amt als dessen Vorsitzender und als Mitglied des Aufsichtsrates Mitte Dezember 2020 niederlegen. Mit seiner Erfahrung hat er OSRAM seit dem Börsengang 2013 in wechselvollen Zeiten umsichtig begleitet und unterstützt.
Der Aufsichtsrat von Osram plant, Ingo Bank zum 1. März 2021 zum neuen CEO zu bestellen. Ingo Bank, heutiger CFO von ams und früherer Osram-Finanzvorstand, wird diese Aufgabe in Doppelfunktion verantworten. „Ich bin sehr froh, dass Ingo Bank die neue Aufgabe übernimmt und damit ein interner Kenner von Osram an die Spitze rückt“, so Olaf Berlien.
Neuer Aufsichtsratsvorsitzender soll das amtierende Mitglied des Aufsichtsrates von Osram, Thomas Stockmeier werden, der auch Mitglied des Vorstandes von ams ist. Christine Bortenlänger wird ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Februar 2021 niederlegen. Als Nachfolger von Christine Bortenlänger und Peter Bauer werden der Hauptversammlung Christin Eisenschmid, Geschäftsführerin von Intel Deutschland, sowie der ams Division General Manager Ulrich Huewels vorgeschlagen werden.
OSRAM Licht AG: OSRAM richtet Führungsspitze an künftiger Konzernstruktur aus
München, 1. Dezember 2020
München - Im Hinblick auf die künftige gemeinsame Geschäftsaufstellung der ams-Gruppe mit dem OSRAM-Konzern hat der Aufsichtsrat der OSRAM Licht AG in seiner heutigen Sitzung eine Neuorganisation der Unternehmensführung beschlossen. Hintergrund ist der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen ams und OSRAM, dessen Wirksamwerden in den nächsten Wochen erwartet wird. Daher wird der Aufsichtsrat mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Olaf Berlien Verhandlungen über eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit per Ende Februar 2021 aufnehmen. Als Nachfolger ist Ingo Bank vorgesehen, der das Amt zusätzlich zu seiner Funktion als Finanzvorstand der ams AG ausüben soll.
Ferner wird auch Peter Bauer seine Funktionen als Vorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats per Mitte Dezember niederlegen. Den Vorsitz des Gremiums soll das Aufsichtsratsmitglied Dr. Thomas Stockmeier, zugleich Vorstandsmitglied der ams AG, übernehmen. Zudem hat Dr. Christine Bortenlänger angekündigt, zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2021 aus dem Aufsichtsrat auszuscheiden. Die beiden offenen Positionen im Aufsichtsrat sollen durch Ulrich Hüwels, Leiter der ams-Division Optical Sensors Solution (OSS), und Christin Eisenschmid, Geschäftsführerin von Intel Deutschland und Österreich, besetzt werden.
SdK initiiert Musterklage gegen Folgen des Investmentsteuerreformgesetzes
Im konkreten Fall erwarb ein Mitglied der SdK in den Jahren 2015 bis 2017 Anteile an einem Aktienfonds für insgesamt 40.000 Euro. Zum 31.12.2017 betrug der Kurswert dieses Fonds 48.000 Euro. Bis Ende September 2020 sank der Kurs auf ca. 40.500 Euro. Daher entschied sich der Kläger zum Verkauf des Fonds. Die depotführende Bank behielt im Zeitpunkt der Veräußerung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 726 Euro ein obwohl der wirtschaftliche Gewinn nur 500 Euro betrug. Die ist darauf zurückzuführen, dass der erworbene Fonds als zum 31.12.2017 gem. § 56 InvStG als verkauft galt, wodurch ein fiktiver Kursgewinn von 8.000 Euro entstand. Nach einer erfolgten Teilfreistellung der Verluste verblieb ein fiktiver zu versteuernder Gewinn in Höhe von 2.750 Euro, von dem Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von zusammen 726 Euro einbehalten wurden. Somit übersteigt durch die "Teilfreistellung" der Verluste die einbehaltene Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag den Gewinn aus dem Verkauf der Fonds um nahezu 50 %. Es findet damit keine Besteuerung des Ertrags, sondern ein vollständiger Verzehr desselben statt. Darüber hinaus erfolgt sogar ein Angriff auf die Vermögensbasis. Aus Sicht der SdK ist diese Substanzbesteuerung verfassungswidrig.
Die SdK wird zusammen mit dem Mitglied eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls betroffene SdK-Mitglieder können sich unter info@sdk.org an die SdK wenden, um weitergehenden Informationen zu der laufenden Klage zu erhalten und Ihre Position gegenüber dem Fiskus zu verbessern. Die SdK prüft aktuell auch weitere Klagen u.a. in Bezug auf die Begrenzung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Anleihen und Optionsgeschäften. Daniel Bauer, Vorstandsvorsitzender der SdK, kommentiert das Vorgehen wie folgt: „Die Bedeutung der privaten Altersvorsorge nimmt immer mehr zu und wird von der Politik richtigerweise auch gefordert. Dies sollte vom Fiskus auch mit einem verständlichen und gerechten Steuersystem gefördert werden. Leider war in den letzten Jahren das Gegenteil der Fall. Vor allem in Bezug auf die Kleinanleger galt zuletzt vor allem: Gewinne besteuern und Verluste privatisieren. Dies ist aus unserer Sicht verfassungswidrig und dem muss so schnell wie möglich von den Gerichten beendet werden.“
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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80331 München
Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Montag, 4. Januar 2021
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG: Verhandlung am 29. April 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hatte das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die 31. Kammer hatte die Planung für nicht plausibel gehalten und nur auf den Börsenkurs abgestellt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.htmlNach von mehreren Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden konnte nunmehr vor dem OLG Stuttgart eine vergleichsweise Lösung gefunden werden. Der mit Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52 je EUWAX-Aktie vor. Der Ausgleich ("Garantiedividende") wurde nicht erhöht.
Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot nach dem BuG angenommen haben, den Erhöhungbetrag nebst Zinsen.
OLG Stuttgart, Az. 200 W 16/20
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart
Sonntag, 3. Januar 2021
Anstehende Spruchverfahren
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
- ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADLER Group S.A., früher: ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
- AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Februar 2021
- AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020, Eintragung am 16. November 2020 und Bekanntmachung am 17. November 2020, Fristende: 17. Februar 2021
- Axel Springer SE: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 26. November 2020
- BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 23. November 2020, Fristende: 23. Februar 2021
- comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung am 2. November 2020 (Fristende am 2. Februar 2021)
- Covivio Office AG (vormals: Godewind Immobilien AG): Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Januar 2021
- Design Hotels AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Marriott DH Holding AG, Hauptversammlung am 17. Dezember 2020
- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, virtuelle außerordentliche Hauptversammlung am 23. Dezember 2020
- HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 19. November 2020
- ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, Eintragung und Bekanntmachung am 3. November 2020 (Fristende: 3. Februar 2021)
- ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG, ao. Hauptversammlung am 15. Dezember 2020
- MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE auf 2021 verschoben
- Mercurius AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Dezember 2020
- msg life ag: Beherrschungsvertrag, Hauptversammlung am 10. November 2020
- Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 19. Februar 2021
- OSRAM Licht AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft, ao. Hauptversammlung am 3. November 2020
- RENK AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Rebecca BidCo AG (Triton-Gruppe), ao. HV am 22. Dezember 2020
- Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2020 (Fristende: 18. Februar 2021)
- STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020, Eintragung und Bekanntmachung am 6. November 2020 (Fristende: 8. Februar 2021)
- WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Mittwoch, 30. Dezember 2020
Delisting-Fall Rocket Internet: Elliott kauft mehr als 15 % der Aktien
Rocket Internet hatte den zuletzt niedrigen Aktienkurs für ein Delisting zum Ablauf des 30. Oktober 2020 genutzt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/rocket-internet-se-delisting-der-aktien.html Dies war insbesondere von den Aktionärsvereinigungen heftig kritisiert worden. Nach einem Börsengang zu EUR 42,50 Euro sei der für das Delisting angebotene Betrag von EUR 18,57 je Rocket-Internet-Aktie deutlich zu wenig. Der innere Wert einer Aktie sei erheblich höher.
Beim Landgericht Berlin sind mehrere Anfechtungsklagen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse über Rückkauf und Einziehung von Aktien anhängig. Der bekannte Corporate-Governance-Experte Christian Strenger unterstützt als Nebenintervenient der Klage von HW Capital, wie auch die FAZ kürzlich gemeldet hat: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/11/anfechtungsklage-gegen-das-delisting.html
Dienstag, 29. Dezember 2020
IFA Hotel & Touristik AG: Der Vollzug des Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile der IFA Hotel Faro Maspalomas, S.A.U. scheitert an der Nichterfüllung einer Vollzugsbedingung seitens der Käuferin
Experten fordern Spruchverfahren für Delisting-Fälle
https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/rocket-internet-und-centrotec-boersenrueckzug-erzuernt-aktionaere-1029913781
Ähnlich wie Corporate-Governance-Experte Christian Strenger spricht sich auch Jürgen Kurz für Gesetzesänderungen aus. So sollte für ein Delisting anders als bisher ein Beschluss der Hauptversammlung zwingend sein. "Vor allem aber sollte das Übernahmeangebot über ein Spruchverfahren von einem unabhängigen Gutachter gerichtlich überprüft werden können."
"Die krasse Benachteiligung von Minderheitsaktionären sollte schnellstens geändert und eine Bewertung etwa wie bei Gewinnabführungsverträgen eingeführt werden, damit sich vor allem bei deutlichen Kursrückgängen derartige Fälle nicht wiederholen."
Montag, 28. Dezember 2020
Smeil Award 2020: Abstimmung bis zum 31. Dezember 2020
Unser Blog "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" ist nominiert für den Smeil Award 2020. Über Stimmen für unseren Blog freuen wir uns. Abgestimmt werden kann noch bis zum Jahresende.
Unter den derzeit nominierten 176 Blogs (zzgl. 31 Corporate Blogs) gibt es zahlreiche interessante Angebote, bei denen sich ein Blick lohnt.
Vodafone kündigt Erwerbsangebot für Kabel Deutschland Minderheitsaktionäre an
Vodafone wird den Aktionären der KDG eine Bargegenleistung von EUR 103 für jede ausstehende KDG-Aktie anbieten (das „Angebot“). Vodafone hat eine Andienungszusage von Unternehmen, die von der D. E. Shaw Gruppe, von der Elliott Advisers (UK) Limited („Elliott“) oder der UBS O’Connor LLC beraten werden (zusammen die „Annehmenden Aktionäre“) erhalten, das Angebot für deren jeweils sämtlichen KDG-Aktien anzunehmen, was in etwa 17,1% des Grundkapitals der KDG ausmacht. Nach Vollzug des Angebots wird Vodafone mindestens 93,8% des Grundkapitals der KDG halten.
Die Gegenleistung für die KDG-Aktien der Annehmenden Aktionären, die eine Andienungszusage abgegeben haben, beträgt insgesamt EUR 1.557 Millionen. Wenn alle Minderheitsaktionäre der KDG ihre Aktien andienen, wird sich der Gesamtbetrag der Gegenleistung auf EUR 2.119 Millionen erhöhen. Die Bargegenleistung wird aus den vorhandenen Barmitteln von Vodafone finanziert.
Das Angebot ist vorteilhaft für Vodafone und wird:
- sich sofort positiv auf das bereinigte Ergebnis je Aktie und den Free Cash-Flow je Aktie auswirken;
- neutral für das Bonitätsrating der Vodafone Group sein; und
- das Risiko von Vodafone aus dem laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Akquisition der KDG verringern.
Hintergrund des Angebots
Gemäß dem BGAV verpflichtete sich Vodafone, den außenstehenden KDG Aktionären einen jährlich wiederkehrenden Nettoausgleichsbetrag von EUR 3,17 pro KDG-Aktie in bar zu zahlen. Vodafone verpflichtete sich außerdem, auf Verlangen die KDG-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Abfindung von EUR 84,53 pro KDG-Aktie in bar zu erwerben (die „Barabfindungsoption“). Nach deutschem Recht steigt der Preis für die Barabfindungsoption jedes Jahr auf Grundlage der Formel: deutscher Basiszinssatz plus 5% abzüglich der gezahlten Dividenden. Demnach betragen die effektiven Finanzierungskosten für Vodafone derzeit 4,12%, was signifikant höher ist als die Fremdkapitalkosten. Der Preis für die Barabfindungsoption lag am 30. September 2020 bei EUR 92 pro KDG-Aktie.
Auf Veranlassung der Minderheitsaktionäre hat das Landgericht München (LG München 1) die Angemessenheit des zwingenden Barangebots an die Minderheitsaktionäre bei der Übernahme der KDG durch Vodafone geprüft. Im November 2019 entschied das Landgericht München (LG München 1), dass der von Vodafone gezahlte Preis angesichts des Ertragspotentials der KDG, basierend auf einem Ausblick, den der Vorstand der KDG im November 2013 gegeben hatte, „angemessen“ war. Eine Reihe von Minderheitsaktionären hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt und damit ein Beschwerdeverfahren ausgelöst, welches nun begonnen hat und wovon erwartet wird, dass es mehrere Jahre dauert.
Weitere relevante Aspekte in Bezug auf das Angebot
Bei der Prüfung des Angebotspreises hat Vodafone die voraussichtlichen künftigen garantierten Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Aktionäre der KDG und den Wert der Barabfindungsoption für die Aktien nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, sowie die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten und Risiken antizipiert. Mit der Annahme des Angebots erklären sich die KDG Aktionäre damit einverstanden, auf ihre Rechte auf jegliche Erlöse aus dem laufenden Gerichtsverfahren zu verzichten.
Für die Zwecke der UK Listing Rules gilt Elliott aufgrund der Beteiligung von mehr als 10% an der KDG als nahestehende Partei von Vodafone. Infolgedessen stellt die Andienungszusage von Elliott, die KDG-Aktien anzudienen, eine kleinere Transaktion mit nahestehenden Personen (smaller related party transaction) gemäß LR 11.1.10 R dar.
Das Angebot steht unter der Bedingung der Freigabe nach deutschem Außenwirtschaftsrecht.
Die Annahmefrist beginnt am 28. Dezember 2020 und läuft bis zum 1. Februar 2021. Es wird keine erweiterte Annahmefrist geben.
Die Angebotsunterlage wird unter folgender Internetadresse veröffentlicht: https://investors.vodafone.com/individual-shareholders/KDG-offer
Übernahmangebot für Aktien der Kabel Deutschland Holding AG
- Sie haben dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten.
- Sie wollen dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen.
- Sie unterliegen anderen Rechtsvorschriften als denen der Bundesrepublik Deutschland.
Samstag, 26. Dezember 2020
OLG München: Zunächst nicht selbst bewerdeführende Antragsteller können sich einer unselbständigen Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin anschließen
Leitsatz:
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Anschließung der Antragsteller zu 29) und 30) an die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist entgegen der seitens der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel auch statthaft.
Die Frage der Zulässigkeit der Anschließung an eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist obergerichtlich für Spruchverfahren zwar noch nicht entschieden, in der Literatur für FamFG-Verfahren aber vor dem Hintergrund der Wahrung der Chancengleichheit der Beteiligten allgemein anerkannt (vgl. MüKo/Fischer, FamFG, 3. Aufl. <2018> § 66 Rn. 12; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. <2018> § 66 Rn. 1; allg. zum Normzweck der Anschlussbeschwerde: Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. <2020> § 66 Rn. 1). Diese Erwägungen gelten ebenso für das vorliegende Spruchverfahren.
Vorliegend haben zunächst nur einige Antragsteller Beschwerde eingelegt. Eine Verschlechterung in Form einer Rückgängigmachung der durch das Landgericht ausgesprochenen Erhöhung der Abfindung, die durch die inter omnes Wirkung (vgl. § 13 SpruchG) für sämtliche Aktionäre gelten würde, war durch das Verbot der reformatio in peius ausgeschlossen (vgl. MüKo/Kubis, 5. Aufl. <2020>, SpruchG, § 11 Rn. 17; Hölters/Simons, 3. Aufl. <2017> SpruchG, § 12 Rn. 27). Dementsprechend wäre auch die Anschließung weiterer Antragsteller an diese Beschwerden nicht statthaft (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 25/05, NZG 2007, 237 ff; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien-/GmbH-KonzernR, 9. Aufl. <2019> § 12 SpruchG, Rn. 5). Eine solche Anschließung liegt jedoch auch nicht vor.
Durch die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin an diese antragstellerseitigen Beschwerden sind aber nunmehr sämtlich Antragsteller, also auch die, die bis dato nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt waren, zu Anschlussbeschwerdegegnern und damit formell zu Verfahrensbeteiligten geworden (BeckOGK/Drescher, a.a.O., § 12 Rn. 15 m.w.N.; KK/Wilske, SpruchG, 3. Aufl. <2013> § 12 Rn. 43) und eine Änderung des Ausgangsbeschlusses zum Nachteil sämtlicher Antragsteller ist nunmehr möglich (vgl. Hüffer/Koch/Koch, 14. Aufl. <2020>, SpruchG, § 12 Rn. 6). Daher muss sämtlichen Antragstellern, auch den bis zur Anschließung durch die Antragsgegnerin nicht beteiligten, die Möglichkeit gegeben werden, sich ihrerseits gegen diesen neuen Angriff zu verteidigen.Randnummer34
Soweit in der Literatur konkret bei Spruchverfahren die Anschließung an eine unselbstständige Anschlussbeschwerde unter Verweis auf eine Entscheidung des BayObLG abgelehnt wird (so BeckOGK/Drescher, a.a.O. § 12 Rn. 14; KK/Wilske, a.a.O. Rn. 26), überzeugt dies nicht. In seinem Beschluss vom 11.09.2011 - 3Z BR 101/99, BayObLGZ 2001, 258 hat das BayObLG ausgeführt, dass insofern die gleichen Grundsätze gälten wie im Zivilprozess. Ein Bedürfnis für eine andere Handhabung bestünde bei Spruchverfahren nicht. In dem Zivilverfahren, auf das in der Entscheidung verwiesen wird (BGH, Urt. v. 27.10.1983 - VII ZR 41/83, NJW 1984, 437), lag jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation vor, in der zwischen den Beteiligten durchgängig Personenidentität bestand, in der sich also von Anfang an dieselben Beschwerde-/Berufungsführer und Beschwerde-/Berufungsgegner gegenüberstanden. Insofern hatte der BGH zutreffend ausgeführt, dass es der Berufungsführer, der aus eigenem Entschluss das Rechtsmittel führe, selbst in der Hand habe, den Umfang des Rechtsmittelangriffs zu bestimmen. Daher bedürfe es an dieser Stelle keines Ausgleichs seiner Verfahrensposition. Dies ist jedoch mit der vorliegenden Situation, in der erst durch die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die übrigen Antragsteller zu Beteiligten des Beschwerdeverfahrens geworden sind, nicht vergleichbar. Zur Wahrung der Chancengleichheit ist deren Anschließung an die unselbstständige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vorliegend statthaft."
Angebotsunterlage der GlobalWafers GmbH für Aktien der Siltronic AG
Zur Webseite der BaFin mit dem Übernahmeangebot:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/siltronic_ag.html;jsessionid=770CA7B8AD19B31A73094DB366360AF4.1_cid361?nn=7845970
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/siltronic_ag.pdf;jsessionid=C507738FAF241BA7823B7F652E7CFE50.1_cid394?__blob=publicationFile&v=1
ISIN DE000WAF3001
Zum Verkauf Eingereichte Siltronic-Aktien: ISIN DE000WAF3019
Übernahmeangebot für Aktien der Tele Columbus AG
VERÖFFENTLICHUNG GEMÄẞ § 10 ABS. 1 UND ABS. 3 IN VERBINDUNG MIT
§§ 29 ABS. 1, 34 DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES (WPÜG)
Bieterin:
UNA 422. Equity Management GmbH (künftig: Kublai GmbH)
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 120105
Zielgesellschaft:
Tele Columbus AG
Kaiserin-Augusta-Allee 108
10553 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161349 B
ISIN: DE000TCAG172
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:
http://www.faser-angebot.de
Die UNA 422. Equity Management GmbH (künftig: Kublai GmbH) (die "Bieterin") mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, ein mit Fonds verbundenes Unternehmen, die von Morgan Stanley Infrastructure Inc., Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten, verwaltet und beraten werden, die wiederum ein mittelbares Tochterunternehmen von Morgan Stanley, Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten, ist, hat heute, am 21. Dezember 2020, entschieden, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots an die Aktionäre der Tele Columbus AG (die "Gesellschaft") mit Sitz in Berlin, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (ISIN DE000TCAG172) abzugeben.
Für jede der Bieterin eingereichte Aktie der Gesellschaft wird die Bieterin, vorbehaltlich der Bestimmung des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, EUR 3,25 in bar ("Angebotspreis") als Gegenleistung anbieten.
Das öffentliche Übernahmeangebot wird zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen erfolgen. Dazu gehören das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft plus eine Aktie sowie bestimmte Zustimmungen und Verzichte von Fremdkapitalgebern der Gesellschaft auf gegebenenfalls bestehende Kontrollwechselrechte. Im Übrigen wird das öffentliche Übernahmeangebot unter dem Vorbehalt weiterer marktüblicher Vollzugsbedingungen stehen, einschließlich kartellrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Freigaben. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Konditionen des öffentlichen Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Die Bieterin hat mit der Gesellschaft am heutigen Tag eine Investmentvereinbarung abgeschlossen, welche die grundlegenden Parameter des Übernahmeangebots sowie die gemeinsamen Absichten und Zielsetzungen im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit regelt. In der Investmentvereinbarung hat sich die Bieterin bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots verpflichtet, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung der Gesellschaft in Höhe von EUR 475 Millionen zu einem noch festzulegenden Bezugspreis pro Aktie, der den Angebotspreis nicht überschreitet, zu zeichnen und so abzusichern, dass in jedem Fall der volle Kapitalerhöhungsbetrag erreicht wird ("Backstop"). Die Bieterin hat sich darüber hinaus bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots bereit erklärt, in der Zukunft weiteres Eigenkapital in Höhe von bis zu EUR 75 Millionen für die Umsetzung der Fiber-Champion-Strategie der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage der Investmentvereinbarung unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft das geplante Angebot.
Weiterhin hat die Bieterin am heutigen Tag mit der United Internet Investments Holding AG & Co. KG ("United Internet Investments Holding"), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der United Internet AG und der größten Einzelaktionärin der Gesellschaft, eine Transaktionsvereinbarung und eine aufschiebend auf den Vollzug des Übernahmeangebots bedingte Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen. Danach überträgt die United Internet Investments Holding die von ihr gehaltenen 38.140.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 29,90 % des Grundkapitals der Gesellschaft) aufschiebend bedingt auf den Vollzug des Übernahmeangebots an die Bieterin und wird im Gegenzug Gesellschafterin der Bieterin. Die Vereinbarungen sind Bestandteil einer für den Fall eines erfolgreichen Übernahmeangebots geplanten strategischen Partnerschaft in Bezug auf die Gesellschaft. Die von der United Internet Investments Holding gehaltenen Aktien werden für das Erreichen der Mindestannahmeschwelle berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Bieterin am heutigen Tag eine verbindliche Vereinbarung mit der Rocket Internet SE getroffen, die unmittelbar 17.038.024 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht ca. 13,36 % des Grundkapitals der Gesellschaft) hält. Nach dieser Vereinbarung hat sich die Rocket Internet SE unwiderruflich verpflichtet, das Übernahmeangebot für alle von ihr gehaltenen Aktien der Gesellschaft anzunehmen.
Die Angebotsunterlage wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.faser-angebot.de zugänglich sein. Die Frist zur Annahme des Übernahmeangebots wird auf derselben Internetseite veröffentlicht werden.
Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt werden. (...)
Donnerstag, 24. Dezember 2020
Weiteres Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 3,40
Anmerkung der Redaktion:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/weiters-kaufangebot-fur-conwert.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/ubernahmeangebot-fur-conwert.html