RB Brauholding GmbH
Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen Aktiengesellschaft, Dortmund
ISIN: DE 0005550305
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RB Brauholding GmbH und der Brau und Brunnen AG,
an dem beteiligt sind:
1. - 30. (...)
– Antragsteller und Beschwerdegegner –
gegen
RB Brauholding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, […], Frankfurt,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Streitbörger Speckmann, […], Bielefeld,
– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin –
weitere Beteiligte:
Rechtsanwalt Prof. Dr Aderhold, […], Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
die den Ausgleich gewählt haben,
Rechtsanwalt Pohlmann, […], Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
die die Abfindung gewählt haben,
(Aktenzeichen I-26 W 5/17 [AktE])
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch … am 10. April 2019 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.04.2017 wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 15.03.2017 – 18 O 157/04 [AktE] – in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 24.05.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zweiter Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Durch den oben auszugsweise zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf wurde der Beschluss des LG Dortmund vom 15.03.2017 – 18 O 157/04 – nur teilweise abgeändert. Daher wird dieser Beschluss ebenfalls bekannt gemacht. Die Verfahrensbeteiligten sind identisch mit den oben namentlich genannten Verfahrensbeteiligten, sodass von einer erneuten Aufführung der Verfahrensbeteiligten abgesehen wird. Der Beschluss des LG Dortmund vom 15.03.2017 lautet:
Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Akionären der Brau und Brunnen AG gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24.9.2004 und § 305 AktG zu gewährende Barabfindung wird auf 99,64 € je Stückaktie festgesetzt.
Der von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der Brau und Brunnen AG gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24.09.2004 und § 304 AktG zu gewährende feste Ausgleich wird auf 5,21 € je Stückaktie festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat. Diese Kostenregelung gilt auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens I-26 W 2/11 AktE OLG Düsseldorf.
Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren wird auf 1.857.579,77 € festgesetzt.
Der Geschäftswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre für die Abfindung wird auf 1.657.579,77 € festgesetzt.
Der Geschäftswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Hinweis der RB Brauholding GmbH:
Aufgrund des Wirksamwerdens des Squeeze-out-Beschlusses im Jahr 2005 ist nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nie eine Ausgleichszahlung fällig geworden.
Frankfurt, im Mai 2019
RB Brauholding GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Mai 2019