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Freitag, 12. Oktober 2018

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG: Verhandlung am 17. Januar 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Januar 2019, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die Vertragsprüfer angehört werden.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 10/18
NEXBTL - Neue Exklusive BioToys Lüllemann GmbH u.a. ./. Accenture Digital Holdings GmbH
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accenture Digital Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main

Donnerstag, 11. Oktober 2018

Nidda Healthcare GmbH: Öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für noch ausstehende STADA-Aktien gestartet

- Angebotsunterlage nach Gestattung der BaFin heute veröffentlicht

-  Vierwöchige Annahmefrist für das Angebot endet am Donnerstag den 8. November 2018

- Angebotspreis entspricht gewichtetem Sechs-Monats-Durchschnittskurs von EUR 81,73 je STADA-Aktie wie von der BaFin ermittelt

Frankfurt / München 11. Oktober 2018 - Die Nidda Healthcare GmbH ("Nidda Healtcare") hat heute die Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot (das "Angebot") für alle ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG ("STADA" oder die "Gesellschaft") veröffentlicht. Nidda Healthcare ist eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe) LLP ("Bain Capital") und Cinven Partners LLP ("Cinven") beraten werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hatte zuvor die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet.

Die heute gestartete vierwöchige Annahmefrist endet am Donnerstag den 8. November 2018 um Mitternacht (Ortszeit Frankfurt am Main). Das Angebot unterliegt keinerlei Vollzugsbedingungen und eine weitere Annahmefrist ist nicht vorgesehen. Um ihre Aktien anzudienen, müssen STADA-Aktionäre innerhalb der nächsten vier Wochen eine entsprechende Erklärung in schriftlicher oder in Textform bei ihrer Depotbank einreichen. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Angebotsunterlage.

Nidda Healthcare bietet den STADA-Aktionären eine Bargegenleistung in Höhe von EUR 81,73 je STADA-Aktie. Der Angebotspreis entspricht dem von der BaFin ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots. Die Barzahlung entspricht einer Prämie von rund 23,5 Prozent auf den Angebotspreis von EUR 66,25 je STADA-Aktie im Rahmen des erfolgreichen Übernahmeangebots im Jahr 2017. Bezogen auf die Barabfindung in Höhe von EUR 74,40, die Minderheitsaktionären im Zuge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angeboten wurde, ergibt sich eine Prämie von 10 Prozent.

Die Angebotsunterlage ist kostenfrei bei BNP Paribas Securities S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland erhältlich (Anfragen unter Angabe einer vollständigen Adresse perTelefax an +49 69 1520 5277 oder E-Mail an
frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com). Des Weiteren ist die Angebotsunterlage im Internet unter www.niddahealthcare-angebot.de verfügbar.

IVA: Squeeze Out Constantia Packaging

Nach mehr als acht Jahren liegt jetzt das zweite Ergänzungsgutachten des vom Gremium beauftragten Sachverständigen vor. Die lange Dauer des Verfahrens ist auf die Vielzahl von Vorbringen und die Berücksichtigung der Informationen aus dem in den USA geführten „Discovery“-Verfahren zurückzuführen. Das nun vorliegende Ergebnis von 75,67 EUR (Stichtag 24.8.2010) ist mehr als peinlich für das damalige Management und die Bewertungsgutachter, die einen Abfindungspreis von 47,00 EUR/Aktie als fair und angemessen bestätigt haben. Die Erhöhung von über 60 Prozent berücksichtigt noch nicht die hohen Kosten des Verfahren und die Zinsen.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Erstinstanzlich nur geringe Erhöhung (+ 2,22 %) im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der im letzten Jahr in McKesson Europe AG (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/die-celesio-ag-wird-in-mckesson-europe.html) umfirmierten Celesio AG hat das Landgericht Stuttgart den Abfindungsbetrag mit (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 17. September 2018 geringfügig auf EUR 23,50 erhöht. Der BuG sah nur eine Barabfindung in Höhe von EUR 22,99 vor.

Der vom LG Stuttgart nunmehr zugesprochene Betrag von EUR 23,50 entspricht dem Zweiten Übernahmeangebot an die Celesio-Minderheitsaktionäre. Nicht berücksichtigt hat dagegen das Landgericht die deutliche Erhöhung des Übernahmepreises durch Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre hatten nämlich - wie berichtet - beim OLG Frankfurt am Main einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, nachdem sie vor dem Landgericht noch gescheitert waren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html.

Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Celesio-Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung des OLG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16). Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot sind auch nach seiner Auffassung grundsätzlich die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Ergänzend verweist der BGH auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html

Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das BuG-Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html).

Dieser Auffassung ist das LG Stuttgart jedoch nicht gefolgt. Es verweist zwar auf Parallelen der "Angemessenheit" der Gegenleistung/Abfindung nach WpÜG und AktG (Entscheidungsgründe, S. 37 ff.). So könnten in diesem "Sonderfall" übernahmerechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Schätzung der angemessenen Abfindung (§ 287 Abs. 1 ZPO) einfließen (S. 49). Die Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, haben nach Ansicht des Landgericht aber keinen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ein gesetzeskonformes Übernahmeangebot zu dem übernahmerechtlich angemessenen Preis abgegeben (S. 61). Dies sei vielmehr eine Frage des Schadensersatzrechts. Auch europarechtlich (das deutsche WpÜG beruht auf der Übernahmerichtlinie und ist daher europarechtskonform auszulegen) seien nicht zwingend Zahlungsansprüche aller Aktionäre bei Verstößen gegen das WpÜG geboten (S. 63). Nach der Übernahmerichtlinie müssten die Sanktionen zwar "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Hier habe der BGH bereits einen Zahlungsanspruch verneint, wenn das Gesetz - etwa bei einem unterbliebenen Pflichtangebot - eine wirksame Sanktion in Gestalt eines Stimmrechtsverbots und des Ausschlusses vom Dividendenbezug vorsehe. Nach Ansicht des Landgericht stellt hier bereits der Nachzahlungsanspruch der das Angebot annehmenden Aktionäre auf den Differenzbetrag zur tatsächlich angemessenen Gegenleistung eine angemessene Sanktion für das pflichtwidrig zu niedrige Angebot und den Verstoß gegen den übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (S. 63). Es wäre zwar eine zusätzliche abschreckende Sanktion, wenn auch die Minderheitsaktionäre, die das Angebot angesichts der niedrigen Gegenleistung nicht angenommen haben, den höheren Betrag erhielten. Die Kammer habe jedoch Zweifel, ob ein solches Ergebnis zur effektiven Durchsetzung der Übernahmerichtlinie als Sanktion erforderlich im europarechtlichen Sinne wäre (S. 64).

Mit den nicht angedienten Aktien sei auch nicht untrennbar ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Differenzbetrag zu den übernahmerechtlich tatsächlich angemessenen EUR 30,95 verbunden. Die außenstehenden Aktionäre könnten anlässlich des BuG nicht verlangen, bei der Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG so gestellt zu werden, als wäre ihnen ein Übernahmeangebot zu EUR 30,95 unterbreitet worden (S. 73). Schadensrechtlich könnten sie nur verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ganz auf das Zweite Übernahmeangebot verzichtet. Die Abgabe eines Zweiten Übernahmeangebots mit einer Gegenleistung von EUR 30,95 sei nicht die einzige Handlungsmöglichkeit der Antragsgegnerin gewesen (S. 75).

Kommentar: 

Die nicht wirklich überzeugende Argumentation des Landgerichts wird in II. Instanz vom OLG Stuttgart überprüft werden. Dieses wird dann insbesondere die europarechtlich relevante Frage, ob nur die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien (in Unkenntnis des Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin) angedient haben (und dann nicht mehr im BuG-Spruchverfahren vertreten sind), einen Anspruch auf eine tatsächlich angemessenen Gegenleistung haben, dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorlegen müssen. Eine wirklich abschreckende Sanktion, die europarechtlich gefordert wird, ist darin sicherlich nicht zu sehen. Eine wirkliche Sanktionierung kann nur im Spruchverfahren erfolgen, hier durch entsprechende Anhebung auf einen angemessenen Betrag in Höhe von EUR 30,95. Zutreffend hat der BGH in seinem Celesio-Urteil eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes gefordert. So hat auch das LG Köln in Postbank-Spruchverfahren ausdrücklich festgehalten, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nicht sanktionslos bleiben dürfe, da ansonsten ein Rechtsmissbrauch durch die Hauptaktionärin möglich sei (der auch im vorliegenden Fall angesichts der Celesio-Entscheidung des BGH evident ist). Insoweit hätte das Landgericht die Sache angesichts der geäußerten Zweifel und der Hilfsüberlegung der Erforderlichkeit einer weiteren Sanktion selber dem EuGH zur Klärung vorlegen sollen (wie ausdrücklich von Antragstellerseite beantragt).

LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (zuvor: Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA, früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

Mittwoch, 10. Oktober 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68).

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben zahlreiche Antragsteller Beschwerden einlegen. Insoweit wird das Verfahren vor dem OLG München weitergeführt werden.

Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrags zzgl. Zinsen erfolgt erst nach Abschluss des Spruchverfahrens.

LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf einen NAV von EUR 2,13 je YOUNIQ-Aktie (+ 25,3 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG am 15. August 2017 verhandelt und anschließend eine Beweiserhebung zu dem Net Asset Value (NAV) der Gesellschaft zum Tag der Hauptversammlung 10. Dezember 2015 angeordnet.

Das schriftliche Sachverständigengutachten von Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach liegt nunmehr vor. Der Sachverständige kommt darin auf eine Net Asset Value je Aktie in Höhe von EUR 2,13. Der Sachverständige hat dazu die einzelnen Studentenappartements aus dem  Immobilienportfolio der früheren YOUNIQ AG bewertet.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 25,3 % bedeuten.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Moninger Holding AG beschließt Kündigung der Einbeziehung sämtlicher Aktien zum Handel im Freiverkehr (Delisting)

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Der Vorstand der Moninger Holding AG (Freiverkehr Stuttgart und Frankfurt, ISIN: DE0005247308 / WKN 524730) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Moninger Holding AG in den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse und der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Etwaige weitere Börsennotierungen und Freiverkehrseinbeziehungen, die von der Gesellschaft veranlasst wurden, sollen gleichfalls beendet werden.

Die Kündigungsfrist bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse beträgt sechs Wochen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse drei Monate.

Für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse wird die Kündigung durch die Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH veröffentlicht, für die Frankfurter Wertpapierbörse auf der Website der Börse (www.deutsche-boerse.com).

08.10.2018

Moninger Holding AG

MAN SE: Rechte der außenstehenden Aktionäre in Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberlandesgericht München zum Spruchverfahren und der Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der MAN SE mit der TRATON AG

Presse-Information

München, 17. September 2018

Das Oberlandesgericht München hat die von der TRATON AG (vormals Volkswagen Truck & Bus AG) unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE („BGAV“) an die außenstehenden Aktionäre der MAN SE zu leistende Barabfindung auf EUR 90,29 und den jährlichen Ausgleich auf EUR 5,47 (brutto) je MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. Die Barabfindung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktienrechts zu verzinsen.

Infolge dieser Entscheidung können die Aktionäre der MAN SE bis einschließlich 8. Oktober 2018 ihre MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie (zuzüglich Zinsen) der TRATON AG andienen. Die Aktionäre können die Aktien jedoch auch weiterhin im Depot halten oder über die Börse verkaufen. 

Die TRATON AG hat den BGAV auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstands vom 21. August 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt. Nach Veröffentlichung der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister, voraussichtlich Anfang Januar 2019, haben die Aktionäre der MAN SE nach Ziffer 5.6 des BGAV erneut für zwei Monate das Recht zur Andienung ihrer MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie. Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt in diesem Fall nicht. 

Die TRATON AG hat bereits mitgeteilt, dass im Rahmen ihrer Global Champion Strategie die Kapitalmarktfähigkeit der TRATON AG mit ihrem Nutzfahrzeuggeschäft vorbereitet werden soll und insoweit die MAN Energy Solutions SE (vormals MAN Diesel & Turbo SE) sowie die Beteiligung an der börsennotierten Renk AG nicht zum Nutzfahrzeuggeschäft gehören.

Zur Zeit werden in diesem Zusammenhang ergebnisoffen verschiedene Optionen zur Umstrukturierung des Nutzfahrzeuggeschäfts geprüft, hierbei könnte es zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven kommen. Soweit es hierzu noch während der Dauer der Wirksamkeit des BGAV kommen sollte, würden die stillen Reserven an die Volkswagen AG abgeführt. 

Es ist derzeit offen, ob, wann und welche konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften noch nicht getroffen. 

Gegebenenfalls kann es im Rahmen von Strukturmaßnahmen oder aus sonstigen Gründen im Zusammenhang mit dem erwogenen Börsengang der TRATON AG erneut zu Abfindungs- oder Umtauschangeboten an die Aktionäre der MAN SE kommen. In jedem dieser Fälle wäre für deren Höhe der Wert der MAN SE zu dem jeweils relevanten Zeitpunkt maßgeblich.

Freitag, 5. Oktober 2018

Sinner Aktiengesellschaft: Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat auf Antrag der Sinner Aktiengesellschaft (General Standard Frankfurt, ISIN: DE0007241002 / WKN 724100) die Zulassung der Aktien der Sinner Aktiengesellschaft zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) am heutigen Tag widerrufen. Der letzte Handelstag für die Aktien der Sinner Aktiengesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) ist der 9. Oktober 2018. Der Widerruf der Zulassung der Aktien der Sinner Aktiengesellschaft zum regulierten Markt ist auf der Internetseite der Deutsche Börse AG am heutigen Tag entsprechend bekannt gemacht worden.

4. Oktober 2018

Sinner Aktiengesellschaft

Donnerstag, 4. Oktober 2018

Erneutes Übernahmeangebot für Aktien der Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): nunmehr EUR 6,- je Aktie

Mitteilung meiner Depotbank:

Den Aktionären der o.g. Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Bieter : VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Rückkaufpreis : 6,000 EUR
Umtauschvorbehalt : Mindestannahme 150 Stk.
Rückkaufvolumen : Angebot gültig für maximal 40.000 Stk.
Annahmefrist : 03.10.2018 - 18.10.2018

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 18.10.2018 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen.

Das Angebot kann bestimmten Bedingungen sowie länderspezifischen Restriktionen unterliegen.

_______

Anmerkung der Redaktion: Die Bellevue-Aktien werden aktuell bei Valora zu EUR 6,00 Geld (40.000 Stück) und EUR 7,19 Brief (1.000 Stück) gehandelt, siehe:
https://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007220782

Zuletzt hatte die Comvest Holding AG EUR 4,- je Aktie geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/erneutes-ubernahmeangebot-fur-aktien.html

Zuvor hatte die Taunus Capital Management AG EUR 2,55 geboten (davor sogar nur EUR 1,75), was die Großaktionärin BELLEVUE Holding GmbH mit einem Angebot zu EUR 5,- konterte.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 29,25 (+ 25,54 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG konnte vergleichsweise beendet werden. Der vom Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 19. September 2018 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags von EUR 23,30 auf EUR 29,25 je elexis-Aktie vor. Dies entspricht einer Erhöhung um mehr als 25 %. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem 29. Juni 2016 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SMS GmbH:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn (RA StB Dr. Jens Eric Gotthardt)

Montag, 1. Oktober 2018

Elliott stimmt Verkauf von verbleibenden STADA-Aktien zu

Der aktivistische Fonds Elliott hat angeblich zugestimmt, seine ca. 12%-ige Beteiligung an dem Arzneimittelhersteller STADA anzubieten, hieß es von Personen, die mit der Angelegenheit vertraut sind. Ein Sprecher von Elliott lehnte eine Stellungnahme ab.

Dies würde mit der heutigen Meldung der STADA-Hauptaktionärin Nidda Healthcare übereinstimmen, dass diese unwiderruflichen Zusagen von zwei STADA-Aktionären erhalten habe, die beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen, zur Annahme des Angebots für sämtliche ihrer STADA-Aktien, d.h. rund 12 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft.

Sofern Nidda Healthcare im Rahmen des Erwerbsangebots auf einen Anteil von über 90 % kommen sollte, dürfte als nächster Schritt ein Squeeze-out anstehen.

Bain Capital Private Equity und Cinven Partners kündigen öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für noch ausstehende STADA-Aktien an

- STADA wurde angewiesen, einen Widerruf der Börsenzulassung aller STADA-Aktien und STADA-Anleihen zu beantragen


- STADA wird von reduziertem Kosten- und Zeitaufwand profitieren

- Angebotspreis entspricht dem gewichteten inländischen Sechs-Monats-Durchschnittskurs von voraussichtlich EUR 81,83 je STADA-Aktie

- Unwiderrufliche Andienungszusage von Minderheitsaktionär für rund 12 Prozent der STADA-Aktien

Frankfurt / München, 1. Oktober 2018 – Die Nidda Healthcare GmbH („Nidda Healthcare") hat heute ihre Entscheidung zur Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots („Angebot“) für alle noch ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG („STADA“ oder die „Gesellschaft“) angekündigt, die nicht bereits von Nidda Healthcare gehalten werden. Nidda Healthcare ist eine Holdinggesellschaft, die gemeinschaftlich durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe), LLP („Bain Capital”) und Cinven Partners LLP („Cinven”) beraten werden.

Nidda Healthcare, die mit einem Anteil von gegenwärtig rund 65 % der STADA-Aktien Mehrheitsaktionärin von STADA ist, hat im Dezember 2017 mit der Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) abgeschlossen. Dieser ist im März 2018 in Kraft getreten. Nidda Healthcare hat den Vorstand von STADA heute angewiesen, den Widerruf der Zulassung aller STADA-Aktien zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und der Börse Düsseldorf zu beantragen. STADA soll ferner die Zulassung der von der Gesellschaft ausgegebenen EUR 300 Mio. mit 1,750 % verzinsten Anleihen mit Fälligkeit im Jahr 2022 („STADA-Anleihen“) zum regulierten Markt der Luxemburger Wertpapierbörse widerrufen. Der Widerruf der Börsenzulassung ermöglicht es STADA, erhebliche mit der Aufrechterhaltung der Börsennotierung verbundene Kosten einzusparen, den regulatorischen Aufwand zu reduzieren und die durch die Börsennotierung beanspruchten Managementkapazitäten freizusetzen. Ferner ist STADA aufgrund alternativer Finanzierungsquellen auf absehbare Zeit nicht auf den Zugang zum Kapitalmarkt angewiesen.

Nidda Healthcare wird den STADA-Aktionären je STADA-Aktie eine Gegenleistung in bar in Höhe des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mitzuteilenden gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots anbieten. Die Bieterin schätzt den Betrag auf EUR 81,83 je Aktie. Dies würde einer Prämie von rund 24 Prozent auf den Angebotspreis von EUR 66,25 je STADA-Aktie entsprechen, der im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Übernahmeangebot in 2017 angeboten wurde. Bezogen auf die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre im Rahmen des BGAV in Höhe von EUR 74,40 je STADA-Aktie ergäbe sich eine Prämie von rund 10 Prozent. Nidda Healthcare hat bereits die unwiderruflichen Zusagen von zwei STADA-Aktionären erhalten, die beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen, zur Annahme des Angebots für sämtliche ihrer STADA-Aktien, d.h. rund 12 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft, sowie für mögliche weitere nachträglich erworbene STADA-Aktien.

Das Angebot unterliegt keinerlei Bedingungen. Die Annahmefrist wird vier Wochen betragen. Eine zusätzliche Annahmefrist wird es nicht geben.

Der geplante Börsenrückzug kann umfangreiche Konsequenzen für die STADA-Aktie und die verbleibenden Aktionäre von STADA haben. STADA-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, werden nach Widerruf der Börsenzulassung für ihre STADA-Aktien künftig keinen Zugang mehr zu einem regulierten Markt haben. Dies kann sich nachteilig auf die Handelbarkeit der STADA-Aktien auswirken. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich sowohl der Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung als auch die Wirksamkeit des Widerrufs nachteilig auf den Börsenkurs der STADA-Aktien auswirken.

Die endgültigen Bestimmungen des Angebots werden in der Angebotsunterlage enthalten sein, die nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin im Internet veröffentlicht wird. Die Annahmefrist beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage.

Nidda Healthcare wird bei der Transaktion von JP Morgan und Kirkland & Ellis beraten.

Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot werden auf folgender Website veröffentlicht:
www.niddahealthcare-angebot.de

Erwerbsangebot für STADA-Aktien durch die Hauptaktionärin - Delisting angekündigt

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin:
Nidda Healthcare GmbH
c/o STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 109528

Zielgesellschaft:
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel. Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 71290
WKN 725180 / ISIN DE0007251803 (Nennwertlose Namensaktien)

Am 1. Oktober 2018 hat die Nidda Healthcare GmbH ('Bieterin'), eine Holdinggesellschaft, die gemeinschaftlich durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe), LLP und Cinven Partners LLP beraten werden, entschieden, den Aktionären der STADA Arzneimittel
Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, sämtliche nennwertlosen Namensaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007251803) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 2,60 je Aktie (je eine 'STADA-Aktie' zusammen die 'STADA-Aktien'), die nicht unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (vgl. § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je STADA-Aktie, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt wird, zu erwerben ('Angebot'). Die Bieterin schätzt diesen Betrag auf ungefähr EUR 81,83.

Im Anschluss an diese Veröffentlichung wird die Bieterin die Gesellschaft unter dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 308 Aktiengesetz anweisen, den Widerruf der Börsenzulassung aller STADA-Aktien zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und der Börse Düsseldorf sowie den Widerruf der Börsenzulassung der von STADA begebenen EUR 300.000.000 mit 1,750 % verzinsten Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2022 zum regulierten Markt der Luxemburger Wertpapierbörse, jeweils soweit rechtlich zulässig und zum frühsten möglichen Zeitpunkt, zu beantragen.

Weiterhin hat die Bieterin Andienungsvereinbarungen mit zwei Aktionären der Gesellschaft abgeschlossen, die beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen, nach der sich die Aktionäre unwiderruflich verpflichten, das Angebot für alle STADA-Aktien, die die Aktionäre durch Finanzinstrumente oder auf andere Weise halten (insgesamt 7.521.209 STADA-Aktien, was ungefähr 12 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht), sowie für mögliche weitere nachträglich erworbene STADA-Aktien, anzunehmen.

Das Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen. Die Angebotsunterlage (in Deutsch und einer nicht bindenden englischen Übersetzung), die die detaillierten Bestimmungen des Angebots enthält, wird durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet unter http://www.niddahealthcare-angebot.de veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis


Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von STADA-Aktien. Die endgültigen Bestimmungen des Angebots sowie weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von STADA-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Angebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der US-Wertpapiergesetze veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Angebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Bad Vilbel, 1. Oktober 2018

Nidda Healthcare GmbH

Squeeze-out bei der Softship AG eingetragen

Die außerordentliche Hauptversammlung der Softship AG, Hamburg, hatte am 3. August 2018 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Cargo Wise GmbH beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2018 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

Die als Barabfindung angebotenen EUR 11,66 je Softship-Aktie liegen deutlich unter den zuletzt in Hamburg gehandelten Kursen (bei allerdings nur noch geringen Umsätzen). 2017 war die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt worden, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/softship-ag-veroffentlicht-bericht-zum.html.

Die CargoWise GmbH hatte im letzten Jahr im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 10,- geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/cargowise-gmbh-kundigt-den-aktionaren.html

Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Squeeze-out bei der Ncardia AG (vormals: Axiogenesis AG) eingetragen

Die außerordentliche Hauptversammlung der Ncardia AG hatte am 17. August 2018 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Ncardia SA beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28. September 2018 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die Hauptaktionärin Ncardia SA hat die angemessene Barabfindung auf einen Betrag von EUR 40,50 je Aktie der Ncardia AG festgelegt.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bei dem kürzlich eingetragenen Gesellschafterausschluss bei der Plaut AG, Wien, wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben beim Handelsgericht (HG) Wien entsprechende Anträge gestellt. Ein gemeinsamer Vertreter ist bislang noch nicht bestellt worden.

Bezüglich der früher im regulierten Markt gehandelten Plaut-Aktien war 2014 ein Delisting beschlossen worden, das Anfang 2015 wirksam wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/08/plaut-aktiengesellschaftwiderruf-der.html

FN 124131 x
HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
Jürgen Jaeckel u.a. ./. msg systems AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) als beherrschter Gesellschaft mit der Horizon Holdings Germany GmbH hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. September 2018 die Anträge zurückgewiesen.

Das Gericht hatte die Sache am 11. Juli 2018 verhandelt und die sachverständigen Prüfer, Herrn WP Hendrik Duscha und Frau WP Susann Ihlau von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAZARS, angehört. Laut den Entscheidungsgründen stützt sich das Gericht auf den Prüfbericht und die ergänzenden Erläuterungen der Prüfer. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten hält das LG Stuttgart für nicht erforderlich.

Die zum Konzern der französischen Verallia Packaging SAS (die durch den Apollo Global Management LLC, einem Investmentfonds aus den USA, verwaltet wird) gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je Verallia-Aktie angeboten (während die Börsenkurse zuletzt deutlich über EUR 500,- lagen). Der Ausgleich beträgt laut BuG für jedes Geschäftsjahr brutto EUR 20,27.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Mehrere Antragsteller haben die Einlegung von Beschwerden angekündigt.

LG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2018, Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG
Fam. Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Horizon Holding Germany GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Horizon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

Sonntag, 30. September 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen, maßgebliche Bekanntmachung am 29. August 2018
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out am 28. September 2018 im Firmenbuch eingetragen
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
      • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
      • m4e AG: Squeeze-out angekündigt
      • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
      • Plaut AGSqueeze-out eingetragen
      • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
      • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
      • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
      • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
         (Angaben ohne Gewähr)

        SCI AG: Net Asset Value

        Usingen (28.09.2018/08:30) - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 23,80 Euro ermittelt. Das Einreichungsvolumen (Aktien die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruchverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt bei 20,7 Mio. EUR.

        Samstag, 29. September 2018

        Zapf Creation AG: Information zum Delisting / Letzter Handelstag der Zapf Creation Aktien an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

        Rödental, den 28.09.2018

        Im Nachgang zur Beantragung des Delistings am 22.08.2018 gibt die Zapf Creation AG bekannt, dass der letzte Handelstag an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse der 04.10.2018 sein wird.

        In diesem Zusammenhang hat der Larian Living Trust, der angabegemäß ca. 45,27% der Aktien der Zapf Creation AG hält, der Gesellschaft mitgeteilt, dass er einen in Bezug auf die Zahl der Aktien nicht limitierten Kaufauftrag für Aktien der Zapf Creation AG zu einem Kaufpreis von Euro 21,- je Aktie über seine Bank an der Börse platziert hat, der bis einschließlich 04.10.2018 gültig ist. Die Veräußerung der Aktien der Gesellschaft liegt in der alleinigen Verantwortung der Aktionäre.

        Der Vorstand
        Zapf Creation AG

        Freitag, 28. September 2018

        C-QUADRAT Investment AG: Gesellschafterausschluss wirksam

        Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR 

        Wien/Frankfurt - Die C-QUADRAT Investment AG ("C-QUADRAT") (ISIN: AT0000613005) teilt mit, dass der am 17. August 2018 beschlossene Gesellschafterausschluss heute, 28. September 2018, in das Firmenbuch eingetragen wurde. Mit der Eintragung wurde der Gesellschafterausschluss wirksam und alle Aktien an C- QUADRAT gingen auf den Hauptgesellschafter Cubic (London) Limited über.

        _______

        Anmerkung der Redaktion:
        Die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der C-QUADRAT Investment AG wurde auf EUR 60,- je Aktie festgesetzt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/c-quadrat-investment-ag-barabfindung.html
        Die Angemessenheit des angebotenen Betrags wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden.

        Freitag, 21. September 2018

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG: Vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 59,-

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Reise- und Wohnmobilhersteller Hymer AG haben sich die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz auf eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags geeinigt. Der vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. September 2018 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung um EUR 2,18 (Erhöhungsbetrag) auf EUR 59,- vor (+ 3,84 %). Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, so dass alle ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre davon profitieren.

        Hymer wurde kürzlich an den US-amerikanischen Wohnmobilhersteller Thor verkauft, nachdem auch ein (erneuter) Börsengang überlegt worden war. Die Kartellbehörden müssen der Transaktion noch zustimmen.

        OLG Stuttgart, Az.20 W 13/17
        LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2017, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
        Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG (jetzt: Erwin Hymer Vermögensverwaltungs SE)
        71 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
        Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft Beschwerde der Deutschen Bank AG

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        Wie bereits in dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) scheiterte die Deutsche Bank AG nunmehr auch im Squeeze-out-Verfahren mit Ihrer Beschwerde gegen eine Beweiserhebung zu dem möglicherweise unterlassenen Pflichtangebot.

        Wie in dem BuG-Verfahren - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr_12.html - verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 3. September 2018 auch diese Beschwerde als unzulässig. Nach Auffassung des OLG ist die isolierte Anfechtung einer Zwischenverfügung, die den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, ausgeschlossen und die Beschwerde damit nicht statthaft. Die Würdigungen und Rechtsauffassung des Gerichts könnten erst mit dem gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die nächste Instanz gestellt werden.

        Damit bleibt es bei der Anordnung des Landgerichts, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zu berücksichtigen. Die Minderheitsaktionäre könnten bei einem rechtswidrig unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Die im Raum stehende Anhebung würde einer Erhöhung um mehr als 60 % entsprechen.

        Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
        OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2018, Az. I-26 W 14/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
        LG Köln, Az. 82 O 2/16
        Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

        Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
        OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
        LG Köln, Az. 82 O 77/12
        Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

        jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

        Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
        Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

        Donnerstag, 20. September 2018

        Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Curanum AG: Anhebung des Barabfindung auf EUR 3,13 (+ 3,3 %)

        Curanum AG
        (vormals Korian Deutschland AG)
        München

        Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG

        In dem Spruchverfahren betreffend die im Jahr 2015 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erfolgte Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG, München, auf die Korian Deutschland AG (nunmehr firmierend als Curanum AG), hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 79/17) mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerde des Antragsstellers zu 25 gegen den Beschluss des Landgerichts München I (5 HK O 5781/15) vom 2. Dezember 2016 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 werden gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

        A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016

        In dem Spruchverfahren

        1)  - 88)    (...)
        - Antragsteller -

        gegen

        Curanum AG, vertreten durch den Vorstand, (…), München
        - Antragsgegnerin -

        Verfahrensbevollmächtigte:
        Rechtsanwälte White & Case LLP, (…), Frankfurt,
        Gz.: 7183870-0002

        Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG) :
        Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, (…), München

        wegen Barabfindung

        erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 18.2.2016 und 23.6.2016 am 2.12.2016 folgenden

        Beschluss:

        I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Curanum AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

        II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

        III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre wird auf € 249.283,90 festgesetzt.

        B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018



        Beschluss

        1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 25 wird zurückgewiesen.

        2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

        3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 249.283,90.

        C. Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

        Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG bekannt gegeben:

        Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) wird von der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Curanum auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

        Ehemalige Curanum-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Curanum-Aktionäre auf die Korian Deutschland AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich am 28. September 2018. Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

        Berechtigte ehemalige Curanum-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Curanum-Aktionäre auf die Korian Deutschland AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

        Die Nachbesserung in Höhe von EUR 0,10 je Aktie an die ehemaligen Curanum-Aktionäre wird ab dem 14. Februar 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Curanum-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

        Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Curanum-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

        München, im September 2018

        Curanum AG
        Der Vorstand

        Quelle: Bundesanzeiger vom 18. September 2018

        Zu der erstinstanzlichen Entscheidungen: 
        https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/12/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html