"Holding für Versorgung                              und Verkehr GmbH Bochum“
Bochum
WKN 821600
– ISIN DE 0008216003 –                               
Bekanntmachung                              über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener                              Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum                               
Die ordentliche Hauptversammlung der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft,                              Bochum, eingetragen ins Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 1 („BOGESTRA“),                               vom 26. August 2016 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf                              den Hauptaktionär, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum („HVV“) mit                              Sitz in Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 2412                              mit Geschäftsanschrift Ostring 28, 44787 Bochum, die mit rund 98,36 % mittelbar und                              unmittelbar an der BOGESTRA beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung                              gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.                               
Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Oktober 2016 in das Handelsregister der BOGESTRA                              beim Amtsgericht Bochum (HRB 1) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              im Handelsregister der BOGESTRA sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre                              an der BOGESTRA in das Eigentum der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum                              mit Sitz in Bochum übergegangen.                               
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA                              eine                              von der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum zu zahlende Barabfindung in                              Höhe von EUR 270,00 je Stückaktie der BOGESTRA im Nennwert von EUR 25,60                               
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              in das Handelsregister an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz                              nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.                               
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation &                              Consulting                              Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem vom Landgericht                              Dortmund auf Antrag der Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum durch Beschluss                              vom 8. Juni 2016 (AZ: 18 O 61/16 AktE) ausgewählten und bestellten sachverständige                              Prüfer geprüft und bestätigt.                               
Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Hessen-Thüringen                              Girozentrale (Helaba), Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main c/o Deutsche                              WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, zentralisiert.                              Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort.                               
Aktionäre der BOGESTRA, deren Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband                              oder Girosammeldepot verwahren, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung                              nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Aktionäre gegen Ausbuchung                              ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister in die Wege                              geleitet worden und erfolgt durch die jeweilige Depotbank. Die Minderheitsaktionäre                              werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von                              sich aus tätig werden.                               
Die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA, die ihre Aktien selbst verwahren, werden                              gebeten, ihre Aktienurkunden ab sofort bis zum 26. Februar 2017 bei der Helaba c/o                              Deutsche WertpapierService Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, oder                              bei einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche WertpapierService                              Bank AG, Wildunger Str. 14, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftszeiten                              einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung                              überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung                              von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt sein werden, wird die Barabfindung                              auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen Ein gegenüber girosammelverwahrten                              Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden                              nicht begründet.                               
Abfindungsbeträge, die nicht bis zum 26. Februar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen                              worden sind, werden wir zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Bochum – Hinterlegungsstelle                               – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.                               
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA                              kosten-, provisions- und spesenfrei.                               
Die Notiz der Aktie der BOGESTRA am geregelten Markt der Börse Düsseldorf wurde                              unmittelbar                              nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ausgesetzt und                              wird zeitnah eingestellt.                               
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren gemäß § 327f AktG                              für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der BOGESTRA rechtskräftig                              eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere                              Abfindung allen ausgeschiedenen Aktionären der BOGESTRA gewährt werden.                               
Bochum, im Oktober 2016
Holding                              für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
 Bochum
–                               Geschäftsführung –
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2016