von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hat das Landgericht Koblenz mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.
Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sei in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet worden (Entscheidungsgründe, S. 21). Nach Ansicht des Gerichts sind die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Bei der Ertragswertermittlung sei auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen. Dass diese von der Mehrheitsgesellschafter beeinflusst werde, liege in der "Natur des Sache" (S. 22). Die von dem Bewertungsgutachter ermittelten und von dem Angemessenheitsprüfer nicht beanstandeten pronostizierten Erträge seien taugliche Schätzgrundlage (S. 25).
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hat das Landgericht Koblenz mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.
Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sei in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet worden (Entscheidungsgründe, S. 21). Nach Ansicht des Gerichts sind die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Bei der Ertragswertermittlung sei auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen. Dass diese von der Mehrheitsgesellschafter beeinflusst werde, liege in der "Natur des Sache" (S. 22). Die von dem Bewertungsgutachter ermittelten und von dem Angemessenheitsprüfer nicht beanstandeten pronostizierten Erträge seien taugliche Schätzgrundlage (S. 25).
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main