von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Hannover hatte - wie berichtet: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html - in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft, Cloppenburg, die Anträge zurückgewiesen (Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 AktE 7/13). Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat nunmehr das OLG Celle mit Beschluss vom 17. Juni 2016 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags beendet.
In der sehr kurzen Entscheidung (drei Seiten Gründe) verweist das Oberlandesgericht darauf, dass die wissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht abgeschlossen sei. Es sei daher ausreichend, wenn das Landgericht eine tragfähige Grundlage für die Schätzung des Anteilswerts geschaffen habe. Die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen.
Das Landgericht Hannover hatte - wie berichtet: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html - in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft, Cloppenburg, die Anträge zurückgewiesen (Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 AktE 7/13). Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat nunmehr das OLG Celle mit Beschluss vom 17. Juni 2016 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags beendet.
In der sehr kurzen Entscheidung (drei Seiten Gründe) verweist das Oberlandesgericht darauf, dass die wissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht abgeschlossen sei. Es sei daher ausreichend, wenn das Landgericht eine tragfähige Grundlage für die Schätzung des Anteilswerts geschaffen habe. Die Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen.
OLG Celle, Beschluss vom 17. Juni 2016, Az. 9 W 42/16
LG Hannover, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 AktE 7/13
LG Hannover, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 AktE 7/13
Dries u.a. ./. Pon Holding Germany GmbH
79 Antragsteller
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Clifford Chance, 60325 Frankfurt am Main
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