Eine gut gemeinte Gesetzesinitiative im Zusammenhang mit Regelungen zum Delisting würde aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. aufgrund einer vorgesehenen Ausnahmeregelung zu einer Verschlechterung des Aktionärsschutzes im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten führen. Die SdK lehnt daher die aktuellen Vorschläge ab und regt Nachbesserungen an.
Sehr kurzfristig haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag mit Regelungen zum Delisting eingebracht, zu dem bereits am Montag, den 07. September 2015 eine Anhörung stattfand, an der die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. als Vertreter der freien Aktionäre teilgenommen hat.
Nachdem im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass eine Delisting- oder Downgrading-Entscheidung nicht zwingend einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Aktionäre darstelle, kippte der BGH im Jahr 2013 seine Entscheidung aus dem Jahre 2002, die unter dem Namen Macrotron-Urteil Bekanntheit erlangte. Die aktuelle Rechtslage stellt sich seitdem wie folgt dar: Die Down- und Delistingentscheidung liegt nicht mehr in der Kompetenz der Hauptversammlung und die Aktionäre erhalten für den Verlust ihrer Eigentumsrechte keinerlei Entschädigung mehr.
Die zuvor genannten höchstrichterlichen Entscheidungen lösten eine Welle von Down- und Delisting-Entscheidungen aus. Seit Oktober 2013 zogen sich zahlreiche Unternehmen aus dem Börsenhandel zurück. Mehrere Studien zeigten seitdem deutlich, dass das BVerfG bei seiner Rechtsprechung von falschen Annahmen ausging. Mittlerweile gilt als erwiesen, dass nach Ankündigung eines Delistings- oder Downgradings ein regelmäßig massiver Kursverfall einsetzt.
Reine Orientierung am Börsenkurs nicht angemessen
Der nun eingebrachte Regelungsansatz ist aus Sicht der SdK als unzureichend abzulehnen. Denn das aktuell bei einem Delisting vorgesehene verpflichtende Übernahmeangebot, welches sich ausschließlich am Aktienkurs orientiert, spiegelt in vielen Fällen nicht den wahren Wert des Investments wider, insbesondere nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfelder. Hier erscheint aus Sicht der SdK eine Regelung sinnvoll, die neben des Börsenkurses auch den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsinstitut zu ermittelnden Unternehmenswert mit in die Wertermittlung einbezieht. Ferner sollte die Angemessenheit des Übernahmeangebotes gerichtlich im Wege eines Spruchverfahrens überprüft werden können.
Ausnahmeregelung ermöglicht Erpressung
Als eine deutliche Verschlechterung zur aktuellen Regelung ist die im Regelungsansatz vorgesehene Ausnahme zu bezeichnen, nach der nach einem erfolgten Übernahmeangebot kein Schutzbedürfnis der verbliebenen Aktionäre mehr bestünde. Diese würde Übernehmer geradezu einladen, in schlechten Börsenzeiten ein Übernahmeangebot für unterbewertete Aktien abzugeben und so die Aktionäre von einer Kurs- und Werterholung abzuschneiden. Aufgrund des allein mit der Möglichkeit des Delistings zu erwartendem weiteren Kursverfall und der erheblichen Erschwerung der Aktionäre, sich nach einem Delisting von ihren Aktien zu trennen, wird den Aktionären gar nichts anderes übrig bleiben, als das Übernahmeangebot anzunehmen. Daher ist dies aus Sicht der SdK eindeutig abzulehnen.
SdK begrüßt Initiative der SPD
Der SPD-Bundestagsfraktion hat im Anschluss an die Anhörung vom 7. September 215 Nachbesserungen an den derzeitigen Regelungsansatz angekündigt. Die SdK begrüßt dies ausdrücklich.
München, 8. September 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V
Sehr kurzfristig haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag mit Regelungen zum Delisting eingebracht, zu dem bereits am Montag, den 07. September 2015 eine Anhörung stattfand, an der die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. als Vertreter der freien Aktionäre teilgenommen hat.
Nachdem im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass eine Delisting- oder Downgrading-Entscheidung nicht zwingend einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Aktionäre darstelle, kippte der BGH im Jahr 2013 seine Entscheidung aus dem Jahre 2002, die unter dem Namen Macrotron-Urteil Bekanntheit erlangte. Die aktuelle Rechtslage stellt sich seitdem wie folgt dar: Die Down- und Delistingentscheidung liegt nicht mehr in der Kompetenz der Hauptversammlung und die Aktionäre erhalten für den Verlust ihrer Eigentumsrechte keinerlei Entschädigung mehr.
Die zuvor genannten höchstrichterlichen Entscheidungen lösten eine Welle von Down- und Delisting-Entscheidungen aus. Seit Oktober 2013 zogen sich zahlreiche Unternehmen aus dem Börsenhandel zurück. Mehrere Studien zeigten seitdem deutlich, dass das BVerfG bei seiner Rechtsprechung von falschen Annahmen ausging. Mittlerweile gilt als erwiesen, dass nach Ankündigung eines Delistings- oder Downgradings ein regelmäßig massiver Kursverfall einsetzt.
Reine Orientierung am Börsenkurs nicht angemessen
Der nun eingebrachte Regelungsansatz ist aus Sicht der SdK als unzureichend abzulehnen. Denn das aktuell bei einem Delisting vorgesehene verpflichtende Übernahmeangebot, welches sich ausschließlich am Aktienkurs orientiert, spiegelt in vielen Fällen nicht den wahren Wert des Investments wider, insbesondere nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfelder. Hier erscheint aus Sicht der SdK eine Regelung sinnvoll, die neben des Börsenkurses auch den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsinstitut zu ermittelnden Unternehmenswert mit in die Wertermittlung einbezieht. Ferner sollte die Angemessenheit des Übernahmeangebotes gerichtlich im Wege eines Spruchverfahrens überprüft werden können.
Ausnahmeregelung ermöglicht Erpressung
Als eine deutliche Verschlechterung zur aktuellen Regelung ist die im Regelungsansatz vorgesehene Ausnahme zu bezeichnen, nach der nach einem erfolgten Übernahmeangebot kein Schutzbedürfnis der verbliebenen Aktionäre mehr bestünde. Diese würde Übernehmer geradezu einladen, in schlechten Börsenzeiten ein Übernahmeangebot für unterbewertete Aktien abzugeben und so die Aktionäre von einer Kurs- und Werterholung abzuschneiden. Aufgrund des allein mit der Möglichkeit des Delistings zu erwartendem weiteren Kursverfall und der erheblichen Erschwerung der Aktionäre, sich nach einem Delisting von ihren Aktien zu trennen, wird den Aktionären gar nichts anderes übrig bleiben, als das Übernahmeangebot anzunehmen. Daher ist dies aus Sicht der SdK eindeutig abzulehnen.
SdK begrüßt Initiative der SPD
Der SPD-Bundestagsfraktion hat im Anschluss an die Anhörung vom 7. September 215 Nachbesserungen an den derzeitigen Regelungsansatz angekündigt. Die SdK begrüßt dies ausdrücklich.
München, 8. September 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V