Bucher Beteiligungsverwaltung AG
München
Bekanntmachung über die Abfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Jetter AG, Ludwigsburg
München
Bekanntmachung über die Abfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Jetter AG, Ludwigsburg
Die Hauptversammlung der Jetter AG, Ludwigsburg ("Jetter AG") vom 10. Juli 2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Jetter AG ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, die Bucher Beteiligungsverwaltung AG, München ("BBV") gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. August 2015 in das Handelsregister der Jetter AG beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 205545 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Jetter AG auf die BBV übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Jetter AG eine von der BBV zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,58 je Stückaktie der Jetter AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 ("Jetter Aktie").
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen; die Bekanntmachung erfolgte am 21. August 2015.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als dem durch das Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Auszahlung der Barabfindung einschließlich der gesetzlichen Zinsen an die Minderheitsaktionäre der Jetter AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Jetter Aktien durch die
Baden-Württembergische Bank,
unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart
über die jeweilige Depotbank; dies wurde unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet und erfolgt voraussichtlich am 1. September 2015. Die Auszahlung der Barabfindung und der gesetzlichen Zinsen sowie die Ausbuchung der Jetter Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung für die Jetter Aktien festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Jetter AG gewährt werden.
München, im August 2015
Bucher Beteiligungsverwaltung AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 31. August 2015