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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 2. September 2014

P&I Personal & Informatik AG: Erhöhung der an die Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG zu zahlenden angemessenen Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Argon GmbH mit Sitz in München hat der P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) heute mitgeteilt, die gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG an die Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG zu zahlende angemessene Barabfindung auf EUR 70,90 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie zu erhöhen, und damit ihr konkretisiertes Verlangen vom 3. Juli 2014 angepasst. Die Barabfindung war zum damaligen Zeitpunkt auf EUR 70,66 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie festgesetzt worden. Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Rahmen der Aktualisierung der Unternehmensbewertung festgestellt, dass sich aufgrund einer zwischenzeitlichen Veränderung der Zinskonditionen sowie weiterer Kapitalmarktparameter der objektivierte Unternehmenswert der P&I Personal & Informatik AG erhöht hat. Die Argon GmbH wird in der Hauptversammlung am 2. September 2014 einen entsprechenden Beschlussantrag stellen.

Wiesbaden, den 1. September 2014

Der Vorstand

Freitag, 29. August 2014

wallstreet:online capital AG (WKN A0HL76) beschließt Delisting ihrer Aktien

Berlin, 28. August 2014: Der Vorstand der wallstreet:online capital AG, einer der führenden Fondsvermittler im Internet, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, bei der Deutschen Börse AG zeitnah einen Antrag auf Delisting zu stellen. Die Beantragung erfolgt zunächst für die Einstellung des Handels der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie anschließend bei allen anderen deutschen Börsen, an denen sie zurzeit im Freiverkehr gehandelt wird. Es ist davon auszugehen, dass der Handel kurzfristig nach einer positiven Entscheidung der Frankfurter Wertpapierbörse beendet wird.

Einerseits wurde dieser Entschluss getroffen, da die Gesellschaft nicht plant, den Kapitalmarkt mittelfristig als Finanzierungsinstrument zu nutzen, anderseits liegen ca. 90 Prozent der Aktien stabil bei einem kleinen Kreis von Aktionären, was den Handel der Aktie erheblich einschränkt.

Thomas Soltau, Vorstandsvorsitzender der wallstreet:online capital AG, erklärt: "Der Nutzen der Börsennotierung steht, auch unter Berücksichtigung der weiteren, zukünftigen Regulierungen, nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand. Da auch zukünftig weiterhin keine Kapitalerhöhungen geplant sind, ist das Delisting der richtige Schritt."

Über die wallstreet:online capital AG
Die wallstreet:online capital AG ist ein börsennotiertes Unternehmen (WKN A0HL76) und gehört seit über zehn Jahren zu den führenden unabhängigen Fondsvermittlern im Internet. Über die Webseite www.fondsdiscount.de bietet das Unternehmen über 10.000 Investmentfonds mit 100 Prozent Rabatt auf den Ausgabeaufschlag an und damit in der Regel wesentlich günstiger als klassische Online-Broker oder die Hausbank. Auch Geschlossene Fonds sowie andere Kapitalanlagen können erfahrene Investoren zu Top-Konditionen zeichnen. Über das Onlineportal erhalten interessierte Anleger außerdem detaillierte Informationen zu aktuellen Fonds wie z.B. umfangreiche Porträts mit informativen Fonds-Nachrichten.

Donnerstag, 28. August 2014

Erwerbsangebot für WMF-Vorzugsaktien erfolgreich - Squeeze-out folgt

Wie die Finedining Capital GmbH, eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch KKR (gemeinsam mit verbundenen Unternehmen „KKR") beratenen Fonds, heute bekanntgegeben hat, war ihr freiwilliges öffentliche Erwerbsangebot für die Vorzugsaktien (ISIN DE0007803033) der WMF AG erfolgreich. 

Gemeinsam mit den außerhalb des Angebots erworbenen Aktien und durch die Zusammenlegung mit den Aktien der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH wird eine Beteiligungsquote von etwa 90,30 Prozent des WMF-Grundkapitals – ausgenommen der von WMF gehaltenen eigenen Aktien – erreicht. 

Finedining Capital hat bestätigt, den Ausschluss der übrigen Aktionäre der WMF AG im Wege eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durchzuführen.

Squeeze-out bei der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing

Siemens Industry Automation Holding AG

München

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der IBS Aktiengesellschaft

excellence, collaboration, manufacturing,

Höhr-Grenzhausen

- ISIN DE0006228406 / WKN 622 840 -

 
Die außerordentliche Hauptversammlung der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing („IBS AG“) vom 2. Juli 2014 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Siemens Industry Automation Holding AG, gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 25. August 2014 in das Handelsregister der IBS AG beim Amtsgericht Montabaur (HRB 6069) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der IBS AG auf die Siemens Industry Automation Holding AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Siemens Industry Automation Holding AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 12,10 je Stückaktie der IBS AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Koblenz ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der IBS AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten (5%) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der IBS AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG


zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.
                             
Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die ehemaligen Aktionäre der IBS AG kosten- und spesenfrei.

München, den 25. August 2014

Siemens Industry Automation Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. August 2014
 

Abschluss des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der A. Moksel AG


 VION N.V.
Boxtel, Niederlande
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG und Abwicklungsbekanntmachung
über die Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der (ehemaligen)
A. Moksel AG, Buchloe,
ISIN DE0006622301 und ISIN DE0001262525
 
Die ordentliche Hauptversammlung der A. Moksel AG vom 1. Juli 2011 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die VION N.V., gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 9. August 2011 in das Handelsregister der A. Moksel AG beim Amtsgericht Kempten unter HRB 999 eingetragen.
Die Minderheitsaktionäre erhielten auf Ihre Aktienbestände in A. Moksel AG Aktien vom 15. August 2011 abends mit Valuta 16. August 2011 einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 7,34 je Inhaber-Stückaktie.
Im Spruchverfahren anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG auf die VION N.V. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG gibt die VION N.V. hiermit gemäß § 14 SpruchG die – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren – rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Juni 2013 (Az.: 5 HK O 18685/11) bekannt:
„In dem Spruchverfahren
1. – 81.  Antragsteller
gegen
VION N.V., (…)
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf
Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Heiss Franz, (…)
wegen Barabfindung
 
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Freitag nach mündlicher Verhandlung vom 13.12.2012 am 28.6.2013 folgenden
Beschluss:
I.
Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der A. Moksel AG zu leistende angemessene Barabfindung wird auf € 7,92 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie festgesetzt. Der Betrag ist vom 19.8.2011 an unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III.
Der Geschäftswert des Verfahrens erster Instanz sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 956.047,64 festgesetzt.
Die wertpapiertechnische Abwicklung (Zahlstellenfunktion) der Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre ist bei der DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main, zentralisiert.
Die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung (u.a. Depot-Nr./Kto-Nr.) unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme des Nachzahlungsbetrages nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Nachzahlung an die ehemaligen Minderheitsaktionäre erfolgt auf die Bestände vom 15. August 2011 abends am 1. September 2014.
Diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre, welche im Rahmen der Nachzahlung nicht automatisch den Nachzahlungsbetrag erhalten, werden gebeten sich mit ihrer damaligen Depotbank in Verbindung zu setzen und sich die Nichtteilnahme am Nachzahlungslauf bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung senden diese ehemaligen Minderheitsaktionäre bitte in Verbindung mit einer aktuellen Kontoverbindung (Kontoinhaber, IBAN, BIC (Konto Nummer, kontoführende Bank, Bankleitzahl)) an die VION N.V., Boseind 15a, NL-5281 RM Boxtel, Niederlande. Der Nachzahlungsbetrag wird nach Prüfung durch die VION N.V. umgehend überwiesen.
Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der A. Moksel AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

Boxtel, im August 2014
VION N.V.
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. August 2014

nextevolution Aktiengesellschaft: Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren durch HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG

Hamburg, den 27. August 2014: Die HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Heidelberg hat den Vorstand der nextevolution Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Hamburg (WKN: A0JC0A; ISIN:DE 000A0JC0A2) am 19. August 2014 das förmliche Verlangen gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der nextevolution Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge (sog. "aktienrechtlicher Squeeze Out").

Die HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG ist mit mehr als 95 % am Grundkapital der nextevolution Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der nextevolution Aktiengesellschaft gefasst werden. Diese wird vermutlich im Dezember 2014 stattfinden.

Plaut Aktiengesellschaft:Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt

Wien, am 27. August 2014

Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat der Plaut Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Zulassung der Aktien der Plaut Aktiengesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) entsprechend dem Antrag der Gesellschaft widerrufen hat (§ 39 Abs. 2
Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse). Der Widerruf wird mit Ablauf des 27. Februar 2015 wirksam und der Handel in Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse damit beendet.

Die Plaut Aktiengesellschaft weist des Weiteren darauf hin, dass die msg systems AG im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse ein freiwilliges öffentliches Angebot zum Erwerb der übrigen Aktien der Gesellschaft gegen eine Geldleistung von EUR 0,90 je Aktie der Plaut Aktiengesellschaft abgegeben hat. Die Annahmefrist des Angebots endet am 1. September 2014, 24 Uhr (MEZ), soweit die Annahmefrist nicht einseitig durch die msg systems AG verlängert wird. Weitere Informationen zu dem Erwerbsangebot hat die msg systems AG unter http://www.msg-systems.com veröffentlicht.

PLATOW zur Effecten-Spiegel-Entscheidung des BGH bezüglich der Postbank-Übernahme

Unter der Überschrift "Potenzieller Nachschlag für Aktionäre bei Postbank-Übernahme" berichtet PLATOW Online zu dem Urteil des BGH zur Übernahme der Deutschen Postbank AG durch die Deutsche Bank (zur Pressemitteilung des BGH: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/07/bundesgerichtshof-entscheidet-zur.html).

Bericht von PLATOW Recht: http://www.platow.de/potentieller-nachschlag-fuer-aktionaere-bei-postbank-uebernahme/5288174.html?linktyp=teaser1&newsletterID=92&sendID=19060

Mittwoch, 27. August 2014

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei MCS Modulare Computer und Software Systeme Aktiengesellschaft: LG Frankfurt am Main gewährt keine Nachbesserung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum umwandlungs- bzw. verschmelzungsrechtlichen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der MCS Modulare Computer und Software Systeme Aktiengesellschaft, Eltville am Rhein, gab es erstinstanzlich keine Nachbesserung. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhielten laut dem Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Oktober 2012 EUR 139,30 je MCS-Stückaktie von der Frans Hensmann AG, nunmehr umfirmiert in MCS Software und Systeme AG. Wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Betrags hatten 44 Minderheitsaktionäre Spruchanträge gestellt.

Mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 27. Mai 2014 hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine Anhebung der Barabfindung abgelehnt. Die 5. Kammer des Landgerichts führt wie schon in anderen Spruchverfahren ihre These von der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit aus. Das Gericht könne lediglich eine Vertretbarkeitsprüfung vornehmen. Der Ertragswert sei in nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden.

Nach Ansicht des Gerichts könne im Spruchverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen und insbesondere nach Maßgabe der § 287 Abs. 2 ZPO auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden (S. 12). Neben dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer sei kein weiterer Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Lediglich, wenn die Prognosen "völlig unplausibel" seien, habe eine Neubegutachtung zu erfolgen, bei der der Sachverständige selbst die Planung vornehmen und ein Ergebnis herleiten müsse. Es sei hier auch unbeachtlich, dass der Bewertungsgutachter IVA einzelne Anpassungen und für die Jahre nach 2015 eine Überleitung vorgenommen habe, weil eine Planung nach 2015 nicht bestand. Passe der Vorstand die Planung den Vorgaben des Gutachters an, sei diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen (S. 16).

Wachstumsabschlag (hier sehr niedrige 0,5 %) und Marktrisikoprämie sind nach Ansicht des LG Frankfurt am Main nicht zu korrigieren. Neuere Studien, die ein durchschnittliches Gewinnwachstum oberhalb der Inflationsrate zu belegen scheinen (Creutzmann, Knoll u.a.), sind nach Ansicht des Landgerichts wenig aussagekräftig (S. 23).

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main fortgeführt wird.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 34/13
Neugebauer u.a. ./. MCS Software und Systeme AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MCS Software und Systeme AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Dienstag, 26. August 2014

IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Übertragungsbeschluss eingetragen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Höhr-Grenzhausen, den 25. August 2014: Der Beschluss der Hauptversammlung der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing vom 2. Juli 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Siemens Industry Automation Holding AG mit Sitz in München gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG wurde am 25. August 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Siemens Industry Automation Holding AG übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing wird in Kürze eingestellt.

Der Vorstand der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing

Squeeze-out bei der Hotel Aktiengesellschaft Wuppertal

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Hotel Aktiengesellschaft Wuppertal am 21. August 2014 wurde ein Squeeze-out der Minderheitsaktionäre beschlossen. Die Hauptaktionärin, die mit 98,59 % beteiligte Stadt Wuppertal, hatte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 den Ausschluss verlangt und die von ihr festgelegte Barabfindung später mit EUR 939,19 je Aktie mit einem Nennbetrag von DM 100,- beziffert.

Mittwoch, 20. August 2014

Delisting der Aktien der CD Deutsche Eigenheim AG

In der Hauptversammlung der CD Deutsche Eigenheim AG, Schönefeld, am 10. September 2014 soll unter Tagesordnungspunkt 11 das Delisting der Aktien genehmigt werden:

"11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorstand wird ermächtigt, die Kündigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Entry Standard des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 23 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse („AGB Freiverkehr FWB“) zu erklären („Delisting“).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten des Delistings und seiner Durchführung festzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel der Aktien der Gesellschaft vollständig zu beenden. Die Ermächtigung erlischt am 10. September 2015.
"

HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Beantragtes Delisting wird mit Ablauf des 18. Februar 2015 wirksam

Bergisch Gladbach, 18. August 2014 - Die HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG hat am 4. August 2014 den Vorstands- und Aufsichtsratsbeschluss gefasst und bekanntgegeben, bei der Frankfurter Wertpapierbörse ein Delisting der Hahn-Aktie zu beantragen. Auf diesen Antrag hin hat die Frankfurter Wertpapierbörse heute ihren positiven Beschluss veröffentlicht, wonach der Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien (ISIN DE0006006703) zum regulierten Markt (General Standard) gemäss § 39 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 BörsO mit Ablauf des 18. Februar 2015 wirksam wird.

Die Hahn Gruppe Seit mehr als drei Jahrzehnten hat sich die Hahn Gruppe als Asset und Investment Manager auf grossflächige Handelsimmobilien spezialisiert. In ihrer Unternehmensgeschichte hat die Hahn Gruppe bereits über 170 Immobilienfonds erfolgreich aufgelegt. Das aktuell verwaltete Vermögen liegt bei über 2,4 Mrd. Euro. Mit einer übergreifenden Expertise aus Immobilien- und Vermögensmanagement nimmt die Hahn Gruppe bei privaten, semi-professionellen und professionellen Anlegern ein Alleinstellungsmerkmal in ihrem Marktsegment ein. Dabei steuert und kontrolliert sie die gesamte Wertschöpfungskette der von ihr betreuten Handelsimmobilien an über 150 Standorten. Das ist Wertarbeit mit Handelsflächen.

Weitere Informationen über die Hahn Gruppe finden Sie online unter www.hahnag.de.

Kontakt
Hahn Gruppe, Marc Weisener, Buddestr. 14, 51429 Bergisch Gladbach
Telefon +49 2204-9490-118, Email: mweisener@hahnag.de

Dienstag, 19. August 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG, Hagen, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 13. August 2014 Herrn Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Koblenz, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Hauptaktionärin, die Beauty Holding Two GmbH, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 38,- je Douglas-Aktie angeboten, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html.

Die nunmehrige Alleinaktionärin, die dem Finanzinvestor Advent International und der Familie Kreke gehört, will die Gesellschaft "filetieren" und Teile veräußern.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main
vorgerichtliche Beratung: Rechtsanwälte Linklaters,
siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/douglas-besiegelt-mit-linklaters.html

Montag, 18. August 2014

Spruchverfahren Squeeze-out PC-Ware: Beschwerde beim OLG Dresden

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PC-Ware Information Technologies AG (nunmehr: COMPAREX Deutschland AG), Leipzig, hatte das Landgericht (LG) Leipzig die Anträge - wie berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/spruchverfahren-squeeze-out-pc-ware-lg.html - zurückgewiesen (Beschluss vom 8. März 2013, Az. 01 HK O 422/11). Das Landgericht hatte sich vor allem auf das im Auftrag der Hauptaktionärin erstellte Gutachten von PwC gestützt.

Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das OLG Dresden hat nunmehr mitgeteilt, sich nach einer Änderung der Geschäftsverteilung im Oktober 2014 mit dem Beschwerdeverfahren näher zu beschäftigen.

OLG Dresden, Az. 11 W 357/13
LG Leipzig, Az. 01 HK O 422/11
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Peruni Holding GmbH:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ESSANELLE HAIR GROUP AG

HairGroup AG

Düsseldorf

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ESSANELLE HAIR GROUP AG, Düsseldorf

                              

Die ordentliche Hauptversammlung der ESSANELLE HAIR GROUP AG, Düsseldorf („ESSANELLE“), hat am 27. Juni 2014 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der ESSANELLE („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die HairGroup AG, Düsseldorf („HairGroup“), gegen Gewährung einer von der HairGroup zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die ESSANELLE als übertragender Rechtsträger und die HairGroup als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 15. Mai 2014 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die ESSANELLE ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die HairGroup überträgt und der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen werden sollen.
                              
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 6. August 2014 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der ESSANELLE beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 40749 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HairGroup beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 72482 als übernehmendem Rechtsträger am 12. August 2014 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ESSANELLE in das Eigentum der HairGroup übergegangen und die ESSANELLE ist damit erloschen.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327 e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ESSANELLE eine von der HairGroup zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 11,27 je auf den Inhaber lautender Aktie der ESSANELLE mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 (ISIN DE0006610314). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HairGroup beim Amtsgericht Düsseldorf, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ESSANELLE brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme des Abfindungsbetrags sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der HairGroup Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Die Notierung der Aktien der ESSANELLE im Regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main wurde zwischenzeitlich eingestellt. Auch der Widerruf der Zulassung der Aktien der ESSANELLE an der vorgenannten Börse ist beantragt worden.

Düsseldorf, 12. August 2014
HairGroup AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2014
 

Freitag, 15. August 2014

UMS United Medical Systems International AG: Verkauf sämtlicher Anteile an der United Medical Systems (DE), Inc., Massachusetts, USA

Ad-hoc-Mitteilung vom 14. August 2014

Die Gesellschaft hat am heutigen Tag mit der UMS Acquisition Holdings, Inc., Delaware, USA (Käuferin) einen Kaufvertrag über sämtliche Anteile an der United Medical Systems (DE), Inc., Westborough, Massachusetts, USA (UMS USA), einer hundertprozentigen Beteiligung der Gesellschaft, geschlossen. Der Kaufpreis für die Übertragung der Anteile beträgt EUR 56.400.000,00 und ist mit Übertragung der Anteile auf die Käuferin fällig; hiervon gehen transaktionsübliche Kosten ab.

Da es sich bei den Anteilen an der UMS USA um das im Wesentlichen ganze Vermögen der Gesellschaft handelt, steht der Kaufvertrag unter der Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 179a AktG. Aus diesem Grund wird der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, auf der der Kaufvertrag nach einer Erläuterung durch den Vorstand zur Abstimmung gestellt werden soll. Die Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen mit der Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgen.

Wesentliche Aktionäre der Gesellschaft, namentlich (i) Thomas J.C. Matzen GmbH, Hamburg, (ii) Jorgen Madsen, Bolton (Massachusetts, USA), (iii) MaWoBi Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, (iv) Marina Bello-Biedermann, Hamburg sowie (v) Norbert und Bärbel Heske, Türkenfeld, die zusammen etwa 38 % der Aktien der Gesellschaft halten, haben auf Initiative der und gegenüber der Gesellschaft jeweils einzeln die Absicht erklärt, diese Transaktion zu unterstützen und auf der bevorstehenden Hauptversammlung für den Verkauf der UMS USA an die Käuferin zu stimmen.

Pulsion Medical Systems SE: Hauptversammlung stimmt Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Feldkirchen, 14.08.2014 - Die außerordentliche Hauptversammlung der Pulsion Medical Systems SE (ISIN: DE0005487904 / WKN 548790, "Pulsion") hat am heutigen Tag dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 03.07.2014 zwischen der MAQUET Medical Systems AG (einer indirekten Beteiligung der schwedischen Getinge AB) als herrschendem Unternehmen und Pulsion als abhängigem Unternehmen gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht eine Garantiedividende bzw. eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre der Pulsion gemäß § 304 AktG in Höhe von 1,02 Euro brutto (bei derzeitiger Besteuerung 0,86 Euro netto) sowie eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 17,03 EUR je Pulsion Aktie vor.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Pulsion wirksam.

Ansprechpartner:
Investor Relations PULSION Medical Systems SE
Ralph Schäfer, Director Legal Affairs Tel.: +49 (0)89 / 459914 211 Fax: +49 (0)89 / 459914 481 E-mail: schaefer@pulsion.com

Donnerstag, 14. August 2014

Freiwilliges Erwerbsangebot an die Aktionäre der Swarco Traffic Holding AG

SWARCO AG: Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots - Freiwilliges Erwerbsangebot an die Aktionäre der Swarco Traffic Holding AG
Angebotsverfahren gemäß § 10, 29, 35 WpÜG


Wattens - Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:
SWARCO AG, Blattenwaldweg 8, 6112 Wattens
Österreich
eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck unter der Firmennummer
FN 235264 b

Ansprechpartner:
Johann Friembichler, Head of Group Controlling, M&A
ma@swarco.com
Tel.: +43-5224-5877-0
Fax.: +43-5224-56070

Zielgesellschaft:
Swarco Traffic Holding AG, Bodenseestr. 113,  81243 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 188018
ISIN: DE0007236309

Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) sowie an der Börse Stuttgart zugelassen und werden darüber hinaus derzeit noch im Freiverkehr der Börsen Düsseldorf und Berlin unter der ISIN DE0007236309 (WKN 723630) gehandelt. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Angebot betreffender Informationen im Internet wird nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter http://www.swarco.com/de/Erwerbsangebot erfolgen.

Angaben des Bieters:
Die SWARCO AG hat am 13.08.2014 entschieden, den Aktionären der Swarco Traffic Holding AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Swarco Traffic Holding AG jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erwerben. Die SWARCO AG beabsichtigt, den Aktionären eine Geldleistung in Höhe von EUR 4,00 pro Stückaktie, in bar anzubieten. Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage noch darzulegenden Bestimmungen und Bedingungen. Eine Mindestannahmequote als Angebotsbedingung ist nicht vorgesehen.

Wichtige Information:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die SWARCO AG behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Angebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
Investoren und Inhabern von Aktien der Swarco Traffic Holding AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Erwerbsangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Wattens, den 14.08.2014

SWARCO AG

Dienstag, 12. August 2014

Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG wirksam

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

12.08.2014 - Die Verschmelzung der ESSANELLE HAIR GROUP AG, Düsseldorf, auf die HairGroup AG, Düsseldorf, ist heute durch Eintragung in das Handelsregister der HairGroup AG wirksam geworden. Die ESSANELLE HAIR GROUP AG ist damit erloschen.

Gleichzeitig ist der von der ordentlichen Hauptversammlung der ESSANELLE HAIR GROUP AG am 27. Juni 2014 gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 11,27 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ESSANELLE HAIR GROUP AG gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) wirksam geworden. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG übergegangen.

Der Börsenhandel der Aktien der ESSANELLE HAIR GROUP AG wird zunächst unverzüglich ausgesetzt und in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen der Minderheitsaktionäre.

Für die Abwicklung wird auf die Bekanntmachung zum Squeeze-out verwiesen, die von Seiten der HairGroup AG demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.

Kontakt:
Michael Müller, Instinctif Partners 0221-42075-27
michael.mueller@instinctif.com
 

Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH nimmt Squeeze-Out Verlangen gegenüber der Roth & Rau AG zurück

Adhoc-Mitteilung

Hohenstein-Ernstthal, 11. August 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich, Deutschland hat der Roth & Rau AG am 2. Juni 2014 ein Begehren zur Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktion der Roth & Rau AG gemäß §§ 327a ff. AktG ("Squeeze-Out Verfahren") übermittelt.

Die MBT Systems GmbH hat der Roth & Rau AG mit Schreiben vom heutigen Tage mitgeteilt, dass sie das am 2. Juni 2014 geäußerte Begehren zurücknehme und von der Durchführung eines Squeeze-Out Verfahrens Abstand nehme. Hintergrund der Rücknahme des Begehrens sei die sich nur allmählich erholende Marktlage der Solarindustrie und die damit einhergehend längerfristigen Finanzplanungen der Meyer Burger Gruppe.

Über Roth & Rau AG
Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und -strukturierung mittels Plasma-und Ionenstrahlverfahren. Im Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und Technologietransferleistungen für die Installation kompletter Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an. Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger Technology AG in der Schweiz.

Weitere Informationen:
Roth & Rau AG
Peter Frankfurter
Vorstandsvorsitzender
Tel: +49 3723 671 3229
E-Mail: peter.frankfurter@roth-rau.de

Samstag, 9. August 2014

Verlängerung und Erhöhung des Übrnahmeangebots für WMF-Vorzugsaktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, wurde folgendes Angebot verlängert:

Die Finedining Capital GmbH, München bietet den Vorzugsaktionären der WMF AG bis zum 25.08.2014 (vorher 11.08.2014) an, ihre Aktien für EUR 58,00 (vorher EUR 53,00) je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der WMF AG Vorzugsaktien betrug am 06.08.2014 an der Börse in Frankfurt EUR 58,50 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in WMF AG zum Verkauf eingereichte Inhaber Vorzugsaktien (ISIN DE000A11QWM7 - handelbar) umbuchen.

Spruchverfahren REpower: Vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der REpower Systems AG, Hamburg, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 5. August 2014 den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beteiligten festgestellt. Die AE-Rotor Holding B.V., Amsterdam (Niederlande), eine Tochtergesellschaft der Suzlon Energy Ltd., Pune (Indien), hatte 2011 eine Barabfindung in Höhe von EUR 142,77 je Stückaktie angeboten. Die nunmehrige vergleichsweise Regelung sieht eine Erhöhung um (verzinsliche) EUR 9,23 auf EUR 152,- je REpower-Aktie vor. Das Spruchverfahren hat sich damit erledigt.

LG Hamburg, Az. 417 HK 109/11
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. AE-Rotor Holding B.V.
103 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: VRiLG a.D. Dr. Helmut Weingärtner, Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der zum Suzlon-Konzern gehörenden Antragsgegnerin AE-Rotor Holding B.V.: Rechtsanwälte Linklaters LLP

Freitag, 8. August 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sedo Holding AG  hat das Landgericht Köln die zahlreichen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 91 O 30/14 verbunden (Beschluss vom 4. August 2014). Zum gemeinsamer Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Albrecht M. Wenner bestellt.

Die Hauptaktionärin, die United Internet Ventures AG, Montabaur, hatte EUR 2,77 je Sedo-Aktie angeboten, siehe die Bekanntmachung zum Squeeze-out http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/squeeze-out-bei-der-sedo-holding-ag.html.

LG Köln, Az. 91 O 30/14
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg

Mittwoch, 6. August 2014

Squeeze-out bei SMARTRAC: Deutliche Nachbesserung

Wie die Aktionärsvereinigung SdK berichtet, gab es in dem Spruchverfahren (nach niederländischem Recht) zum Squeeze-out bei der früher in Deutschland gelisteten SMARTRAC eine deutliche Nachbesserung. Statt dem angebotenen Abfindungspreis in Höhe von EUR 11,- kam der Gutachter zu einem Unternehmenswert von EUR 16,10 je SMARTRAC-Aktie. Dies entspricht einer Anhebung um 46 %.

Quelle: AnlegerPlus 07/2014, S. 45