Bonn
(vormals Schmalbach-Lubeca AG)
Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Juni 2023
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
https://www.kapitalmarkthygienemuseum.com
Eine bunte Sammlung von Memorabilia: Söckchen von windeln.de, Anti-Stress-Ball der WestLB, 3-D-gedruckte Figuren von Stramba, ein Anhänger von Powerland, Kaffeebecher von Wirecard und viel, viel mehr. Eine kuriose Sammlung mit Erinnerungswert als (vielfach zu Recht) gescheiterte Geschäftsideen.
1.06.2023 / 17:46 CET/CEST
Silvio Berlusconi hat uns am 31. Mai 2023 gemäß § 43 Abs. 1 WpHG Folgendes mitgeteilt:
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
AXA Versicherung AG
Köln
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG des durch Beschluss des Landgerichts Hamburg festgestellten Vergleichs im Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA Versicherungs-AG mit ergänzenden Hinweisen zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
- ISIN DE0008457003, DE0008457011 und DE0008457037 -
I. Bekanntmachung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg
In dem umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren im Zusammenhang mit dem am 14. März 2000 zwischen der AXA Versicherung AG, Köln, als aufnehmender Gesellschaft und der ehemaligen ALBINGIA Versicherungs-AG, Hamburg, geschlossenen Verschmelzungsvertrag gibt der Vorstand der AXA Versicherung AG den nachfolgenden durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2023, 404a HKO 23/11, gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellten Vergleich bekannt:
In der Sachebeschließt das Landgericht Hamburg - Kammer 4a für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher am 31.03.2023:
Gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wird festgestellt, dass zwischen den Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf Anraten und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens auf Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses der nachfolgende
VERGLEICH
geschlossen wurde und zustande gekommen ist:
Präambel:
1. Die Vorstände der ALBINGIA Versicherungs-AG ("ALBINGIA") und der AXA Versicherung AG (damals noch firmierend unter AXA Colonia Versicherung AG) haben am 14. März 2000 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage die ALBINGIA auf die AXA Versicherung AG verschmolzen wurde. Die Hauptversammlung der AXA Versicherung AG hat dem Verschmelzungsvertrag am 18. Mai 2000, die Hauptversammlung der ALBINGIA am 23. Mai 2000 zugestimmt. Die Verschmelzung ist am 4. Oktober 2000 durch Eintragung im Handelsregister der AXA Versicherung AG wirksam geworden. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung wurden die ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA Aktionäre der AXA Versicherung AG.
2. Gemäß § 2 des Verschmelzungsvertrags erhielten die ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der ALBINGIA
- für je vier Namens-Stammaktien der ALBINGIA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50,-- DM Stück 37 auf den Inhaber lautende Stammaktien der AXA Versicherung AG, und
- für je vier Inhaber-Vorzugsaktien der ALBINGIA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50,-- DM Stück 37 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht der AXA Versicherung AG.
Die Antragsteller halten das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis für zu niedrig und haben die gerichtliche Bestimmung einer Zuzahlung gemäß § 15 UmwG beim Landgericht Hamburg beantragt. Die AXA Versicherung AG hält das Umtauschverhältnis nach wie vor für angemessen.
3. Bereits im Jahr 1999 hatte die ALBINGIA mit der AXA Konzern AG als Obergesellschaft einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen. In diesem Beherrschungsvertrag hatte sich die AXA Konzern AG u. a. dazu verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der ALBINGIA dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 1.275,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie zu erwerben.
Auch bezüglich dieses Beherrschungsvertrags haben ehemalige außenstehende Aktionäre der ALBINGIA ein Spruchverfahren zur Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung nach §§ 304, 305 AktG beim Landgericht Hamburg eingeleitet ("Spruchverfahren Beherrschungsvertrag"). Dieses Spruchverfahren ist durch einen mit Beschluss des Landgerichts gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellten Vergleich vom 11. Januar 2023 beendet.
Dieser Vergleich sieht u. a. vor, dass die im Beherrschungsvertrag festgesetzte Abfindung von 1.275,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre i.S.v. § 305 AktG um 190,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie ("Erhöhungsbetrag") auf 1.465,00 DM je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA erhöht wird.
4. Sämtliche Verfahrensbeteiligte sind sich einig, dieses schon über 20 Jahre andauernde Spruchverfahren nunmehr beenden zu wollen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen - was folgt:
1. Diejenigen ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA, die das Abfindungsangebot der AXA Konzern AG bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung noch nicht angenommen hatten ("Verschmelzungsaktionäre"), wurden durch die Verschmelzung Aktionäre der AXA Versicherung AG. Eine nachträgliche Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag ist wegen der Verschmelzung und dem im Jahr 2005 erfolgten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und kommt daher praktisch nicht mehr in Betracht. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die AXA Konzern AG, an die Verschmelzungsaktionäre eine bare Zuzahlung in Höhe des Erhöhungsbetrags (190,00 DM = 97,15 EUR) je Stamm- oder Vorzugsaktie der ALBINGIA (zuzüglich Zinsen gemäß nachstehender Verzinsungsregelung in Abs. 2) zu zahlen. Mit dieser Zahlung sind sämtliche Ansprüche auf eine bare Zuzahlung i.S.v. § 15 Abs. 1 UmwG abgegolten.
2. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 17. September 1999 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG in der jeweils gültigen Fassung verzinst, d. h. bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und ab dem 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.
1. Der Erhöhungsbetrag (nebst Zinsen) wird spätestens drei Monate nach Wirksamwerden dieses Vergleichs durch gerichtliche Protokollierung oder rechtskräftigen Beschluss nach § 11 Abs. 4 SpruchG fällig.
2. Die Abwicklung der Nachzahlungen erfolgt über ein von der AXA Konzern AG zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle. Details zur Abwicklungsstelle und weitere Hinweise zur Abwicklung wird die AXA Konzern AG rechtzeitig vor der Fälligkeit nach Abs. 1 im Bundesanzeiger veröffentlichen. Diese sind so auszugestalten, dass - soweit möglich - die Nachzahlungen nicht von weiteren Erklärungen oder Handlungen der aus diesem Vergleich berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA abhängig sind.
3. Die Zahlung des Erhöhungsbetrags (nebst Zinsen) erfolgt für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre kostenfrei.
4. Dieser Verfahrensvergleich gilt im Umfang des vorgenannten § 1 auch als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich aller nicht antragstellenden ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA, die durch die Verschmelzung Aktionäre der AXA Versicherung AG wurden.
Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA aus oder im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren wie auch ein etwaiges Recht zur nachträglichen Annahme des Abfindungsangebots aus dem Beherrschungsvertrag insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für alle etwaigen Ansprüche aus der Geltendmachung eines weiteren Schadens i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwG.
Die Antragsgegnerinnen verpflichten sich, diesen Vergleich im Volltext und ohne Nennung der Antragsteller und ihrer anwaltlichen Vertreter - mit Ausnahme der Regelung in § 3 - auf ihre Kosten im Bundesanzeiger, in dem Nebenwerte-Informationsdienst GSC Research sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) unverzüglich nach Wirksamwerden des Vergleichs zu veröffentlichen.
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahestmöglich kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf ein in diesem Vergleich vorgesehenes Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten nahestmöglich rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
3. Der Vergleich, seine Durchführung und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit oder teilweisen Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Hamburg zuständig, soweit gesetzlich zulässig.
II. Ergänzende Hinweise zur Abwicklung der Ansprüche auf die bare Zuzahlung
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der ALBINGIA („Aktionäre“) bekannt gegeben:
1. Bare Zuzahlung an die verschmolzenen Aktionäre
Diejenigen Aktionäre, deren ALBINGIA-Aktien im Rahmen der Verschmelzung in Aktien der AXA Versicherung AG umgetauscht wurden, erhalten eine bare Zuzahlung in Höhe von € 97,15 je umgetauschter DM 50,00 Namens-Stammaktie bzw. Inhaber-Vorzugsaktie der ALBINGIA zuzüglich Zinsen für die Zeit seit dem 17. September 1999 in Höhe von 2 %-Punkten – ab dem 1. September 2009: 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.
Die Abwicklung der baren Zuzahlung erfolgt über die
Deutsche Bank AG,
die die entsprechenden Beträge an die depotführenden Kreditinstitute auskehrt.
Die Auszahlung der baren Zuzahlung erfolgt ohne Abzug von Steuern. Die jeweilige steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Daher wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. Die Auszahlung der baren Zuzahlung (zuzüglich Zinsen) an die berechtigten Aktionäre erfolgt grundsätzlich über die Depotbank, über die seinerzeit der Umtausch der Aktien abgewickelt wurde.
Die berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit der Umtausch der Aktien abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der baren Zuzahlung (zuzüglich Zinsen) nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der baren Zuzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto.
Diejenigen berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können.
2. Allgemeines
Die Auszahlung der baren Zuzahlung (einschließlich Zinsen) soll für die berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA provisions- und spesenfrei sein.
Die Zinsen auf die bare Zuzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung; die Zinsen sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der ALBINGIA empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Aktionäre der ALBINGIA gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Sämtliche Zahlungen erfolgen über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.
Köln, im Mai 2023
Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2023
Justizministerin Alma Zadić (Die Grünen) hat einen Ministerialentwurf zum „Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz“ (VirtGesG) für das Dauerrecht vorgelegt. Insbesondere die Regelung der Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen (HV) von börsenotierten Publikumsgesellschaften wird vom IVA bekämpft.
„Die Zwangsdigitalisierung gefährdet Aktionärsrechte in Österreich nachhaltig“, so IVA-Vorstand Florian Beckermann, „der
Entwurf ist realitätsfremd und basiert nicht auf den Fakten aus der
Pandemiezeit. Von einer „bewährten Praxis“ oder Rechtssicherheit ist man
mit dem vorgestellten Entwurf weit entfernt.“
Extrem
niedrige Teilnehmerzahlen haben die virtuelle COVID-19-HV
gekennzeichnet, verkürzte Transparenz- und eingeschränkte
Kontrollmöglichkeiten sowie nicht zuletzt mannigfaltige
Missbrauchsmöglichkeiten verärgerten viele Aktionäre. Der kurze
Gesetzentwurf mit lediglich sieben Paragrafen stellt sich den
Problemstellungen in der Praxis nur lückenhaft. Die Hauptpunkte:
Die virtuelle Option soll über eine Satzungsmehrheit (75%) für fünf
Jahre erfolgen und in der Satzung verankert werden. Der im physischen
HV-Format gemäß Aktiengesetz innewohnende Minderheitenschutz wird auf
diesem Wege ausgehöhlt. Die Satzungsmehrheit ist für die meisten
Kernaktionärsgruppen leicht zu erreichen, sie zu verhindern für die
Minderheit in der Regel dagegen unerreichbar.
Nahezu fiktional –
und im Hinblick auf die Realität der Kleinaktionäre nur noch zynisch zu
nennen – ist die vorgeschlagene Regelung der „Präsenz-Schutzschwelle“.
Mit 10% des Grundkapitals kann die nächste ordentliche HV in physischer
Form verlangt werden. Der Entwurf weist damit eindeutig auf die
Gefährlichkeit der virtuellen HV hin, versäumt es aber eine realistische
Schwelle einzuführen. So wäre beispielsweise bei der Erste Group
aktuell ein Kapital von 1,4 Mrd. EUR nötig, um diese Hürde zu nehmen.
Weitere administrative Hürden kommen noch dazu. Ein
minderheitenfeindliches Schutz-Luftschloss ist dann das Ergebnis.
Erschwerend kommt die technische Umsetzung hinzu. Eine
Echtzeitverbindung ist aufwendig, eine Videokommunikation höchst
problematisch. Aktuelle Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass
Unterbrechungen (und damit HVs über 8 Stunden) zum ungewollten Standard
zu werden drohen. In Österreich ist mit Teilnehmerzahlen im niedrigen
zweistelligen Bereich zu rechnen, die Kosten werden sich verdoppeln. Vor
allem aber können sich Aktionäre nicht mehr im Rahmen der HV
miteinander beraten, um Ihre Beschlüsse gemeinschaftlich vorzubereiten.
Dies trifft aber den Wesenskern der HV negativ!
Interessenkonflikt des Vorstands
Natürlich entsteht ein Interessenkonflikt, wenn der rechenschaftspflichtige Vorstand die Form der Versammlung bestimmt. Man stelle sich nur vor, ein Parlament würde auf Zuruf virtuell tagen. Die Opposition zu umstrittenen unternehmerischen Entscheidungen wird massiv beschnitten. Elfenbeinturm-Management wäre die Folge. Dass der Vorstand die Interessen der Aktionäre (und sohin auch ihre technische Ausstattung) bei der Wahl des Formats angemessen zu berücksichtigen hat, wird sich wohl nur auf dem Klagswege prüfen lassen. Die verfassungsmäßige Überprüfung solcher und ähnlicher Fragestellungen ist übrigens bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem VfGH.
Lichtblick hybride Hauptversammlung
Trotz der Kritik am Entwurf sind durchaus positive Elemente anzumerken. Interessant ist die Vorgabe eines hybriden Formats, das dem einzelnen Aktionär die Wahl lässt, wie er an der HV teilnehmen möchte. Darin sehen wir die einzig zukunftsorientierte Form einer HV bei der börsenotierten Publikumsgesellschaft. Auch die Regelung von zumindest zwei besonderen Stimmrechtsvertretern ist sinnvoll.
IVA-Fazit
Die virtuelle HV-Option in dieser Form ins Dauerrecht zu übernehmen, ist weiterhin ein Irrweg. Praxisferne Schutzregeln scheitern an der Marktrealität und sind vieles, nur kein Schutz. Die positive HV-Kultur in Österreich wird ohne Not beschädigt. Bei einer Aktionärsquote von 25% in Österreich trifft dies sicher keinen kleinen Bevölkerungsanteil. Die rein virtuelle HV für Publikumsgesellschaften muss in dieser Form abgelehnt werden. Unter dem Deckmantel der Digitalisierung wird die Ausübung von Aktionärsrechten erschwert.
Quelle: IVA- Interessenverband für Anleger, Wien
01.06.2023 / 12:49 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Auf Grundlage einer heutigen Erörterung sind Vorstand und Aufsichtsrat übereingekommen, einen Formwechsel der ABO Wind AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vertieft zu prüfen und durch die Erstellung der hierzu notwendigen Dokumentationen vorzubereiten. In den nächsten Monaten wollen die Gremien dann entscheiden, ob sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.
Hintergrund des erwogenen Formwechsels ist der Wunsch, die Möglichkeiten der Gesellschaft am Kapitalmarkt zu verbessern. Aktuell ist das Potential für Kapitalerhöhungen begrenzt, weil die Familien der Gründer als Mehrheitsaktionäre auch weiterhin maßgeblichen Einfluss ausüben möchten. Nach einer Umwandlung in eine KGaA könnte ihr Einfluss als Gesellschafter einer Komplementärin gesichert bleiben. Die bewährte Struktur eines familiengeführten Unternehmens, das zugleich für eine Finanzierung auch über den Kapitalmarkt offen steht, bliebe gewahrt. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beteiligung der Gründerfamilien am Kommanditkapital bei etwaigen Kapitalerhöhungen unter die Schwelle einer Mehrheit sinken würde.
Sofern die weiteren Prüfungen und Entscheidungen positiv verlaufen sollten, geht der Vorstand davon aus, der Hauptversammlung noch in diesem Jahr einen Beschlussvorschlag zu einem Formwechsel vorlegen zu können.
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.05.2023
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.05.2023 3,19 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,68 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 15,99% unter dem Inventarwert vom 31.05.2023. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Mai 2023 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):
Rocket Internet SE,
Allerthal-Werke AG,
GK Software SE,
Lotto24 AG,
Data Modul AG,
K+S AG,
Weleda AG PS,
RM Rheiner Management AG,
Horus AG,
Kabel Deutschland Holding AG.
GK Software SE: Der neue Großaktionär Fujitsu führt derzeit ein Delisting-Angebot zu 190 Euro je GK-Aktie durch. Die Verwaltung ignoriert dabei die gültigen Satzungsbestimmungen für den Fall eines Delistings.
Rocket Internet SE: Im Rahmen der Veröffentlichung des Geschäftsberichts für 2022 veröffentlichte unsere Beteiligung einen deutlichen Gewinneinbruch auf -991 Mio. Euro (Vorjahr: + 1 Mrd. Euro). Der verbleibende Bilanzgewinn soll fast vollständig ausgeschüttet werden (Dividendenvorschlag: 3,87 Euro je Aktie). Der Buchwert des Konzern-Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt rd. 36,37 Euro je Aktie.
Lotto24 AG/ZEAL Network SE: Die Scherzer & Co. AG hat in einem offenen Brief an Vorstand und Aufsichtsrat der ZEAL Network SE die vorhandene Doppelstruktur kritisiert und das besondere Ertragspotenzial und die Skalierbarkeit des Geschäftsmodells der Gesellschaften hervorgehoben.
K+S AG: Nach einem guten Jahresauftakt senkte K+S den Ausblick für das weitere Geschäftsjahr 2023. Nunmehr wird ein EBITDA von 1,15 bis 1,35 Mrd. Euro erwartet (bisher: 1,3 bis 1,5 Mrd. Euro) und ein (bereinigter) Free Cashflow von 650 bis 850 Mio. Euro (bisher: 700 bis 900 Mio. Euro).
Apontis Pharma AG: Das auf Single Pills spezialisierte Pharmaunternehmen senkte die Umsatz- und Gewinnprognose für das laufende Geschäftsjahr deutlich. Gründe dafür sind Lieferprobleme des umsatzstärksten Medikamentes durch den beauftragten Hersteller, Zulassungsverzögerungen und langsameres Wachstum als erwartet.
Der Vorstand
Corporate News
- Michael Scheibner mit Wirkung zum 1. Juni 2023 zum neuen Vorstandsvorsitzenden bestellt
- Rainer Gläß scheidet planmäßig aus dem Vorstand der Gesellschaft zum 31. Mai 2023 aus
- Michael Jaszczyk als neues Vorstandsmitglied berufen
- André Hergert bleibt weiterhin Finanzvorstand
Die GK Software SE gab heute bekannt, dass Michael Scheibner vom Aufsichtsrat einstimmig mit Wirkung zum 1. Juni 2023 zum Mitglied des Vorstands und neuen Vorstandsvorsitzenden (CEO) bestellt wird. Der Gründer und Vorstandsvorsitzende Rainer Gläß hatte zeitgleich mit der Veröffentlichung des Übernahmeangebots durch Fujitsu ND Solutions AG am 1. März 2023 angekündigt, bei erfolgreicher Übernahme aus dem Vorstand auszuscheiden. Gläß hat sein Amt am 31. Mai 2023 wie angekündigt niedergelegt.
Der Diplom-Kaufmann Michael Scheibner (geb. 1975) ist bereits seit 2009 bei der GK Software in leitenden Funktionen aktiv und war zuletzt als Chief Strategy Officer unter anderem für das Partner Ecosystem und die globale Go-to-Market-Strategie der Gesellschaft verantwortlich. In dieser Position hat Michael Scheibner GK als globalen Innovationsanbieter im SAP Retail Ecosystem etabliert und das Wachstum des Unternehmens maßgeblich vorangetrieben. Michael Scheibner verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der IT- und Handelsbranche und war vor seinem Wechsel zu GK im Vertriebsmanagement führender internationaler Unternehmen wie Lexmark, Torex Retail und Reflexis tätig.
Gleichzeitig mit der Berufung von Michael Scheibner wurde auch der CEO der GK Software USA, Inc., Michael Jaszczyk als Chief Digital Transformation Officer (CDXO) in den Vorstand berufen. Michael Jaszczyk ist seit 2010 im Management der Gesellschaft tätig und war unter anderem CTO (bis 2018), seit Gründung der US-Gesellschaft ist er deren CEO.
Der seit 2008 im Unternehmen tätige Finanzvorstand André Hergert bleibt auch in Zukunft in dieser Funktion für die Gesellschaft tätig.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats Nicholas Fraser kommentierte: „Im Namen des Aufsichtsrats danke ich Rainer Gläß für sein Engagement und seine Lebensleistung beim Aufbau von GK zu einem weltweit führenden Unternehmen für Handelstechnologie und Software. Durch seinen hohen persönlichen Einsatz sowie die Arbeit des gesamten Managementteams konnte die Gesellschaft insbesondere nach dem Börsengang 2008 ein außerordentliches Wachstum generieren und zu einem der wichtigsten internationalen Player der Branche werden. Wir erwarten, dass GK das Wachstum in Zukunft fortsetzen wird.“
„Michael Scheibner steht insbesondere für die internationale Wachstumsstrategie von GK“, sagt Fraser. „Er ist ein versierter Kenner der globalen Retail-Landschaft und hat bei GK ganz wesentlich den Aufbau zum globalen Lösungsanbieter und Innovationstreiber vorangetrieben. Er steht für die Erschließung neuer Märkte und repräsentiert gleichzeitig zusammen mit dem CFO André Hergert und Michael Jaszczyk nach dem Investment von Fujitsu Kontinuität im Management der GK.“
„Ich freue mich darauf sehr darauf, die Geschicke von GK in Zukunft leiten zu dürfen und danke den Gründern Rainer Gläß und Stephan Kronmüller für die von ihnen geleistete Arbeit. Der neue Vorstand wird sich auf die Fortführung unserer Erfolgsgeschichte, auf Fokussierung und Skalierung sowie auf das weitere weltweite Go-to-Market unserer führenden Lösungen konzentrieren.”, kommentiert Michael Scheibner.
Über die GK Software SE
Die GK Software SE ist ein weltweit führender Anbieter von Cloud Lösungen für den internationalen Einzelhandel und gehört zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Die Basis dafür sind selbstentwickelte, offene und plattformunabhängige Lösungen. Dank des umfassenden Produktportfolios setzen gegenwärtig 22 Prozent der weltweit 50 größten Einzelhändler auf Lösungen von GK. Zu Kunden der Gesellschaft gehören u. a. Adidas, Aldi, Coop (Schweiz), Edeka, Grupo Kuo, Hornbach, HyVee, Lidl, Migros, Netto Marken-Discount und Walmart International. Die GK verfügt über Tochtergesellschaften in den USA, Frankreich, der Tschechischen Republik, der Schweiz, Südafrika, Singapur, Australien und ist im Besitz oder hält u. a. Mehrheitsanteile an der DF Deutsche Fiskal GmbH, der Artificial Intelligence for Retail AG und der retail7. Seit dem Börsengang 2008 ist das Unternehmen um mehr als das Siebenfache gewachsen und erwirtschaftete 2022 einen Umsatz von 152,1 Mio. EURO. GK wurde 1990 von CEO Rainer Gläß gegründet. Neben dem Hauptsitz in Schöneck betreibt die Gruppe mittlerweile 15 Standorte weltweit. GK hat das Ziel, das führende Unternehmen für Cloud-Lösungen im Einzelhandel weltweit zu werden, um so Konsumenten auf allen Kontinenten die bestmögliche Einkaufserfahrung zu ermöglichen. Am 18. Mai 2023 teilte die Fujitsu Ltd. mit, dass sie über ihre Tochter, die ND Fujitsu Solutions AG, München 68,03 Prozent der Anteile an der GK Software SE hält.
Weitere Informationen zum Unternehmen: www.gk-software.com
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Lübeck, 30. Mai 2023 - Die Nikon AM. AG hat heute ihr Verlangen auf Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out vom 10. Februar 2023 gegenüber der SLM Solutions Group AG (ISIN Aktien: DE000A111338, DE000A30VLG2, DE000A289BJ8 und DE000A30VLH0,die " Gesellschaft") bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die Barabfindung für die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG auf EUR 18,89 (die " Barabfindung") festgelegt hat.
Der Vorstand beabsichtigt, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft für den 13. Juli 2023 einzuberufen und den Aktionären vorzuschlagen, einen Beschluss gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Nikon AM. AG in deren Eigenschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung der Barabfindung zu fassen.
Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Nikon AM. AG sind für den 5. Juni 2023 geplant.
Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bzw. der Nikon AM. AG ab.
Die Nikon AM. AG hat sich einen Widerruf ihres Übertragungsverlangens bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft hinsichtlich der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin vorbehalten.
stock3 bespricht den Online-Möbelhändler home24 SE und sieht eine Endspiel-Abfindungsspekulation:
https://stock3.com/news/home24-kommt-nach-dem-delisting-der-squeeze-out-12469024
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu dem
Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft, einem führenden Pressen- und Werkzeughersteller für die metallverarbeitende Industrie, hat das LG Stuttgart
kürzlich die Spruchanträge mit Beschluss vom 16. Mai 2023 zurückgewiesen. Die zum Andritz-Konzern
gehörende Antragsgegnerin Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH (nunmehr: Andritz Deutschland Beteiligungs GmbH) hatte
eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,30 je Schuler-Aktie angeboten.
Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt. Über diese entscheidet das OLG Stuttgart.
LG Stuttgart, Beschluss vom 16. Mai 2023, Az. 40 O 64/20 KfHSpruchG
Rolle u.a. ./. Andritz Deutschland Beteiligungs GmbH
(bisher: Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH)
64 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren cash.life AG, Pullach, hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Januar 2024 angesetzt. Bei diesem Termin soll der Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Frederik Ruthardt, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellchaft, angehört werden.
Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können zu der (relativ kurzen) Antragserwiderung bis zum 1. September 2023 Stellung nehmen. Die Antragsgegnerin soll ihre Rügen zum Nachweis der Antragsberechtigung bis zum 20. Juni 2023 konkretisieren.
Der Squeeze-out war von der nunmehr als cash.life AG firmierenden ectus 80. AG, Berlin, betrieben worden. Bei diesem Transaktionsvehikel handelt es sich um eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH. Die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 1,80 je Aktie war von den Antragstellern als unzureichend bemängelt worden. Auch sei tatsächlich keine Liquidation ernsthaft geplant worden, wie bei der Bewertung unterstellt wurde.
LG München I, Az. 5 HK O 13521/22
Polygonal e.V. u.a. ./. cash.life AG
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Dr. Kai Altemann, München
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Patrick Wiedenroth, Darmstadt
Die außerordentliche Hauptversammlung der onoff AG, Wunstorf, am 5. Juli 2023 soll der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der onoff AG auf die SpiraTec AG als Hauptaktionärin (Squeeze-out) zustimmen. Als Barabfindung bietet die Hauptaktionärin lediglich EUR 2,25 je auf den Namen lautende Stückaktie der onoff AG an.
Der einzige Tagesordnung der ao. Hauptversammlung lautet:
"Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der SpiraTec AG, An der
Hofweide 7, 67346 Speyer, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter HRB 60938, folgenden Beschluss
zu fassen:
„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) auf die SpiraTec AG übertragen. Die SpiraTec AG zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,25 je auf den Namen lautende Stückaktie der onoff Aktiengesellschaft mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00.“ (…)
Die Aktionärin Ludic GmbH, Bad Oldesloe, die mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gigaset AG von mehr als 500.000,00 Euro beteiligt ist, hat nach Einberufung der Hauptversammlung mit Schreiben vom 12. Mai 2023 fristgerecht gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, die Tagesordnung der für den 15. Juni 2023 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung zu ergänzen und hat die weiteren Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 AktG nachgewiesen.
Dem ist die Gesellschaft mit der Bekanntmachung der Ergänzungsverlangen im Bundesanzeiger nachgekommen. Das Ergänzungsverlangen wurde zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
In unserer Funktion als Vorstand ist es uns ein Anliegen, strategische Überlegungen und Entscheidungen transparent und offen mit unseren geschätzten Aktionärinnen und Aktionären zu teilen. Dabei legen wir stets besonderen Wert auf ein ausgewogenes und sachliches Urteil.
Unsere Überzeugung ist es, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats eine fundamentale Rolle für den zukünftigen Erfolg unseres Unternehmens spielt. In diesem Zusammenhang schätzen wir die Wichtigkeit von Diversität und internationaler Erfahrung, da dies unseren Unternehmenswerten entspricht und einen bedeutenden Mehrwert für uns alle darstellt.
Wir sind der Ansicht, dass eine konstruktive und aktive Diskussion mit unseren Aktionärinnen und Aktionären stets fruchtbare Anregungen liefert. Daher begrüßen wir Ihre Beiträge mit großer Offenheit und Interesse. In Bezug auf die Größe des Aufsichtsrats ziehen wir die Möglichkeit einer Reduzierung von sechs auf vier Mitglieder in Betracht.
Dies unter der Voraussetzung, dass die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie die Anforderungen des Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts gewährleistet bleiben.
Weiterhin stehen wir einer Herabsetzung des Grundkapitals zur Bildung einer freien Kapitalrücklage durch eine Aktienzusammenlegung im Verhältnis 8 zu 1 offen gegenüber. Dasselbe gilt für eine Herabsetzung des bestehenden genehmigten und bedingten Kapitals unter Einbeziehung entsprechender Satzungsänderungen. Diese strategischen Maßnahmen erlauben es uns, in der Zukunft Überlegungen zu einer Kapitalerhöhung miteinzubeziehen.
Es ist uns jedoch bewusst, dass die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre und ein angemessener Spitzenausgleich oberste Priorität haben. Daher betrachten wir diese Maßnahmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung aller Interessen.
Wir glauben, dass eine Kapitalherabsetzung dazu beitragen kann, unsere Bilanz zu stärken und uns als Gesellschaft zusätzliche finanzielle Flexibilität für die Umsetzung unserer Strategie bieten kann. Dabei steht stets das Wohl der Organisation und ihrer Aktionärinnen und Aktionäre im Vordergrund.
Ihr Vertrauen ist uns wichtig und wir versichern Ihnen, dass wir uns weiterhin dafür einsetzen, unsere Organisation im besten Interesse aller Beteiligten zu führen und zu gestalten.
Bocholt, im Mai 2023
Gigaset AG