Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die SD Grund GmbH, München, Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:Art des Angebots: Erwerbsangebot
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Mitteilung meiner Depotbank:
Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die SD Grund GmbH, München, Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:Auf der anstehenden Hauptversammlung der Sixt Leasing SE am 29. Juni 2021 soll unter TOP 8 eine Umfirmierung in Allane SE beschlossen werden
Auszug aus der Hauptversammlungseinladung:
"Mit Vollzug der Veräußerung der Beteiligung der Sixt SE an der Gesellschaft im Jahr 2020 ist die Gesellschaft aus der Sixt Gruppe ausgeschieden. Die Gesellschaft ist nach der zugrundeliegenden Lizenzvereinbarung mit der Sixt SE nur noch vorübergehend zur Führung der derzeitigen Firma mit dem Namensbestandteil „Sixt“ berechtigt. In Übereinstimmung mit der Regelung des § 26 Abs. 1 der Satzung, wonach die Firma der Gesellschaft rechtzeitig vor Auslaufen der Lizenzrechte für den Namensbestandteil „Sixt“ zu ändern ist, soll die Gesellschaft daher eine neue Firma erhalten. Gleichzeitig soll § 26 Abs. 1 der Satzung, dessen Regelung sich mit erfolgter Umfirmierung erledigt hat, aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die Firma der Gesellschaft wird geändert in „Allane SE“. Hierzu wird die Satzung der Gesellschaft wie folgt geändert:
- In Absatz 1 von § 1 der Satzung (Firma, Sitz, Dauer) wird der zweite Satz wie folgt neu gefasst: „Sie führt die Firma „Allane SE“.“
- Absatz 1 von § 26 der Satzung (Sonstiges) wird aufgehoben. Ferner entfällt die Nummerierung von Absatz 2 von § 26 der Satzung (Sonstiges), der jedoch im Übrigen unverändert bleibt. Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Satzungsänderungen nur in der Weise zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass die vorstehenden Änderungen von § 26 der Satzung nicht vor der vorstehenden Änderung von § 1 der Satzung im Handelsregister eingetragen werden."
von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ESSANELLE HAIR GROUP AG (Verschmelzung auf die HairGroup AG, Düsseldorf) hatte das Landgericht Düsseldorf in der I. Instanz die Spruchanträge zurückgewiesen.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2003 dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, ist nach einem Richterwechsel nach mehreren Jahren Inaktivität nunmehr doch noch eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen. Das LG Hamburg setzte die Barabfindung mit Beschluss vom 31. Mai 2021 auf EUR 699,06 je Volksfüprsorge-Aktie fest. Die nunmehr (ebenfalls nach Durchführung eines Squeeze-outs) als Generali Deutschland AG firmierende Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 554,- je Aktie geboten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das LG Köln mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Abfindung auf EUR 29,74 je Postbank-Aktie festgesetzt (statt der in dem Vertrag festgesetzten EUR 21,18). Als angemessenen Ausgleich wurden vom Landgericht EUR 1,78 je Aktie festgesetzt.Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hatte das LG Saarbrücken eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt, wobei es auf die Relation der Börsenkurswerte abstellte (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/fusion-ids-scheer-ag-lg-saarbrucken.html.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) hat das Landgericht Dortmund nunmehr Verhandlungstermin bestimmt auf den 25. November 2021, 10:30 Uhr.