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Montag, 1. September 2025

Squeeze-out bei der Diebold Nixdorf AG: Spruchverfahren ohne Erhöhung beendet

Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH,
Paderborn,
als Rechtsnachfolgerin der Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Paderborn

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG
der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG

Am 31. Januar 2019 schlossen die Diebold Nixdorf AG, Paderborn, als übertragende Gesellschaft und die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Paderborn, als übernehmende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag, der vorsah, dass die Anteile der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übertragen werden. Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA wurde am 10. Mai 2019 in das Handelsregister der Diebold Nixdorf AG eingetragen.

Nach Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses leiteten 85 ehemalige Aktionäre der Diebold Nixdorf AG ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 18 O 29/19 [AktE]) mit dem Ziel einer höheren Barabfindung ein. Das Landgericht Dortmund wies sämtliche Anträge mit Beschluss vom 1. September 2023 zurück. Gegen diesen Beschluss legten 20 Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit Beschluss vom 5. Juli 2025 (Az. I-26 W 2/24 [AktE]) wurden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund ist damit rechtskräftig.

Die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA wurde im Verlauf des Verfahrens im Jahr 2020 in die Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH formwechselnd umgewandelt.

Die Geschäftsführung der Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH gibt hiermit gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2023 (Az. 18 O 29/19 [AktE]) wie folgt bekannt:

Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2023

In dem Verfahren nach dem AktG

1. des (...),
85. (...)
Antragsteller, 

ZU-Bevollmächtigter (...)
Verfahrensbevollmächtigter (...)

gegen

die Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH, Heinz-Nixdorf-Ring 1, 33106 Paderborn,
Antragsgegnerin, 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts mbH, Otto-Beck-Str. 11, 68165 Mannheim,

Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt, 

weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, (...), 53115 Bonn
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre. 

Die Anträge der Antragsteller zu 40), 60) und 69) werden als unzulässig zurückgewiesen, die übrigen Anträge als unbegründet.

Die Gerichtskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Diese hat auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen und seine Aufwendungen zu ersetzen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 200.000 € festgesetzt. 

Paderborn, im August 2025

Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. August 2025

___________________

Anmerkung der Redaktion:

Frühere Diebold-Nixdorf-Aktionäre können ggf. noch eine „Ausscheidensprämie“ in Höhe von EUR 0,48 je Aktie erhalten, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr_25.html

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