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Montag, 22. September 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft: Bekanntmachung des Teilvergleichs

Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Bremen

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG des Beschlusses des Landgerichtes Bremen im Spruchverfahren zur Bestimmung einer angemessen Barabfindung von ehemaligen Minderheitsaktionären der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft nach § 327f Satz 2 des Aktiengesetzes:
Landgericht Bremen

Beschluss
12 O 214/17

In dem Rechtsstreit

1. - 53. (...)

gegen

Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Erika Becker, Michael Hünig, Hans-Joachim Müller, Ricarda Schüttrumpf, Flughafendamm 12, 28199 Bremen
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB, Contrescarpe 21, 28203 Bremen
Geschäftszeichen: 10127/18/A - JBo/vka

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre(§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Johannes Weiß, Gänsemarkt 35, 20354 Hamburg

hat das Landgericht Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmedes am 28.08.2025 beschlossen:

A. Es wird festgestellt, dass die Antragsteller 1) bis 48), 51) bis 53), die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre durch Einreichung von Schriftsätzen vom 05.12.2023 (Bl. 1422 d.A.), 30.12.2024 (Bl. 1830 d.A.), 29.12.2023 (Bl. 1548 d.A. und Bl. 1553 d.A. und Bl. 1558 d.A.), 21.12.2023 (Bl. 1506 d.A.), 13.12.2023 (Bl. 1503 d.A. und Bl. 1509 d.A.), 10.12.2023 (Bl. 1479 d.A.), 13.09.2024 (Bl. 1773 d.A.), 28.12.2023 (Bl. 1539 ff. d.A. und Bl. 1532 ff. d.A. und Bl. 1564 d.A.), 04.03.2025 (Bl. 1940 d.A.), 20.06.2025 (Bl. 2062 f. d.A.), 25.06.2025 (Bl. 2078 d.A. und Bl. 2076 d.A.), 15.01.2025 (Bl. 1892 d.A.), 10.01.2025 (Bl. 1858 d.A.), 11.12.2023 (Bl. 1466 d.A.), 10.09.2024 (Bl. 1776 d.A.), 26.12.2023 (Bl. 1562 d.A.), 18.06.2025 (Bl. 2029 d.A.), 12.05.2025 (Bl. 1966 d.A.) und 04.09.2024 (Bl. 1760 d.A.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 28.11.2023 angenommen und daher folgenden (Teil-) Vergleich geschlossen haben:

Präambel

Die Hauptversammlung der BSAG fasste am 30.08.2017 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 135,00 auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss wurde am 03.11.2017 im Handelsregister eingetragen.

Ehemalige Minderheitsaktionäre haben die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327f Satz 2 AktG beantragt und dabei mit verschiedenen Einwänden und mit individuell unterschiedlich hohem Begründungsaufwand die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung gerügt.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden

Vergleich

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von Euro 135,00 wird um einen Betrag von Euro 35,00 auf Euro 170,00 je Aktie erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 30.08.2017 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die sich aus Ziffer 1. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der BSAG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der BSAG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.
[...]

V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der BSAG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

4. Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Bremen zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

VI.
[...]

B. 

Der Gegenstandswert wird für die Antragstellerin zu 7. auf Euro 14.541,39 und für die Antragstellerin zu 8. auf Euro 55.480,98 sowie für alle anderen Antragsteller auf Euro 5.000,00 festgesetzt (§ 31 Abs. 1 RVG).

C. Ein Beitritt der Antragsteller zu 49. und 50. zu diesem Vergleich kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses erfolgen.

D. Sollte ein Beitritt nicht binnen der in C. gesetzten Frist erfolgen, so haben die Antragsteller zu 49. und 50. Gelegenheit, auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SpruchG konkrete Einwendungen binnen eines weiteren Monats gegen die Angemessenheit der Abfindung in Höhe von nunmehr Euro 170,00 erheben, wobei sich angesichts der bestehenden Präklusionswirkungen in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 SpruchG diese Einwendungen aus den innerhalb der Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SpruchG eingereichten Antragsschriften ergeben müssen (vgl. dazu auch BGHZ 207, 114-135, Rn. 51).

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang auch auf die Neuregelung in § 11a SpruchG hin, die auf Altverfahren Anwendung finden dürfte.

Schmedes
Vorsitzender Richter am Landgericht 

Bremen, September 2025

Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. September 2025

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