Empfohlener Beitrag

Mehr als fünf Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 8. Mai 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG abgeschlossen: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Erhöhung der Barabfindung (+ 22,7 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hatte das LG Mannheim im Jahr 2022 die angemessene Abfindung auf EUR 5,08 festgesetzt (+ 22,7 % im Vergleich zur angebotenen Barabfindung in Höhe von von lediglich EUR 4,14): https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_56.html

Die von mehreren Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 8. Mai 2025 zurückgewiesen. Es bleibt damit bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Erhöhung der Barabfindung.

Das OLG hält den durchschnittlichen (deutlich höheren) Börsenkurs für nicht maßgeblich. Unter Heranziehung der Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO sei nämlich von einer Marktenge auszugehen (S. 22). In dem 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung des Squeeze-outs (Referenzzeitraum) sei nur an 10 von 62 Handelstagen tatsächlich gehandelt worden. Dabei seien Kurssprünge festzustellen. Aus den Geldkursen lasse sich der Verkehrswert der Aktie nicht abzuleiten. Der durchschnittliche volumengewichtete Geldkurs (EUR 7,21) bzw. der volumen- und zeitgewichtete Geldkurs (EUR 7,24) weiche nicht unerheblich von dem durchschnittlichen umsatzgewichteten Börsenkurs im Referenzzeitraum (EUR 8,20) ab.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2025, Az. 12 W 21/23
LG Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim

Keine Kommentare: