von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IKB Deutsche Industriebank AG hatte das LG Düsseldorf im letzten Jahr den bisherigen sachverständigen Prüfer WP Michael Wahlscheidt (früher Baker Tilly, jetzt eigene Praxis) auf dessen Bitte hin entbunden und mit Beschluss vom 29. Mai 2024 Herrn Dr. Gerrit Lütkeschümer, c/o FALK & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt. Der Sachverständige sollte zunächst prüfen, ob der Börsenkurs im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Squeeze-out-Verlangens am 8. September 2016 und im Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung des Erwerbsangebots am 8. August 2016 aussagekräftig war.
Der Sachverständige kommt in seiner nunmehr vorgelegten "Gutachterlichen Stellungnahme" vom 21. März 2025 zu dem Fazit, dass die Aussagekraft des Börsenkurses "deutlich zu zweifelhaft bzw. eingeschränkt ist, um den Börsenkurs als alleinige Schätzgrundlage für den "wahren" Wert heranzuziehen". Davon zu unterscheiden seit die Eignung des Börsenkurses als Wertuntergrenze.
Die traditionsreiche IKB Deutsche Industriebank AG war als Folge der Krise am US-amerikanischen Subprime-Markt in eine existenzbedrohende Schieflage geraten und wurde 2008 an den US-amerikanischen Finanzinvestor Lone Star verkauft. Nachdem die Geschäfte wieder etwas besser liefen, erfolgte ein Delisting und dann der Squeeze-out.
LG Düsseldorf, Az. 33 O 9/17 (AktE)
AAM-Atlantic Asset Management Inc. u.a. ./. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Meyer Brown LLP, 60327 Frankfurt am Main
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