von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In
dem Spruchverfahren zu Verschmelzung der Vitesco Technologies Group AG
auf die Schaeffler AG handelt sich allerdings um eines der ersten Verfahren, bei denen nach
der neuen Rechtslage sowohl Aktionäre der übertragenden Gesellschaft
(Vitresco) wie auch der übernehmenden Gesellschaft (Schaeffler) eine
Überprüfung des Umtauschverhältnisses beantragen konnten und auch
beantragt haben.
Von Antragstellern wurde daher vorgetragen, dass
insoweit sich gegenseitig ausschließende Antragsziele verfolgt würden
(Verbesserung zugunsten von Vitesco bzw. zugunsten von Schaeffler). Der
gemeinsame Vertreter müsse daher frühzeitg entscheiden, welchen Antrag
bzw. welche Antragspostion er unterstütze. Er könne sich dann aber nicht
glaubhaft für die Postion der nicht-antragstellenden Aktionäre im
anderen Antragsverfahren einsetzen. Insoweit scheine es erforderlich,
einen zweiten gemeinsamen Vertreter zu bestellen und festzulegen, für
welche Antrasgtellerseite konkret der jeweilige gemeinsame Vertreter
tätig werden solle.
Das LG Nürnberg-Fürth hat daher mit Beschluss vom 30. April 2025 Herrn Rechtsanwalt Dr. Lauber zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Dieser soll die Interessen der Antragsberechtigten der Antragsgegnerin Schaeffler AG wahren. Der zuvor bestellte gemeinsame Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, vertritt dagegen die Interessen der ehemaligen Vitesco-Aktionäre.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 5696/24
Hansainvest Hanseatische Investment GmbH u.a. ./. Schaeffler AG
31 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin (für ehemalige Vitesco-Aktionäre)
RA Dr. Georg Lauber, 53639 Königswinter(für frühere Schaeffler-Aktionäre)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main
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