Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebotes gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)
Bieterin:
Ventrifossa BidCo AG
c/o Apex Corporate Products (Germany) GmbH
Eschersheimer Landstraße 50-54
60322 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 294069
Zielgesellschaft:
STEMMER IMAGING AG
Gutenbergstr. 9-13
82178 Puchheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 237247
ISIN: DE000A2G9MZ9 (WKN: A2G9MZ)
Heute, am 6. November 2024, hat die Ventrifossa BidCo AG („Bieterin“), eine Holdinggesellschaft, die von Fonds kontrolliert wird, die von der MiddleGround Management, L.P. verwaltet oder beraten werden, entschieden, den Aktionären der STEMMER IMAGING AG („STEMMER“) im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots („Delisting-Angebot“) anzubieten, sämtliche noch nicht von der Bieterin gehaltene auf den Inhaber lautende Stückaktien von STEMMER mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie („STEMMER-Aktien“) zu erwerben. Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in Höhe von EUR 48,00 je STEMMER-Aktie anzubieten.
Das Delisting-Angebot wird unter keinen Angebotsbedingungen stehen.
Nach dem am 5. November 2024 jeweils erfolgten Vollzug des mit der PRIMEPULSE SE am 22. Juli 2024 unterzeichneten Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie des am 22. Juli 2024 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots hält die Bieterin gegenwärtig 5.429.829 STEMMER-Aktien, was rund 83,54% des Grundkapitals von STEMMER entspricht.
Die Bieterin hat heute mit STEMMER eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen, die die wesentlichen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie der Durchführung des Widerrufs der Zulassung der STEMMER-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse regelt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat von STEMMER, die dem Abschluss der Delisting-Vereinbarung heute zugestimmt haben, unterstützen das Delisting-Angebot ausdrücklich und verpflichten sich, den Widerruf der Zulassung der STEMMER-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, vorbehaltlich der Prüfung der von der Bieterin noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage und ihrer jeweiligen Sorgfaltspflichten.
Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere Informationen zum Delisting-Angebot werden im Internet unter www.project-oculus.de veröffentlicht.
München, 6. November 2024
Ventrifossa BidCo AG
Wichtiger Hinweis
Diese Veröffentlichung ist weder direkt noch ein indirekt ein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von STEMMER in Australien, Kanada, Hongkong, Japan, Neuseeland, Russland, Singapur oder Südafrika oder in anderen Jurisdiktionen, in denen ein solches Angebot gemäß den Gesetzen und Vorschriften dieser Jurisdiktion nach geltendem Recht verboten wäre.
Das Delisting-Angebot selbst sowie seine Bedingungen und weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage im Detail dargelegt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gebilligt hat. Investoren und Inhabern von Aktien der STEMMER wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot stehenden Dokumente nach deren Veröffentlichung sorgfältig zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Aktionäre, die nicht in Deutschland ansässig sind und das Delisting-Angebot annehmen möchten, müssen sich über die einschlägigen und anwendbaren Rechtsvorschriften informieren, einschließlich darüber, ohne Beschränkung, ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind, und über mögliche steuerliche Konsequenzen. Das Delisting-Angebot erfolgt nicht, weder direkt noch indirekt, und der Verkauf von Aktien durch oder für Aktionäre wird nicht angenommen, in Jurisdiktionen, in denen die Unterbreitung des Delisting-Angebots oder seine Annahme mit den Gesetzen dieser Jurisdiktionen kollidieren würde. (...)
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