von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Holsten-Brauerei AG, Hamburg, hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die von der Hauptaktionärin Carlsberg Deutschland GmbH angebotene und im Vergleichsweg auf EUR 39,10 je Holsten-Aktie angehobene Barabfindung sei angemessen.Den von zwei Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 14. April 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg) vorgelegt.
Das Spruchverfahren war längere Zeit vom Landgericht nicht betrieben worden und wurde dann auf eine u.a. deswegen eingerichtete Hilfskammer für Handelssachen übertragen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/lg-hamburg-richtet-neue-hilfskammer-fur.html
LG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, Az. 404a O 103/06 (zuvor: 404 O 103/06)
Das Spruchverfahren war längere Zeit vom Landgericht nicht betrieben worden und wurde dann auf eine u.a. deswegen eingerichtete Hilfskammer für Handelssachen übertragen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/lg-hamburg-richtet-neue-hilfskammer-fur.html
LG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021, Az. 404a O 103/06 (zuvor: 404 O 103/06)
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. Carlsberg Deutschland GmbH
55 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wilfried Becker, 22085 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Graf von Westphalen, 20354 Hamburg
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