von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das OLG München in der Beschwerdeinstanz der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 die Vorlage von Planunterlagen unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben. Die Antragsgegnerin soll u.a. sämtliche bisher nicht offen gelegten Planzahlen, insbesondere Umsatzerlöse, Programmkosten und Umsatzkosten sowie EBIT- und EBITDA-Margen ab dem Planjahr 2017/´18 vorlegen. Offen gelegt werden sollen des Weiteren die Planungsprämissen zum Pay-TV-Geschäft (Umsatzwachstum, Wachstum der Abonnentenanzahl, Kündigungsquoten und Programm-ARPU).
Vorgelegt werden sollen im Übrigen die über die konkrete Planung bis zum Geschäfsjahr 2019/´20 hinausgehenden Erwartungen hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Pay-TV-Marktes in Deutschland und der damit verbundenen weiteren Wachstumschancen der Gesellschaft. Das Gericht könne nämlich nicht abschließend beurteilen, ob sich die Gesellschaft am Ende des Detailplanungszeitraums 2019/´20 bereits in einem eingeschwungenen Zustand befunden habe oder ob wegen der erwarteten weiteren Annäherung an die Marktverhältnisse anderer Länder nicht zuvor eine weitere Planphase hätte ergänzt werden müssen.
In der I. Instanz hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html.
OLG München, Az. 31 Wx 2/19 und 31 Wx 142/19
LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding)
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das OLG München in der Beschwerdeinstanz der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 die Vorlage von Planunterlagen unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben. Die Antragsgegnerin soll u.a. sämtliche bisher nicht offen gelegten Planzahlen, insbesondere Umsatzerlöse, Programmkosten und Umsatzkosten sowie EBIT- und EBITDA-Margen ab dem Planjahr 2017/´18 vorlegen. Offen gelegt werden sollen des Weiteren die Planungsprämissen zum Pay-TV-Geschäft (Umsatzwachstum, Wachstum der Abonnentenanzahl, Kündigungsquoten und Programm-ARPU).
Vorgelegt werden sollen im Übrigen die über die konkrete Planung bis zum Geschäfsjahr 2019/´20 hinausgehenden Erwartungen hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Pay-TV-Marktes in Deutschland und der damit verbundenen weiteren Wachstumschancen der Gesellschaft. Das Gericht könne nämlich nicht abschließend beurteilen, ob sich die Gesellschaft am Ende des Detailplanungszeitraums 2019/´20 bereits in einem eingeschwungenen Zustand befunden habe oder ob wegen der erwarteten weiteren Annäherung an die Marktverhältnisse anderer Länder nicht zuvor eine weitere Planphase hätte ergänzt werden müssen.
In der I. Instanz hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html.
OLG München, Az. 31 Wx 2/19 und 31 Wx 142/19
LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding)
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