28.09.2017 / 13:40
Umsetzung des am 24.3.2017 beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs demzufolge vorläufig nicht vollziehbar
Der Vorstand der STRABAG AG, Köln, gibt bekannt, dass der beim Oberlandesgericht (OLG) Köln gestellte Antrag auf Freigabe des am 24.3.2017 von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden wird.
Mehrere Aktionäre hatten gegen die von der a.o. Hauptversammlung beschlossene Maßnahme beim Landgericht Köln Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben und damit eine unverzügliche Umsetzung der Beschlüsse verhindert. Die STRABAG AG leitete daraufhin am 26.7.2017 beim OLG Köln ein sog. Freigabeverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG ein. Nachdem das OLG Köln heute im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dem Freigabeantrag nicht stattgeben zu wollen, können Squeeze-out und Verschmelzung voraussichtlich nicht kurzfristig realisiert werden. Noch offen ist, wie die Gerichte über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die weiter im ordentlichen Rechtswege anhängig sein werden, entscheiden.
Umsetzung des am 24.3.2017 beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs demzufolge vorläufig nicht vollziehbar
Der Vorstand der STRABAG AG, Köln, gibt bekannt, dass der beim Oberlandesgericht (OLG) Köln gestellte Antrag auf Freigabe des am 24.3.2017 von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden wird.
Mehrere Aktionäre hatten gegen die von der a.o. Hauptversammlung beschlossene Maßnahme beim Landgericht Köln Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben und damit eine unverzügliche Umsetzung der Beschlüsse verhindert. Die STRABAG AG leitete daraufhin am 26.7.2017 beim OLG Köln ein sog. Freigabeverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG ein. Nachdem das OLG Köln heute im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dem Freigabeantrag nicht stattgeben zu wollen, können Squeeze-out und Verschmelzung voraussichtlich nicht kurzfristig realisiert werden. Noch offen ist, wie die Gerichte über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die weiter im ordentlichen Rechtswege anhängig sein werden, entscheiden.
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