von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das seit Ende 2002 laufenden Spruchverfahren zu dem am 29. August 2002 beschlossenen und am 15. November 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der ABB AG, Mannheim, ist nunmehr nach fast 15 Jahren abgeschlossen. Während das Landgericht Mannheim eine Erhöhung abgelehnt hatte (Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03), setzte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Barabfindungsbetrag nunmehr geringfügig höher mit EUR 270,60 fest (+ EUR 0,60).
Die sehr lange Dauer des Verfahrens wird nur noch durch das seit 1986 (!) laufende Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der ABB AG übertroffen, das erst 2013 endgültig abgeschlossen werden konnte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/abschluss-des-spruchverfahren.html. Mehrere der ursprünglichen Antragsteller haben den Ausgang der beiden Verfahren nicht mehr erlebt. In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag (Stichtag 16 Jahre vor dem Squeeze-out) wurde gerichtlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 223,80 und eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 20,48 (bis 1991, danach die Hälfte) festgesetzt.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung ausschließlich auf den durchschnittlichen Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung des Squeeze-outs ab. Bei der Berechnung sei nach Auffassung des Senats von § 5 WpÜG-Angebotsverordnung auszugehen (Entscheidungsgründe, S. 10). Daher seien die börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte heranzuziehen und nach dem Umsatz in Bezug auf die Gesamtstückzahl zu gewichten (a.a.O.).
Wegen der geringfügigen gerichtlichen Anhebung der Barabfindung hat die Antragsgegnerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte zu tragen (hinsichtlich der II. Instanz der dann noch am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017, Az. 12 W 1/17 (vormals: 12a W 8/15)
LG Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03
Weyde u.a. ./. ABB Asea Brown Boveri AG und ABB AG
18 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Klaus Friedel, 68199 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Rowedder Zimmermann Hass, 68165 Mannheim
Das seit Ende 2002 laufenden Spruchverfahren zu dem am 29. August 2002 beschlossenen und am 15. November 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der ABB AG, Mannheim, ist nunmehr nach fast 15 Jahren abgeschlossen. Während das Landgericht Mannheim eine Erhöhung abgelehnt hatte (Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03), setzte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Barabfindungsbetrag nunmehr geringfügig höher mit EUR 270,60 fest (+ EUR 0,60).
Die sehr lange Dauer des Verfahrens wird nur noch durch das seit 1986 (!) laufende Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der ABB AG übertroffen, das erst 2013 endgültig abgeschlossen werden konnte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/abschluss-des-spruchverfahren.html. Mehrere der ursprünglichen Antragsteller haben den Ausgang der beiden Verfahren nicht mehr erlebt. In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag (Stichtag 16 Jahre vor dem Squeeze-out) wurde gerichtlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 223,80 und eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 20,48 (bis 1991, danach die Hälfte) festgesetzt.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung ausschließlich auf den durchschnittlichen Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung des Squeeze-outs ab. Bei der Berechnung sei nach Auffassung des Senats von § 5 WpÜG-Angebotsverordnung auszugehen (Entscheidungsgründe, S. 10). Daher seien die börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte heranzuziehen und nach dem Umsatz in Bezug auf die Gesamtstückzahl zu gewichten (a.a.O.).
Wegen der geringfügigen gerichtlichen Anhebung der Barabfindung hat die Antragsgegnerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte zu tragen (hinsichtlich der II. Instanz der dann noch am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017, Az. 12 W 1/17 (vormals: 12a W 8/15)
LG Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03
Weyde u.a. ./. ABB Asea Brown Boveri AG und ABB AG
18 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Klaus Friedel, 68199 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Rowedder Zimmermann Hass, 68165 Mannheim
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