von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie berichtet hatte das Landgericht Hannover die Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE mit einem auf den 24. Januar 2017 datierten und am 25. April 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Hannover hat diesen Beschwerden mit Beschluss vom 12. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht begründet die Nichtabhilfe u.a. mit dem Umstand, dass die 21 Beschwerdeführer "sehr unterschiedliche Entscheidungspunkte" gerügt hätten. Gerade die "Unterschiedlichkeit der Anwürfe" spreche dafür, dass gerade nicht gegen eine oder mehrere anerkannte Regeln der Unternehmensbewertung im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre verstoßen worden sei (ein Schluss, der allerdings nicht ganz zwingend erscheint).
LG Hannover, Beschluss vom 24. Januar 2017, verkündet am 25. April 2017, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)
Wie berichtet hatte das Landgericht Hannover die Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE mit einem auf den 24. Januar 2017 datierten und am 25. April 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht Hannover hat diesen Beschwerden mit Beschluss vom 12. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht begründet die Nichtabhilfe u.a. mit dem Umstand, dass die 21 Beschwerdeführer "sehr unterschiedliche Entscheidungspunkte" gerügt hätten. Gerade die "Unterschiedlichkeit der Anwürfe" spreche dafür, dass gerade nicht gegen eine oder mehrere anerkannte Regeln der Unternehmensbewertung im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre verstoßen worden sei (ein Schluss, der allerdings nicht ganz zwingend erscheint).
LG Hannover, Beschluss vom 24. Januar 2017, verkündet am 25. April 2017, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)
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