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Montag, 3. April 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Ariston Real Estate AG

Ariston Real Estate AG
München
ISIN: DE000A2AAAA4/WKN: A2AAAA


Bekanntmachung
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
Ariston Real Estate AG

Die ordentliche Hauptversammlung der Ariston Real Estate AG, München („Ariston“), vom 29. Dezember 2016 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Ariston auf den Hauptaktionär, Herrn Hans-Dieter Lorenz, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 07. März 2017 in das Handelsregister der Ariston beim Amtsgericht München unter HRB 158297 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston in das Eigentum von Herrn Hans-Dieter Lorenz übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Ariston eine von Herrn Hans-Dieter Lorenz zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,04 je auf den Namen lautender Stückaktie der Ariston mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Treuhandgesellschaft Südbayern GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als dem durch das Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Ariston erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Ariston nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Aktionäre der Ariston provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Ariston gewährt werden.

München, im März 2017

Hans-Dieter Lorenz
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. April 2017

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