Gerresheimer Group GmbH
Düsseldorf
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Düsseldorf
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, auf die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (heute: Gerresheimer Group GmbH) im Jahr 2003 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 7/16 AktE) mit Beschluss vom 19. Januar 2017 auf die Beschwerden von Antragstellern den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 (39 O 129/06 AktE) im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruches – klarstellend neu gefasst. Die sofortigen Beschwerden weiterer Antragsteller hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig und wird hiermit – in der Neufassung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
"Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Gerresheimer Glas AG (jetzt: Gerresheimer Glas GmbH) auf die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH), an der beteiligt sind:
1. - 41. (...)
Antragsteller,
Antragsteller,
gegen
1. die Gerresheimer Glas GmbH, Düsseldorf,
2. die Gerresheimer Group GmbH, Düsseldorf
– Antragsgegnerinnen –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,
weiterer Beteiligter
Rechtsanwalt Volker Künzel, Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Peller und Klein am 24.06.2016 beschlossen:
Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gerresheimer Glas AG auf die Hauptaktionärin wird auf 19,40 € je Stückaktie festgesetzt.
Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Anträge der Antragsteller zu (...) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (...), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Antragsgegnerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“
Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Beschluss
Die aufgrund des OLG-Beschlusses im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out (Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. I-26 W 7/16 AktE) nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Gerresheimer Glas AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung in Höhe von EUR 3,28 zzgl. Zinsen je Stückaktie nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Gerresheimer Glas AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.
Als zentrale Abwicklungsstelle für die Auszahlung der Zuzahlung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Anschrift: Commerzbank AG, GSMO 3.1.2, Events Domestic, Neue Börsenstraße 1, 60478 Frankfurt am Main).
Die Entgegennahme der Zuzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Gerresheimer Glas AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
Düsseldorf, im Februar 2017
Düsseldorf, im Februar 2017
Gerresheimer Group GmbH
Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. März 2017
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Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet eine Erhöhung um mehr als 20% gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu 2) angebotenen Abfindungsbetrag, siehe unseren Bericht http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html.
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Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet eine Erhöhung um mehr als 20% gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu 2) angebotenen Abfindungsbetrag, siehe unseren Bericht http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html.
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