Quasi-Ad-hoc-Mitteilung der YOUNIQ AG (ISIN: DE 000 A0B 7EZ 7, WKN: A0B 7EZ)
Die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main hat dem Vorstand der YOUNIQ AG mit Schreiben vom heutigen Tage mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 10. August 2015 bestätigt und konkretisiert. Die Corestate Ben BidCo AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG (als Hauptaktionärin) im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG gemäß §§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG, 327a ff. AktG (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG auf EUR 1,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der YOUNIQ AG festgelegt.
Über den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out soll in einer für den 10. Dezember 2015 geplanten Hauptversammlung der YOUNIQ AG Beschluss gefasst werden.
Frankfurt am Main, 29. Oktober 2015
Der Vorstand
Die Corestate Ben BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main hat dem Vorstand der YOUNIQ AG mit Schreiben vom heutigen Tage mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 10. August 2015 bestätigt und konkretisiert. Die Corestate Ben BidCo AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG auf die Corestate Ben BidCo AG (als Hauptaktionärin) im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG gemäß §§ 62 Abs. 1, Abs. 5 UmwG, 327a ff. AktG (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG auf EUR 1,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der YOUNIQ AG festgelegt.
Über den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out soll in einer für den 10. Dezember 2015 geplanten Hauptversammlung der YOUNIQ AG Beschluss gefasst werden.
Frankfurt am Main, 29. Oktober 2015
Der Vorstand
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