Corporate News
Leutkirch im Allgäu, 30.10.2015 - Die pdm Holding AG hat heute dem Vorstand der Gruschwitz Textilwerke AG mitgeteilt, dass sie mit rund 94,24 % am Grundkapital der Gruschwitz Textilwerke AG beteiligt ist.
Die pdm Holding AG hat den Vorstand ferner über ihre Entscheidung informiert, eine Verschmelzung der Gruschwitz Textilwerke AG (als übertragender Rechtsträger) auf die pdm Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i. V. m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen soll. Die pdm Holding AG beabsichtigt daher, mit der Gruschwitz Textilwerke AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. In den Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll.
Zugleich hat die pdm Holding AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das Verlangen gestellt, dass innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung, in der über diese Vereinfachung der Konzernstruktur Beschluss gefasst werden soll, wird von der Gesellschaft rechtzeitig bekanntgegeben.
Der Vorstand
Leutkirch, den 30.10.2015
Leutkirch im Allgäu, 30.10.2015 - Die pdm Holding AG hat heute dem Vorstand der Gruschwitz Textilwerke AG mitgeteilt, dass sie mit rund 94,24 % am Grundkapital der Gruschwitz Textilwerke AG beteiligt ist.
Die pdm Holding AG hat den Vorstand ferner über ihre Entscheidung informiert, eine Verschmelzung der Gruschwitz Textilwerke AG (als übertragender Rechtsträger) auf die pdm Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i. V. m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen soll. Die pdm Holding AG beabsichtigt daher, mit der Gruschwitz Textilwerke AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. In den Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll.
Zugleich hat die pdm Holding AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das Verlangen gestellt, dass innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf die pdm Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.
Der Termin der außerordentlichen Hauptversammlung, in der über diese Vereinfachung der Konzernstruktur Beschluss gefasst werden soll, wird von der Gesellschaft rechtzeitig bekanntgegeben.
Der Vorstand
Leutkirch, den 30.10.2015
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