von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG hat das Landgericht Mannheim mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt. Die Antragsgegnerin, die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 4,14 festgelegt (weit unterhalb der Börsenkurse).
In dem Verfahren war ein Gutachten von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Thorsten Freihube, Sachverständigen-Societät Vogelsang & Sachs, zu den Börsenkursen erstellt worden. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf eine neuere Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 22. Juni 2015, Az. 12a W 5/15), nach der für das Vorliegen einer Marktenge auf § 5 IV WpÜGAngebVO abzustellen ist (so dass hier Marktenge gegeben sei). Das Gericht bezweifelt, ob bei Geldkursen, denen ein tatsächliches Verkaufsgeschehen nicht zur Grunde liegt, von eine Deinvestitionsmöglichkeit gesprochen werden könne (vgl. Land/Hallermayer, AG 2015, 659, 664 ff). Auf der Basis des Gutachtens seien daher wohl EUR 7,21 je Aktie anzusetzen, wobei der objektive Unternehmenswert, der über ein weiteres Gutachten zu ermitteln sei, auch darüber liegen könne.
LG Mannheim, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG hat das Landgericht Mannheim mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt. Die Antragsgegnerin, die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 4,14 festgelegt (weit unterhalb der Börsenkurse).
In dem Verfahren war ein Gutachten von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Thorsten Freihube, Sachverständigen-Societät Vogelsang & Sachs, zu den Börsenkursen erstellt worden. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf eine neuere Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 22. Juni 2015, Az. 12a W 5/15), nach der für das Vorliegen einer Marktenge auf § 5 IV WpÜGAngebVO abzustellen ist (so dass hier Marktenge gegeben sei). Das Gericht bezweifelt, ob bei Geldkursen, denen ein tatsächliches Verkaufsgeschehen nicht zur Grunde liegt, von eine Deinvestitionsmöglichkeit gesprochen werden könne (vgl. Land/Hallermayer, AG 2015, 659, 664 ff). Auf der Basis des Gutachtens seien daher wohl EUR 7,21 je Aktie anzusetzen, wobei der objektive Unternehmenswert, der über ein weiteres Gutachten zu ermitteln sei, auch darüber liegen könne.
LG Mannheim, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim
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