von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2010 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der GENEART AG, Regensburg, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/squeeze-out-geneart-ag-landgericht.html.
Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG München nunmehr mit Beschluss vom 9. September 2014 zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
OLG München, Beschluss vom 9. September 2014, Az. 31 Wx 128/14
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30. Januar 2014, Az. 1 HK O 383/11
Dr. Bußmann u.a. ./. Life Technologies AG
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Life Technologies AG:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs, 53113 Bonn
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