von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Hamburg hatte in dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG - wie von uns berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/spruchverfahren-info-ag-erstinstanzlich.html - eine Erhöhung des den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 3. März 2014, Az. 412 HKO 111/12).
Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht führt das zweitinstanzliche Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 W 65/14.
OLG Hamburg, Az. 13 W 65/14
LG Hamburg, Az. 412 HKO 111/12
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Vors. Richter am OLG a.D. Helmuth Büchel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, QSC AG:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, 50672 Köln
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