von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 28. August 2014 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das OLG will die zwischen den Oberlandesgerichten umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist, geklärt haben. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da sich auf der Basis des IDW S1 2000
eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48 ergebe, während nach dem IDW S1 2005 sich eine Barabfindung in Höhe von nur EUR 48,94 berechne. Je nach Wahl der Berechnungsmethode sind somit entweder die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen und des gemeinsamen Vertreters erfolgreich oder die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen.
Das Landgericht Dortmund hatte die angemessene Barabfindung - zwischen diesen beiden nunmehr vom OLG genannten Werten - auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/squeeze-out-stinnes-ag-landgericht.html.
OLG Düsseldorf, I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)
____
Nachtrag: Der BGH führt die Vorlage unter dem Aktenzeichen II ZB 23/14.
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Stinnes AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 28. August 2014 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das OLG will die zwischen den Oberlandesgerichten umstrittene Rechtsfrage, ob eine Bewertungsmethode (hier der IDW S1 2005) rückwirkend anzuwenden ist, geklärt haben. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da sich auf der Basis des IDW S1 2000
eine Barabfindung in Höhe von EUR 65,48 ergebe, während nach dem IDW S1 2005 sich eine Barabfindung in Höhe von nur EUR 48,94 berechne. Je nach Wahl der Berechnungsmethode sind somit entweder die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen und des gemeinsamen Vertreters erfolgreich oder die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen.
Das Landgericht Dortmund hatte die angemessene Barabfindung - zwischen diesen beiden nunmehr vom OLG genannten Werten - auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/squeeze-out-stinnes-ag-landgericht.html.
OLG Düsseldorf, I-26 W 9/12 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)
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Nachtrag: Der BGH führt die Vorlage unter dem Aktenzeichen II ZB 23/14.
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