von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG hatte das Landgericht Köln im März 2014 angekündigt, ergänzend zu dem bisherigen Beweisbeschluss aus dem Jahr 2010 eine Plausibilisierung des Unternehmenswerts anhand der von der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. (DVFA) zwischenzeitlich im Dezember 2012 vorgelegten „Best-Practice-Empfehlungen“ zu verlangen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/03/plausibilisierung-der.html.
Diese Ankündigung hat das LG Köln nunmehr in seinem Beschluss vom 8. September 2014 (Az. 82 O 2/09) umgesetzt. In Ergänzung zu dem Beweisbeschluss vom 6. Juli 2010 soll der Sachverständige den nach IDW S1 ermittelten Unternehmenswert aus der Sicht des Marktes bzw. marktüblicher Erwerbe plausibilisieren, und zwar in Anlehnung an die Best-Practice-Empfehlungen der DVFA.
Die unterschiedlichen methodischen Ansätze beider Regelwerke seien nicht unvereinbar, sondern ergänzten sich (S. 2 f.). Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liege nicht vor. Die DVFA-Grundsätze ersetzten nicht die IDW S1-Empfehlungen, sondern flössen als zusätzlicher Erkenntnis in die Bestimmung des nach den IDW S1 ermittelten Unternehmenswerts zur Validierung des Verkehrswerts ein (S. 3). Der IDW S1 sehe eine solche Validierung bzw. Plausibilisierung selbst vor. Unvertretbare zeitlich Verzögerungen oder finanzielle Belastungen der Antragsgegnerin seien nicht zu erwarten.
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Die Best-Practice-Empfehlungen sind abrufbar unter:
http://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/DVFA_Best_Practice_Empfehlungen_Unternehmensbewertung.pdf
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