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Donnerstag, 13. Februar 2025

Wasserstandmeldung zum Übernahmeangebot für Aktien der der ABOUT YOU Holding SE

Zalando SE
Berlin

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes (WpÜG)

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Die Zalando SE, Berlin, Deutschland (die „Bieterin“) hat am 20. Januar 2025 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, Deutschland („ABOUT YOU“) zum Erwerb sämtlicher nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehaltener auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) von ABOUT YOU (ISIN DE000A3CNK42) (die „ABOUT YOU-Aktien“) veröffentlicht. Als Gegenleistung bietet die Bieterin die Zahlung eines Geldbetrages vonEUR 6,50 je ABOUT YOU-Aktie an. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet am 17. Februar 2025, 24:00 Uhr (MEZ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetztes („WpÜG“) verlängert wird.

1. Bis zum 12. Februar 2025, 18:00 Uhr (MEZ) (der „Meldestichtag“), wurde das Übernahmeangebot für insgesamt 30.827.421 ABOUT YOU-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 16,56 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte von ABOUT YOU bzw. 17,57 % der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte unter Herausrechnung der Eigenen ABOUT YOU-Aktien (wie in Ziffer 6.2.1 der Angebotsunterlage definiert).

2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar 11.844.373 ABOUT YOU-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 6,36 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte von ABOUT YOU bzw. 6,75 % der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte unter Herausrechnung der Eigenen ABOUT YOU-Aktien (wie in Ziffer 6.2.1 der Angebotsunterlage definiert).

3. Im Übrigen hielten keine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag ABOUT YOU-Aktien oder Stimmrechte an ABOUT YOU, noch waren der Bieterin oder mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte an ABOUT YOU nach § 30 WpÜG zuzurechnen.

4. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar Instrumente im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) aufgrund mit bestimmten Aktionären von ABOUT YOU geschlossener Aktienkaufverträge (wie in Ziffer 5.8.2 der Angebotsunterlage definiert und näher beschrieben) über ABOUT YOU-Aktien, die sich auf insgesamt 110.487.030 ABOUT YOU-Aktien beziehen. Dies entspricht einem Anteil von 59,35 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte an ABOUT YOU bzw. 62,97 % der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte unter Herausrechnung der Eigenen ABOUT YOU-Aktien (wie in Ziffer 6.2.1 der Angebotsunterlage definiert). Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist bisher nicht erfolgt.

5. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf ABOUT YOU.

Berlin, 13. Februar 2025

Zalando SE

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der ABOUT YOU Holding SE (im Folgenden die „Gesellschaft“) dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) im Zusammenhang mit einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (im Folgenden das „Übernahmeangebot“). Die endgültigen Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Veröffentlichung gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des deutschen Rechts, insbesondere des WpÜG und bestimmten wertpapierrechtlichen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika zu grenzüberschreitenden Übernahmeangeboten durchgeführt. Das Übernahmeangebot wird nicht nach den rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das Übernahmeangebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst oder gewährt. Investoren und Inhaber von Wertpapieren der Gesellschaft können nicht darauf vertrauen, durch die Anlegerschutzvorschriften irgendeiner anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland geschützt zu werden. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, kann die Zalando SE (im Folgenden „die Bieterin“) außerhalb des Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der Gesellschaft erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen sowie Derivatgeschäfte in Bezug auf Aktien der Gesellschaft abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse in ausgehandelten Transaktionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.     (...)

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet am: 13. Februar 2025 

Berlin, den 13. Februar 2025
Zalando SE

Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Februar 2025

Uniper SE: Uniper schließt das Geschäftsjahr 2024 erfolgreich mit einem Adjusted EBITDA von über 2,6 Mrd. EUR ab und gibt einen Ergebnisausblick auf das Geschäftsjahr 2025

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Für das Geschäftsjahr 2024 erwartet Uniper auf Basis vorläufiger Zahlen ein Adjusted EBITDA von 2,612 Mrd. EUR, welches innerhalb des Ergebnisausblicks von 2,5 bis 2,8 Mrd. EUR liegt. Das Adjusted Net Income liegt bei 1,601 Mrd. EUR und liegt damit ebenfalls innerhalb des Ergebnisausblicks von 1,5 bis 1,8 Mrd. EUR.

Für das Geschäftsjahr 2025 erwartet Uniper ein Adjusted EBITDA von 0,9 bis 1,3 Mrd. EUR und ein Adjusted Net Income von 250-550 Mio. EUR.

Die Definitionen der verwendeten Leistungskennzahlen sind im Geschäftsbericht 2023 der Uniper SE erläutert.

Alle veröffentlichten Zahlen und Aussagen sind vorläufig und ungeprüft. Die detaillierten Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2024 werden wie angekündigt am 25. Februar 2025 veröffentlicht.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting angekündigt
  • Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: Übernahmeangebot von CVC, danach Delisting-Angebot angekündigt
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, Eintragung im Handelsregister am 13. November 2024 (Fristende am 13. Februar 2025)
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Hauptversammlung am 13. Dezember 2024

  • infas Holding Aktiengesellschaft: übernahmerechtlicher Squeeze-out durch Ipsos Dach Holding AG beim LG Frankfurt am Main beantragt
  • Linus Digital Finance AG: Delisting
  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Eintragung am 6. Januar 2025 (Fristende: 7. April 2025)

  • MedNation AG (früher: Eifelhöhen-Klinik AG): Delisting-Erwerbsangebot

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský)

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out

  • S IMMO AG: Squeeze-out zugunsten der IMMOFINANZ AG, Eintragung im Firmenbuch am 3. Dezember 2024

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
  • SHS Viveon AG: Delisting, Sidetrade S.A hält inzwischen mehr als 87,85 %, Squeeze-out wahrscheinlich
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt

  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • SURTECO GROUP SE: Übernahmeangebot

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 12. Februar 2025

NanoFocus AG führt Sach- und Barkapitalerhöhung erfolgreich durch

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Oberhausen, 12. Februar 2025 – Die NanoFocus AG (ISIN: DE000A40ESC1 / WKN A40ESC) hat die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2024 beschlossene Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre erfolgreich durchgeführt.

Insgesamt wurden 6.021.664 neue Aktien zum Ausgabetrag von EUR 1,00 je Aktie gezeichnet und übernommen.

Davon wurden 4.276.884 neue Aktien gegen Übertragung von Forderungen gegen die Gesellschaft aus Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 4.276.884,00 auf die Gesellschaft im Wege der Einbringung als Sacheinlagen durch die Carl Mahr Holding GmbH gezeichnet. Durch die Einbringung der Darlehensforderungen werden die Verbindlichkeiten der Gesellschaft substanziell und liquiditätsneutral reduziert, die Zinsbelastung verringert sowie die Eigenkapitalquote deutlich erhöht.

Weitere 1.744.780 neue Aktien wurden gegen Bareinlagen im Rahmen eines Bezugsangebots den Aktionären zum Bezug angeboten. Sämtliche dieser neuen Aktien wurden von Aktionären der NanoFocus AG im Rahmen ihres Bezugsrechts bzw. des eingeräumten Mehrbezugsrechts bezogen sowie im Rahmen des mittelbaren Bezugsrechts von der Bankhaus Gebr. Martin AG als Bezugsstelle gezeichnet. Aufgrund des ihr zustehenden Bezugsrechts bzw. Mehrbezugsrechts wurden hiervon 1.684.509 neue Aktien von der Carl Mahr Holding GmbH bezogen.

Aus der Barkapitalerhöhung fließt der Gesellschaft ein Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 1.744.780,00 zu. Der Nettoemissionserlös in Höhe von rd. TEUR 1.715 aus der Barkapitalerhöhung soll der allgemeinen Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit der NanoFocus AG dienen und hierbei insbesondere für die Vorfinanzierung der Produktion der Produkte der NanoFocus AG verwendet werden.

Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister, die bis zum 27. Februar 2025 erwartet wird, erhöht sich das Grundkapital der NanoFocus AG von EUR 3.010.834,00 um EUR 6.021.664,00 auf EUR 9.032.498,00. Die Lieferung der neuen Aktien erfolgt nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister, Girosammeldepotgutschrift und Einbeziehung der neuen Aktien in die laufende Notierung der alten Aktien im Freiverkehr an der Bayerische Börse AG, voraussichtlich in der 11. Kalenderwoche 2025.

KTM AG verbessert Sanierungsplan

Corporate News

Mattighofen, 12.02.2025

Im Anschluss an die Sitzung des Gläubigerausschusses im Sanierungsverfahren der KTM AG vom 10. Februar 2025 verbessert die KTM AG heute den bisher angebotenen Sanierungsplan dahingehend, dass den Gläubigern die Quote von 30 Prozent als „Kassaquote“ angeboten wird, wobei diese bis 15. April 2025 beim Sanierungsverwalter erlegt wird.

Der Investorenprozess befindet sich aktuell in der entscheidenden Phase. Nach dem Konzept der KTM AG soll bis Ende Februar 2025 die Finanzierung der Wiederaufnahme der Produktion stehen und bis Ende März 2025 die Finanzierung der Kassaquote für die Gläubiger. Die erforderlichen Finanzmittel sollen von den derzeitigen Eigentümern, neuen Investoren und Banken zur Verfügung gestellt werden.

Sanierungsverwalter Peter Vogl erklärt dazu: „Bei Ablehnung des Sanierungsplans und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KTM AG wäre aus der Zerschlagung der KTM-Gruppe lediglich eine Quote von etwa 15 % zu erwarten. Der Bericht und die Gutachten hierzu werden bis 17.2.2025 fertiggestellt und bei Gericht überreicht werden.“ Das Angebot der KTM AG ist daher für die Gläubiger deutlich besser.

Das von der Kapitalgesellschaft Whitebox Advisors LLC, New York, unterbreitete Alternativangebot an die Gläubiger ist nach dem anwendbaren österreichischen Recht nicht umsetzbar. Das Alternativangebot bietet Gläubigern im Übrigen nur dann die Möglichkeit einer Verbesserung, wenn sie im ersten Schritt auf ihre Quote verzichten und zudem eine Nachfinanzierung zur Verfügung stellen.

Vogl sagt dazu: “Wenn in der Hoffnung auf diesen Vorschlag eine Ablehnung des Sanierungsplans erfolgt, besteht das Risiko eines Konkurses und damit der Zerschlagung.“

Die Tagsatzung zur Abstimmung über den Sanierungsplan findet am 25. Februar 2025 vor dem Landesgericht Ried im Innkreis statt.

Spruchverfahrenskandidaten: "Profitabler Rausschmiss"

FOCUS MONEY berichtet in der aktuellen Ausgabe 8/2025 (S. 34 ff.) unter der Headline "Profitabler Rausschmiss" über Spruchverfahrenskandidaten.

Aufkäufe, Beherrschungsverträge, Zwangsabfindungen: Solche Aktionen erweisen sich für freie
Aktionäre nicht selten als ergiebige Renditequelle.

https://focus-magazin.de/focus-money

Deutsche Börse AG: Deutsche Börse AG beschließt ein Aktienrückkaufprogramm von 500 Mio. € im Jahr 2025

11.02.2025 / 17:42 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Im Rahmen der unter der Strategie Horizon 2026 weiterentwickelten Grundsätze zur Kapitalallokation hat der Vorstand der Deutsche Börse AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, im Jahr 2025 erneut ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von 500 Mio. € (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen. Gemäß den Grundsätzen der Kapitalallokation und angesichts des deutlichen Liquiditätsüberschusses ergänzt der Aktienrückkauf die vorgesehene Dividendenausschüttung.

Das Aktienrückkaufprogramm basiert auf der Ermächtigung der Hauptversammlung der Deutsche Börse AG zum Rückkauf eigener Aktien vom 14. Mai 2024. Der Aktienrückkauf erfolgt im Einklang mit den Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der EU-Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014). Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen werden.

Dienstag, 11. Februar 2025

Nach dem Squeeze-out: STADA erwägt Rückkehr an die Börse im April

Das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Generikahersteller STADA ist noch nicht abgeschlossen, da überlegt sich das Unternehmen schon wieder eine Rückkehr an die Börse. Gegenüber dem Handelsblatt sagte der CEO Peter Goldschmidt: "Wir haben eine Größe erreicht, bei der ein Börsengang die ideale Lösung wäre." Finanzkreisen zufolge wollen die Finanzinvestoren Cinven und Bain das Unternehmen im April wieder an den Aktienmarkt bringen. Das Handelsblatt kolpotiert eine angestrebte Bewertung zwischen zehn und 15 Milliarden Euro.

Bericht der FAZ im Januar 2025: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/01/geplanter-borsengang-das-ist-der-plan.html

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2027 angedient hatten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2025/02/nachzahlungsanspruch-fur-ehemalige.html

KPS AG beschließt Wechsel vom Prime Standard in den General Standard der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Aktien der KPS AG („Gesellschaft“) (WKN A1A6V4 / ISIN DE000A1A6V48) sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen.

Der Vorstand der Gesellschaft hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard zu stellen und in den General Standard zu wechseln. Der Wechsel des Börsensegmentes eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, den mit der Notierung im Prime Standard verbundenen Zusatzaufwand zu reduzieren. Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam. Der Widerruf lässt die Zulassung der KPS-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) unberührt.

Leonardo Musso
Alleinvorstand

Unterföhring, 11. Februar 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kabel Deutschland Holding AG: Fragenkatalog für die Abfindungsprüferin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Kabel Deutschland Holding AG zugunsten der zum Telekommunikationskonzern Vodafone gehörenden Hauptaktionärin Vodafone Vierte Verwaltungs AG (inzwischen verschmolzen auf die Vodafone GmbH) hat das LG München I der Abfindungsprüferin Baker Tilly mit Beschluss vom 11. Februar 2025 einen ganzen Katalog von Fragen zu der Unternehmensbewertung gestellt. Die Abfindungsprüferin soll diese bis zum 22. Oktober 2025 (Eingang bei Gericht) beantworten. 

Neben allgemeinen Fragen (anlassbezogene Planung? Neun Jahre Detailplanungsphase zu lang? Verfälschung von Vergangenheitsergebnissen durch Bilanzwahlrechte?) folgen 15 detallierte Fragen zur Umsatzplanung sowie Fragen zur Aufwandsplanung, zu den Margen, den Synergien und zur sog. ewigen Rente. Ein Schwerpunkt sind 11 Fragen zum Kapitalisierungszinssatz/Basiszinssatz und Risikozuschlag sowie 8 Fragen zum Kapitalisierungszinssatz/Wachstumsabschlag.

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass nicht allein auf den Börsenkurs abgestellt werden könne (S. 14):

"Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH keine strenge Informationseffizienz zu verlangen ist, bestehen vorliegend Bedenken, alleine auf den Börsenkurs abzustellen, nachdem die Kabel Deutschland Holding AG seit dem Konzernabschluss vom 31.3.2021 keine Informationen über die Ertragslage und Zukunftsaussichten der Gesellschaft mehr veröffentlichte. Insoweit erscheint fraglich, ob bei dieser Informationslage auch die vom BGH geforderte mittelstrenge Informationseffizienz angenommen werden kann, selbst wenn auch ein Freiverkehrskurs die Grundlage zur Ermittlung einer Abfindung sein kann. Ebenso erscheint fraglich, inwieweit aus dem Konzernabschluss der Vodafone Group Plc sich hinreichende Informationen zur Entwicklung der Kabel Deutschland Holding AG entnehmen lassen. Aus Ad hoc-Mitteilungen oder sonstigen Informationen nach dem Ende des Referenzzeitraums ab dem 29.3.2023 kann kein Rückschluss auf die Informationseffizienz des Börsenkurses gezogen werden."

Auch auf den Liquidationswert und den Substanzwert könne nicht abgestellt werden. Nach Auffassung der Kammer werden Vorerwerbspreise ohne Bedeutung sein (S. 14).

Angesichts des bevorstehenden Richterwechsels hat das Gericht bislang keinen Verhandlungstermin abberaumt.

LG München I, Az. 5 HK O 13089/23
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Vodafone GmbH (früher bis zum 1. Dezember 2023: Vodafone Vierte Verwaltungs AG)
85 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

Verschmelzung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft auf die SPARTA AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der anstehenden Hauptversammlung der SPARTA AG am 18. März 2025 wird neben einer unter TOP 2 vorgesehenen Sachdividende (Abgabe von Aktien der bisherigen 100%igen Tochtergesellschaft SPARTA Invest AG an die Aktionäre) unter TOP 6 die Verschmelzung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft auf die SPARTA AG beschlossen. 

In  § 2 des Verschmelzungsvertrags ist als Gegenleistung für 100 Beta-Systems-Aktien die Übertragung von 129 SPARTA-Aktien vorgesehen:

"Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Beta Systems Software AG gewährt die SPARTA AG mit Wirksamwerden der Verschmelzung den Aktionären der Beta Systems Software AG auf der Grundlage der für die beteiligten Gesellschaften jeweils durchgeführten Unternehmensbewertung kostenfrei für je 100 (in Worten: einhundert) auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 Euro der Beta Systems Software AG 129 (in Worten: einhundertneunundzwanzig) auf den Inhaber lautende Stückaktien der SPARTA AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 Euro (d.h. auf eine Aktie der Beta Systems Software AG entfallen 1,29 Aktien der SPARTA AG) („Umtauschverhältnis“). Eine andere Gegenleistung als in Form von Aktien an der SPARTA AG wird nicht gewährt, soweit nicht gemäß § 15 UmwG rechtlich zwingend eine bare Zuzahlung zu leisten ist. Bewertungsstichtag für die Berechnung des Umtauschverhältnisses ist der 20. März 2025"

Am 20. März 2025 findet die Hauptversammlung der Beta Systems Software Aktiengesellschaft statt, die der Verschmelzung ebenfalls zustimmen muss.

Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses kann in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Montag, 10. Februar 2025

SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Vorstand und Aufsichtsrat von SNP empfehlen die Annahme des freiwilligen öffentlichen Barübernahmeangebots von Carlyle

Corporate News

- Angebotspreis von 61,00 Euro pro Aktie wird als fair und angemessen angesehen

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die geplante strategische Partnerschaft mit Carlyle, um das langfristige Wachstum von SNP zu unterstützen

- In einer gemeinsamen Stellungnahme empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat, das Angebot anzunehmen


Heidelberg, 10. Februar 2025 – Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE („SNP” oder das „Unternehmen”) haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) veröffentlicht. Die Stellungnahme bezieht sich auf das freiwillige öffentliche Barübernahmeangebot (das „Angebot“) der Succession German Bidco GmbH (die „Bieterin”), einer Holdinggesellschaft, die von der globalen Investmentgesellschaft Carlyle (NASDAQ: CG) beraten wird.

Nach unabhängiger und sorgfältiger Prüfung der von der Bieterin veröffentlichten Angebotsunterlage bekräftigen der Vorstand und der Aufsichtsrat ihre Unterstützung der Partnerschaft und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären von SNP, das öffentliche Übernahmeangebot anzunehmen. In ihrer Stellungnahme begrüßen sie die wirtschaftlichen und strategischen Absichten von Carlyle, wie sie in der Angebotsunterlage dargestellt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind zudem zuversichtlich, dass mit der Unterstützung des neuen Investors sowohl die Marktposition der SNP als auch das Lösungsportfolio für Kunden und Partner weiter ausgebaut sowie das nachhaltige Wachstum des Unternehmens und seiner Mitarbeitenden maßgeblich gefördert wird.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SNP halten den Angebotspreis von 61,00 Euro je Aktie für fair und angemessen. Diese Bewertung wurde durch die die sogenannte „Fairness Opinion“ des externen Finanzberaters M.M.Warburg & CO bestätigt.

Jens Amail, CEO der SNP, kommentiert: „Bereits im Juli 2023 musste die SNP zu einem  öffentlichen Übernahmeangebot Stellung nehmen. Der Angebotspreis der Octapharma AG von 33,50 € je Aktie wurde von dem damaligen externen Berater als angemessen bewertet. Wir haben jedoch klar zum Ausdruck gegeben, dass es aufgrund der strategischen Transformation von SNP insbesondere für langfristig orientierte Anleger von Interesse sein könne, auch künftig an den positiven Entwicklungen des Unternehmenswertes und des Börsenkurses zu partizipieren. Ich selbst habe zum damaligen Zeitpunkt meine Aktien nicht verkauft. Heute ist die Situation eine andere: Nach zwei außergewöhnlich erfolgreichen und transformativen Jahren haben wir den Unternehmenswert mehr als vervierfacht, und wir betrachten 61,00 € als einen fairen Preis für unsere Aktionärinnen und Aktionäre. Wir haben jetzt die Gelegenheit, mit einer der weltweit führenden Investmentfirmen ein neues Kapitel in unserer Geschichte aufzuschlagen. Die globale Plattform und finanziellen Ressourcen von Carlyle werden uns dabei helfen, unsere eingeschlagene Strategie noch schneller und nachhaltiger umzusetzen. Hiervon profitieren unsere Kunden und Partner, aber auch alle Kolleginnen und Kollegen bei der SNP.“

Die Annahmefrist für das Angebot, in der die Aktionäre der SNP ihre Aktien andienen können, hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 31. Januar 2025 begonnen und endet am 7. März 2025, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main). Den SNP-Aktionärinnen und -Aktionären wird empfohlen, das öffentliche Übernahmeangebot der Bieterin über ihre Depotbank anzunehmen. Das detaillierte Angebot ist in der von der Bieterin herausgegebenen Angebotsunterlage unter https://www.succession-offer.com zu finden.

Die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats von SNP zum freiwilligen öffentlichen Barübernahmeangebot der Bieterin ist auf der Website von SNP verfügbar: https://investor-relations.snpgroup.com/de/

Über SNP

SNP (Ticker: SHF.DE) ist mit seiner weltweit führenden Technologieplattform Kyano ein zuverlässiger Partner für Unternehmen, die bei Transformationsvorhaben und für mehr Geschäftsagilität auf wegweisende datengestützte Funktionalitäten setzen. Kyano integriert alle technischen Möglichkeiten und Partnerfunktionalitäten für eine softwarebasierte ganzheitliche Datenmigration und das Datenmanagement. In Kombination mit dem BLUEFIELD-Ansatz setzt Kyano einen weltweiten Industriestandard für die schnelle und sichere Reorganisation und Modernisierung von SAP-zentrierten IT-Landschaften bei gleichzeitiger Nutzung datengesteuerter Innovationen.

Weltweit vertrauen über 3.000 Kunden aller Branchen und Größen auf SNP, unter ihnen 20 der DAX 40 und mehr als 100 der Fortune 500 Unternehmen. Die SNP-Gruppe beschäftigt weltweit rund 1.500 Mitarbeitende an 35 Standorten in 20 Ländern. Das Unternehmen mit Stammsitz in Heidelberg erzielte im Geschäftsjahr 2024 einen vorläufigen Umsatz von rund 254 Mio. EUR.

Weitere Informationen unter www.snpgroup.com

Voltabox AG: Martin Hartmann wird neuer CEO und Florian Seitz neuer CFO von Voltabox, Patrick Zabel verlässt Vorstand - Triathlon Holding veräußert Beteiligung - Erwerb von EKM und strategische Neuausrichtung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Paderborn, 10. Februar 2025 – Der Aufsichtsrat der Voltabox AG (DE000A2E4LE9) hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, mit sofortiger Wirkung Martin Hartmann zum Vorstandsvorsitzenden (CEO) und Florian Seitz zum Finanzvorstand (CFO) der Voltabox AG zu bestellen. Gleichzeitig scheidet Patrick Zabel, dessen reguläre Amtszeit noch bis zum 31. März 2025 liefe, aus persönlichen Gründen im Einvernehmen mit der Gesellschaft aus dem Vorstand aus, um sich neuen Aufgaben zu stellen.

Die Triathlon Holding GmbH, die mit einer Beteiligung von 47,88 % Hauptaktionärin der Voltabox AG ist, hat der Gesellschaft heute ihre Absicht mitgeteilt, ihre Voltabox-Aktien vollständig zu veräußern. Einen Anteil von 28 % am Grundkapital übernimmt die JIAOGULAN Holding AG, eine Investmentgesellschaft nach Liechtensteiner Recht, als neue strategische Ankeraktionärin. 12,88 % der Voltabox-Aktien erwirbt zudem die Geraer Batterie-Dienst GmbH, eine von Martin Hartmann beherrschte Beteiligungsgesellschaft („GBD“). Die FAS Beratung und Vermögensverwaltung GmbH, eine von Florian Seitz beherrschte Beteiligungsgesellschaft, beteiligt sich in Höhe von 7 % an der Voltabox AG.

Die entsprechenden Aktienkaufverträge sind Teil einer heute abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, in der sich die Voltabox AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats verpflichtet, 99 % der Geschäftsanteile an der EKM Elektronik GmbH („EKM“) von der Triathlon Holding GmbH und der AXXELLON GmbH, einer Tochtergesellschaft der Triathlon Holding GmbH, zu einem festen Gesamtkaufpreis von rund EUR 28,5 Mio. zu erwerben. Der Erwerb wird durch ein ebenfalls heute abgeschlossenes und mit 3 % p.a. verzinstes Nachrangdarlehen der GBD gegenüber der Voltabox AG in entsprechender Höhe finanziert. Das Darlehen ist durch die Verpfändung der erworbenen EKM-Geschäftsanteile an die GBD besichert. EKM beschäftigt sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Lösungen im Bereich elektronischer Baugruppen und Geräte, womit die Voltabox AG ihre Geschäftstätigkeit strategisch erweitern möchte. Der Vollzug der Aktienveräußerungen durch die Triathlon Holding GmbH und des Erwerbs der EKM-Geschäftsanteile durch die Voltabox AG stehen noch unter verschiedenen Bedingungen, deren Eintritt noch im Laufe des Monats Februar 2025 erwartet wird.

Vorbehaltlich des Abschlusses der vorgenannten Transaktionen beabsichtigt die Voltabox AG, sämtliche Vermögenswerte, die ihren Geschäftsbereich „VoltaMobil“ umfassen, an die Triathlon Holding GmbH zu veräußern. Der Geschäftsbereich VoltaMobil umfasst das Angebot von Hochvoltbatteriesystemen für Bus-, Bau-, Landmaschinen und leichte Nutzfahrzeuge. Die verbindliche Veräußerung der Vermögenswerte von VoltaMobil ist jedoch nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung, sondern soll vertraglich zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.

Das neue Management will durch diese strategischen Transaktionen ein nachhaltig profitables Geschäftsmodell der Voltabox AG etablieren, das die Grundlage für die Umsetzung der geplanten Wachstumsstrategie des Unternehmens bilden soll.

Über die Voltabox AG

Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte Voltabox AG (ISIN DE000A2E4LE9) ist ein technologiegetriebener Anbieter von Elektronik- und Elektromobilitätslösungen. Kerngeschäft sind elektronische Komponenten bis hin zu ganzen Baugruppen, die sowohl in industriellen als auch in Consumer-Anwendungen zum Einsatz kommen, sowie Batteriesysteme auf Lithium-Ionen-Basis für Bau- und Landmaschinen sowie Elektro- und Hybrid-Busse. Darüber hinaus ist Voltabox über die Tochtergesellschaft GreenCluster GmbH im Bereich der infrastrukturellen Energiegewinnung tätig. Weitere Informationen sind unter www.voltabox.ag verfügbar.

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2017 angedient hatten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Sonntag, 9. Februar 2025

DLA Piper berät Gründungsgesellschafter der Metro AG bei Aktionärsvereinbarung im Rahmen des angestrebten Delisting

Pressemitteilung der Kanzlei DLA Piper vom 7. Februar 2025

DLA Piper hat die Meridian Stiftung als Gründungsgesellschafter der Metro AG bei einer Aktionärsvereinbarung mit der EP Global Commerce (EPGC) beraten, die mit Abschluss des von EPGC angestrebten Delisting der Metro AG wirksam wird. 

Die beiden Gründungsgesellschafter Meridian und die Beisheim Gruppe sind seit 1964 an der Metro AG beteiligt und halten über ihre jeweiligen Gesellschaften insgesamt 24,99% der Stimmrechte. Mit der Aktionärsvereinbarung haben sie sich mit dem größten Aktionär, EPGC, darauf verständigt, dass dieser nach dem Delisting die unternehmerische Führung bei der Metro AG übernehmen wird. Ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung der Metro AG können die Gründungsgesellschafter weiterhin frei ausüben. 

Das angestrebte Delisting der Metro AG soll die bereits eingeleiteten Transformationsmaßnahmen beschleunigen und erleichtern. Meridian und Beisheim bleiben Gesellschafter der Metro AG und werden ihre Aktien nicht in das Delisting-Erwerbsangebot der EPGC einliefern. 

Die Meridian Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung, deren Aktienvermögen durch die Palatin Verwaltungsgesellschaft mbH, Essen, verwaltet wird. 

Das DLA Piper-Team stand unter der gemeinsamen Federführung der Partner Dr. Roland Maaß (Capital Markets) und Andreas Füchsel (Private Equity/M&A, beide Frankfurt).

Darüber hinaus waren beteiligt Partner Dr. Gunne Bähr, Counsel Dr. Volker Lemmer (beide Versicherungsrecht, Köln), Juliane Poss (Capital Markets) und Senior Associate Philipp Meyer Reichen (Private Equity/M&A; beide Frankfurt).

Samstag, 8. Februar 2025

Aktuelle StaRUG-Fälle

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei folgenden Unternehmen wurde eine Restrukturierung nach dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) zu Lasten der bisherigen Aktionäre diskutiert, beantragt bzw. bereits durchgeführt. In den Restrukturierungsplänen wird in der Regel eine Kapitalherabsetzung auf Null ohne Bezugsrecht der Altaktionäre vorgesehen (mit anschließender Kapitalerhöhung), faktisch eine Enteignung der Altaktionäre.

- BayWa AG: Restrukturierung diskutiert

- Endor AG: Restrukturierungsvorhaben nach StaRUG war geplant, Insolvenz

- ESPG AG: Restrukturierungsplan rechtskräftig, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro

- GERRY WEBER International AG: Restrukturierungsplan

- LEONI AG: Restrukturierungsplan rechtskräftig, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro

- Mynaric AG: Restrukturierung angekündigt, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro

- Softline AG: erfolgreiche Restrukturierung, Kapitalschnitt und Umwandlung in GmbH, ausscheidende Aktionäre erhielten eine Abfindung in Höhe von EUR 1,00 je Aktie, NOVENTIQ Holdings plc alleinige Gesellschafterin

- Spark Networks SE: Restrukturierungsplan, vom AG Charlottenburg gebilligt, MGG Investment Group wurde alleiniger Aktionär

- VARTA AG: Restrukturierungsplan nach Beschluss des LG Stuttgart rechtskräftig, Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null Euro, Verfassungsbeschwerden der Aktionärsvereinigungen SdK und DSW

Freitag, 7. Februar 2025

Mynaric AG: Mynaric sichert sich USD 28 Mio. Überbrückungsdarlehen, verlängert drei ausstehende Überbrückungsdarlehen, stimmt USD 25 Mio. Sanierungsdarlehen zu und beschließt Restrukturierung nach dem StaRUG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

MÜNCHEN, 7. Februar 2025 - Die Mynaric AG (NASDAQ: MYNA; ISIN: US62857X1019) (FRA: M0YN; ISIN: DE000A31C305) (das "Unternehmen") gibt die Gewährung eines vierten Überbrückungsdarlehens, die Verlängerung des Fälligkeitsdatums für ihre drei ausstehenden Überbrückungsdarlehen, stimmt einem Sanierungsdarlehen zu und beschließt eine finanzielle Restrukturierung durch ein Verfahren nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ("StaRUG") einzuleiten, bekannt.

Überbrückungsdarlehen

Das Unternehmen hat heute einen Änderungsvertrag zu dem bestehenden Darlehensvertrag mit seinen in den USA ansässigen Darlehensgebern, CO FINANCE II LVS I LLC and OC III LVS LIII LP (die "U.S. Darlehensgeber"), abgeschlossen, bei denen es sich um Fondsgesellschaften handelt, die mit der in den USA ansässigen globalen Investmentgesellschaft Pacific Investment Management Company LLC ("PIMCO") verbunden sind, in dem die U.S. Darlehensgeber zustimmen, ein viertes Überbrückungsdarlehen in Höhe von USD 28 Mio. zur Verfügung zu stellen. Dieses Überbrückungsdarlehen ergänzt die ursprünglich im Rahmen des Darlehensvertrags bereitgestellten USD 95 Mio. und die drei Überbrückungsdarlehen in Höhe von insgesamt USD 21,5 Mio., welche die U.S. Darlehensgeber im vierten Quartal 2024 bereitgestellt und nun auf SCUR-Alpha 1797 GmbH, eine in Deutschland ansässige, mit PIMCO verbundene Zweckgesellschaft (das "SPV"), übertragen haben. Das neue Überbrückungsdarlehen soll den erwarteten laufenden Betriebs- und Arbeitskapitalbedarf des Unternehmens bis zum voraussichtlichen Abschluss des StaRUG-Verfahrens decken.

Das neue Überbrückungsdarlehen wird dem Unternehmen direkt zur Verfügung gestellt und vom Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften garantiert. Das neue Überbrückungsdarlehen wird mit einem festen Zinssatz von jährlich 4,5 % verzinst und ist am 7. Februar 2031 fällig. Die Bereitstellung des neuen Überbrückungsdarlehens hängt von der Erfüllung gewisser Bedingungen ab. Das Unternehmen erwartet, dass es alle notwendigen Bedingungen erfüllen und das Überbrückungsdarlehen heute zur Verfügung stehen wird, um den laufenden Betriebs- und Arbeitskapitalbedarf des Unternehmens bis zum voraussichtlichen Abschluss des StaRUG-Verfahrens zu decken.

Zusätzlich wird das Fälligkeitsdatum für die drei ausstehenden Überbrückungsdarlehen in Höhe von USD 21,5 Mio., deren Fälligkeitsdatum letzte Woche auf den 7. Februar 2025 verlängert wurde, nochmals auf den 30. Juni 2025 verlängert.

Die drei Überbrückungsdarlehen können immer noch vorzeitig gekündigt werden, wenn unter anderem der zuvor beauftragte unabhängige deutsche Restrukturierungssachverständige am oder vor dem Fälligkeitsdatum des Überbrückungsdarlehens mitteilt, dass es nicht mehr eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass das Unternehmen saniert werden kann.

Die Rückstellung, die das Unternehmen im Dezember 2024 für eventuelle Verbindlichkeiten aus Garantien in Höhe aller ausstehenden Darlehen, einschließlich Zinsen und Ausstiegsgebühr, gebildet hat, bleibt bestehen.

Sanierungsdarlehen

Das Unternehmen hat heute zudem ein separates Darlehen mit den U.S. Darlehensgebern abgeschlossen, gemäß dem diese ein zusätzliches USD 25 Mio. Darlehen bereitstellen, um den erwarteten Kapitalbedarf für den Produktionsplan des Unternehmens zu decken und den laufenden Betrieb in Einklang mit dem Restrukturierungsplan zu finanzieren (das "Sanierungsdarlehen").

Das Sanierungsdarlehen wird durch das Unternehmen und seine Tochtergesellschaften garantiert und besichert und ist mit jährlich 8 % verzinst. Die Verfügbarkeit des Sanierungsdarlehens ist von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig, einschließlich der Bestätigung des Restrukturierungsplans nach dem StaRUG und der Bestellung der erforderlichen Sicherheiten. Das Unternehmen erwartet, diese Bedingungen und alle anderen relevanten Bedingungen zu erfüllen und das Sanierungsdarlehen vollständig zur Verfügung zu haben, sobald der Restrukturierungsplan wirksam wird. Das Sanierungsdarlehen wird am 31. Dezember 2028 fällig und kann unter anderem bei Eintritt üblicher Kündigungsgründe vorzeitig gekündigt werden.

StaRUG-Verfahren

Der Vorstand des Unternehmens hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats des Unternehmens heute beschlossen, das zuständige Amtsgericht München – Restrukturierungsgericht – über ein Restrukturierungsvorhaben im Sinne des StaRUG zu informieren und wird eine entsprechende Benachrichtigung beim Restrukturierungsgericht mit dem Entwurf des Restrukturierungsplans einreichen. Ein Erörterungs- und Abstimmungstermin soll nach der Einreichung des finalen Restrukturierungsplans an das Restrukturierungsgericht festgesetzt werden. Zulieferer und Kunden des Unternehmens sind von dem Restrukturierungsplan nicht betroffen.

Gemäß dem Entwurf des Restrukturierungsplans sollen das momentan bestehende Darlehen in Höhe von USD 95 Mio. und die drei Überbrückungsdarlehen in Höhe von insgesamt USD 21,5 Mio. sowie die darauf entfallenen Zinsen und etwaige Ausstiegsgebühren durch das SPV erlassen werden.

Darüber hinaus ändert der Restrukturierungsplan die Rechte der bestehenden Aktionäre und sieht eine Herabsetzung des Stammkapitals auf null vor, gefolgt von einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte für die gegenwärtigen Aktionäre des Unternehmens. Nach den Bedingungen des Entwurfs des Restrukturierungsplans soll nur das SPV die Möglichkeit erhalten, neue Aktien des Unternehmens zu zeichnen als Gegenleistung für den weitreichenden Erlass von Forderungen des SPV und, somit für seinen unverzichtbaren Beitrag zur finanziellen Restrukturierung und Fortführung des Unternehmens. Das SPV hat, aufschiebend bedingt auf den Eintritt bestimmter Voraussetzungen, bereits zugestimmt, neue Aktien des Unternehmens zu zeichnen und unterstützt – gemeinsam mit den U.S. Darlehensgebern – die Umsetzung des Finanzierungskonzepts im Wege des StaRUG-Verfahrens. Die Vereinbarung mit dem SPV und den Darlehensnehmern sichert die erforderliche Mehrheit im StaRUG-Verfahren. Dementsprechend kann das StaRUG-Verfahren dazu führen, dass die Börsennotierung von Mynaric vollständig aufgehoben wird und alle bestehenden Mynaric-Aktionäre ihre gesamte Investitionen in das Unternehmen verlieren, wenn der Restrukturierungsplan wirksam wird und die Kapitalmaßnahme eingetragen wird. Das Unternehmen erwartet den Abschluss des StaRUG-Verfahrens in Q2/2025.

Die Unternehmen ist zu dem Schluss gekommen, dass die Einleitung des StaRUG-Verfahrens alternativlos ist. Ohne die im Entwurf des Restrukturierungsplans vorgesehenen Maßnahmen, die allesamt von der Zustimmung des betroffenen Darlehensgebern abhängen, wäre das Unternehmen schon im Februar 2025 zahlungsunfähig und bereits (bilanziell) überschuldet und müsste daher unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften kommt eine (teilweise) Refinanzierung oder die Aufnahme weiterer Schulden nicht in Betracht, da alle wesentlichen Vermögenswerte des hoch verschuldeten Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften bereits als Sicherheiten für bestehende Verbindlichkeiten dienen und entsprechend belastet sind. Auch eine Refinanzierung durch eine Kapitalerhöhung unter Beteiligung der derzeitigen Mynaric-Aktionäre hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Unternehmen angesichts seiner hohen Verschuldung und der zeitlichen Beschränkungen, die sich aus der sich verschlechternden Liquidität des Unternehmens ergeben, in der gegenwärtigen Situation keinen Investor finden konnte, der bereit wäre, sich an einer Kapitalerhöhung oder einem öffentlichen Übernahmeangebot zu beteiligen und diese zu unterstützen.

Der Entwurf des Restrukturierungsplans und damit die Wiederherstellung des Unternehmens hängt weitgehend von einer deutlichen Reduzierung der Verschuldung des Unternehmens ab, die nur durch einen umfassenden Forderungsverzicht der Darlehensgebers erreicht werden kann. Das SPV hat die (weitere) Unterstützung des Unternehmens und den Forderungserlass jedoch ausdrücklich von der geplanten Kapitalherabsetzung auf null und einer anschließenden Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte für die bestehenden Mynaric-Aktionäre abhängig gemacht.

Über Mynaric

Mynaric (NASDAQ: MYNA) (FRA: M0YN) ist führend in der industriellen Revolution der Laserkommunikation durch die Herstellung optischer Kommunikationsterminals für Luft-, Raumfahrt- und mobile Anwendungen. Laserkommunikationsnetzwerke bieten Konnektivität vom Himmel aus und ermöglichen ultrahohe Datenraten und eine sichere Datenübertragung über große Entfernungen zwischen beweglichen Objekten für drahtlose terrestrische, mobile, luft- und weltraumgestützte Anwendungen. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in München und weitere Niederlassungen in Los Angeles, Kalifornien, und Washington, D.C. Weitere Informationen finden Sie unter mynaric.com.

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der AGROB Immobilien AG

RFR InvestCo 1 GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs nach § 11 Abs. 4 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen Bestimmung von Abfindung und Ausgleich unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der RFR 1 InvestCo GmbH und der AGROB Immobilien AG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht München I (Az.: 5 HK O 14351/22 e) über die Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung der außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG gibt die Antragsgegnerin, die RFR InvestCo 1 GmbH, den Inhalt des am 23.12.2024 gerichtlich festgestellten Vergleichs bekannt.

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 23.12.2024 beschlossen:

Präambel:

Die Hauptversammlung der AGROB Immobilien AG fasste am 30.8.2022 den Beschluss, dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ABGROB Immobilien AG als beherrschter und der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft zuzustimmen. Der Vertrag sah eine Barabfindung von € 39,22 je Vorzugsaktie und von € 40,12 je Stammaktie vor. Die Ausgleichszahlung sollte nach dem Vertrag brutto € 1,53 je Vorzugsaktie und brutto € 1,47 je Stammaktie betragen. Der Beschluss wurde am 16.11.2022 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 81 Antragsteller - unter anderem (...) - haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich insbesondere darauf, die Anwendung der Ertragswertmethode sei bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft nicht sachgerecht; vielmehr hätte die Net Asset Value-Methode angewandt werden müssen, woraus ein höherer Unternehmenswert abgeleitet werden müsse. Aber selbst über das Ertragswertverfahren müsse die Kompensation erhöht werden, was sich vor allem daraus ergebe, dass die geplanten Mieten angesichts der indexierten Miete zu deutlich höheren Umsätzen schon im Jahr 2023 führen müssten. Mit der Fertigstellung des Projekts „set“ müsse schon deutlich vor 2026 gerechnet werden, wobei auch höhere Mieteinnahmen zu erwarten seien als der Planung zugrunde gelegt. Angesichts der sehr guten Mieterstruktur könne in der Ewigen Rente nicht mit Umsatz- und Ertragsreduzierungen geplant werden. Zu hoch angesetzt sei der Kapitalisierungszinssatz im Rahmen der Ertragswertmethode in all seinen Komponenten. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sei mit zu geringen Werten angesetzt worden, was vor allem für nicht betriebsnotwendige Immobilien gelte. Der Ausgleich hätte anhand des Börsenkurses ermittelt werden müssen.

Die Antragsgegnerin hält dagegen die beschlossene Barabfindung wie auch den Ausgleich für angemessen. Für die Barabfindung ergebe sich dies bereits aus der alleinigen Maßgeblichkeit des Börsenkurses. Das Ertragswertverfahren stelle sich als grundsätzlich anerkannte und gebräuchliche Methode dar, die auch heranzuziehen sei, nachdem es sich bei der AGROB Immobilien AG nicht um eine klassisch vermögensverwaltende Gesellschaft handele und daher die Net Asset Value-Methode nicht eingreifen könne. Die Umsatzplanung berücksichtige sachgerecht die Indexierung der Mieten. In der Ewigen Rente seien inflationäre Tendenzen hinreichend abgebildet. Kein Anpassungsbedarf bestehe beim zutreffend abgeleiteten Kapitalisierungszinssatz. Die Wertermittlung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke beruhe auf den zugrunde zu legenden Bodenrichtwerten. Beim Ausgleich sei zutreffend der Ertragswert herangezogen worden; beim festen Ausgleich bilde der Börsenkurs nicht die Untergrenze selbst bei niedrigerem Ertragswert. Der Verrentungszinssatz sei zutreffend ermittelt worden.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:
I.

1. Die gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 15.07.2022 auf € 40,12 je Stammaktie und auf € 39,22 je Vorzugsaktie festgesetzte Barabfindung wird im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) - für alle außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG im Sinne von § 305 AktG um € 0,88 je Stammaktie und um € 0,78 je Vorzugsaktie ("Erhöhungsbetrag Abfindung") erhöht auf nunmehr € 41,00 je Stammaktie und auf € 40,00 je Vorzugsaktie ("Erhöhte Barabfindung").

2. Die gemäß § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 15.07.2022 auf € 1,47 je Stammaktie und auf € 1,53 je Vorzugsaktie festgesetzte Ausgleichszahlung wird - ebenfalls im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) - für alle außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG im Sinne von § 304 AktG um € 0,09 je Stammaktie und um € 0,03 je Vorzugsaktie ("Erhöhungsbetrag Ausgleich") erhöht auf nunmehr einheitlich € 1,56 brutto je Stamm- und je Vorzugsaktie ("Erhöhte Ausgleichszahlung").

3. Die Erhöhte Barabfindung sowie die Erhöhte Ausgleichszahlung wird unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 30.08.2022 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB verzinst.

4. Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bis zur Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziff. I.[8.] angenommen haben, den „Erhöhungsbetrag Abfindung“ nebst Zinsen nach vorstehendem Abs. (3).

5. Für außenstehende Aktionäre, die das Barabfindungsangebot bis zur Bekanntmachung dieses Vergleichs nach Ziff. I. 8. noch nicht angenommen haben, zahlt die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären den „Erhöhungsbetrag Ausgleich“ nebst Zinsen nach vorstehendem Abs. (3). Für sie endet die Frist zur Annahme des Angebots auf die Erhöhte Barabfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und Ziff. I.1. dieses Vergleichs zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziff. I. 8.

6. Die sich aus Ziffer I. 1. und 2. ergebenden Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Zinsen sind soweit möglich unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.

7. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der AGROB Immobilien AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

8. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Aktionäre der AGROB Immobilien AG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in dem Nebenwerteinformationsdienst GSC-Research und in dem Publikationsorgan der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. „AnlegerPlus" entsprechend der zur Bekanntgabe der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung und des Ausgleichs erfolgten Vorgehensweise über die Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs zu informieren; in dieser Veröffentlichung bzw. diesen Anschreiben werden die Einzelheiten der technischen Abwicklung zur Auszahlung der erhöhten Barabfindung bekannt gegeben. Auf Anforderung wird die Antragsgegnerin den Antragstellern die Abwicklungshinweise unmittelbar zukommen lassen.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Die an diesem Vergleich beteiligten Antragsteller und die Antragsgegnerin erklären das gerichtliche Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und beendet. Die Antragsteller nehmen ihre Anträge hiermit zurück. Die Antragsgegnerin stimmt der für die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller kostenfreien Rücknahme der Anträge zu. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle außenstehenden Aktionäre der AGROB Immobilien AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

...

V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaiger Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 2. Hs. AktG erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

4. Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

VI.

...

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Februar 2025

Antizipatorisches Pflichtangebot für Aktien der Rosenbauer International AG

Die Robau Beteiligungsverwaltung GmbH, Wels, rund um KTM-Chef Stefan Pierer, Red-Bull-Chef Mark Mateschitz und die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich (RLB OÖ) hat im Januar ein "Antizipatorisches Pflichtangebot gemäß §§ 22 ff ÜbG“ an die Aktionäre der in der Brandbekämpfung (Feuerwehrautos, Löschwägen und -systeme etc.) tätigen Rosenbauer International AG, Leonding vorgelegt. Dieses läuft schon seit dem 17. Januar 2025 noch bis zum 14. Februar 2025, 17:00 Uhr. Geboten werden EUR 35,00 ex Dividenden je Angebotsaktie.

Hengeler Mueller berät METRO beim Delisting

Pressemitteilung der Kanzlei Hengeler Mueller vom 6. Februar 2025

Die METRO AG hat mit ihrer Großaktionärin EP Global Commerce GmbH („EPGC“) eine sog. Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Darin hat sich EPGC verpflichtet, den Aktionären der METRO AG im Rahmen eines Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, alle noch nicht von EPGC gehaltenen Aktien der METRO AG gegen eine Geldleistung in Höhe von 5,33 Euro je Aktie zu erwerben. METRO AG hat sich verpflichtet, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der METRO AG zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.

Hengeler Mueller Team für METRO


M&A/Gesellschaftsrecht: Dr. Carsten Schapmann, Dr. Christian Strothotte (beide Partner), Bernardo Wappler, Dr. Florian Klose und Dr. Jesco Lindner (alle Associate, alle Düsseldorf).

Gerresheimer AG bestätigt Diskussionen mit Private Equity Investoren über mögliches Übernahmeangebot

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 7. Februar 2025 – Der Vorstand der Gerresheimer AG (ISIN: DE000A0LD6E6, "Gerresheimer") reagiert auf Presseberichte und bestätigt, dass sich Gerresheimer in ersten Diskussionen mit Private Equity Investoren befindet, die gegenüber dem Vorstand auf informeller und unverbindlicher Basis ihr Interesse bekundet haben, ein mögliches öffentliches Übernahmeangebot für Gerresheimer zu erörtern. Diese Diskussionen befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob es tatsächlich zu einem öffentlichen Übernahmeangebot kommen wird. Gerresheimer wird etwaige Angebote im besten Interesse des Unternehmens prüfen.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting angekündigt
  • Beta Systems Software AG: geplante Verschmelzung auf die SPARTA AG

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: Übernahmeangebot von CVC, danach Delisting-Angebot angekündigt
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung zunächst durch Anfechtungsklage verzögert, Eintragung im Handelsregister am 13. November 2024 (Fristende am 13. Februar 2025)
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Hauptversammlung am 13. Dezember 2024

  • infas Holding Aktiengesellschaft: übernahmerechtlicher Squeeze-out durch Ipsos Dach Holding AG beantragt
  • Linus Digital Finance AG: Delisting
  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Eintragung am 6. Januar 2025 (Fristende: 7. April 2025)

  • MedNation AG (früher: Eifelhöhen-Klinik AG): Delisting-Erwerbsangebot

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský)

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out

  • S IMMO AG: Squeeze-out zugunsten der IMMOFINANZ AG, Eintragung im Firmenbuch am 3. Dezember 2024

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
  • SHS Viveon AG: Delisting, Sidetrade S.A hält inzwischen mehr als 87,85 %, Squeeze-out wahrscheinlich
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt

  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • SURTECO GROUP SE: Übernahmeangebot

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephitos Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
(Angaben ohne Gewähr) 

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