Zu dem Beitrag in der WirtschaftsWoche (mit Bezahlschranke):
Aktienmarkt: Handel nach Delisting – Ein Alleinstellungsmerkmal der Hamburger Börse (wiwo.de)
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Zu dem Beitrag in der WirtschaftsWoche (mit Bezahlschranke):
Aktienmarkt: Handel nach Delisting – Ein Alleinstellungsmerkmal der Hamburger Börse (wiwo.de)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum 2013 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG (damals neben Parfümerien - "Come in and find out!" - auch Bücher, Schmuck, Mode und Süßwaren) liegt nunmehr das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen,vor. Der Sachverständige Dr. Franken kommt darin auf einen Wert des Unternehmens zur Stichtag in Höhe von EUR 2.236,4 Mio. und einen abgeleiteten Wert von EUR 56,82 je Aktie. Im Vergleich zu den von der Antragsgegnerin angebotenen EUR 37,64 je Aktie bedeutet dies eine Erhöhung um 50,96 %.Kürzlich war über eine Börsenrückkehr von DOUGLAS spekuliert worden:
SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Kehrt DOUGLAS nach dem Squeeze-out an die Börse zurück? Laut FAZ soll ein „Intention to Float“ (ITF) Ende Februar verkündet werden: Zeitplan für Douglas-Börsengang steht fest (faz.net)
LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Douglas GmbH (früher: Beauty Holding Two GmbH)
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Douglas GmbH:
Rechtsanwälte Gibson Dunn, 60310 Frankfurt am Main (früher: Latham & Watkins)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MAN SE auf die zum
VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE hat das LG München I
nach einer krankheitsbedingten Terminsaufhebung im letzten Jahr nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Oktober 2024, 10:30 Uhr, ggf. mit einer Fortsetzung am Folgetag bestimmt.
Zu diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr Wirtschaftsprüfer Hendrik Duscha von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars, geladen werden.
LG München I, Az. 5 HK O 12085/21Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Sie herzlich zur Online-Teilnahme am 10. International Investment Forum (IIF) am 21. Februar 2024 ab 09:55 Uhr (MEZ) einzuladen.
Das IIF findet bereits zum zehnten Mal seit seiner Gründung im Jahr 2021 statt und bietet eine Plattform, auf der Investoren mit ausgewählten international orientierten Unternehmen in Kontakt treten können.
Als Live-Veranstaltung im Online-Format ermöglicht das International Investment Forum einen direkten Zugang zu nationalen und internationalen börsennotierten Unternehmen aus Europa, Australien und Nordamerika. Diese Unternehmen kommen aus verschiedenen Branchen wie Industrie, Software, Handel, Immobilien, Rohstoffe, Wasserstoff & Solar, Energie und vielen anderen Bereichen. Die teilnehmenden Unternehmen gewähren einzigartige Einblicke in ihre Geschäftsmodelle und die aktuelle Entwicklung, und stehen den Investoren während der Veranstaltung live im Chat für Fragen zur Verfügung.
"Wir sind begeistert, dass wir mit dem kommenden IIF im Februar bereits zum zehnten Mal unsere internationale Investorenkonferenzreihe starten und somit das Konferenzjahr 2024 einläuten können. Unser Format hat sich in der globalen Finanzgemeinschaft bewährt, weshalb wir wieder hochinteressante, international orientierte Unternehmen aus verschiedenen Branchen für die Präsentation auf unserem Forum gewinnen konnten," erklärt Manuel Hölzle, CEO der GBC AG, als Veranstalter.
„Die Globalisierung ist nach drei Jahrzehnten ausgelaufen und stellt Unternehmen sowie Regierungen vor neue Herausforderungen. Wer zum Beispiel den Zugang zu Wolfram kontrolliert, kontrolliert auch Rüstung. Marktteilnehmer erhalten beim International Investment Forum spannende Einblicke zu Entwicklungen aus erster Hand,“ so Mario Hose, Geschäftsführer der Apaton Finance GmbH.
Das IIF wird wieder von unseren Analysten der GBC AG, Matthias Greiffenberger und Julien Desrosiers, moderiert.
Es präsentieren sich folgende Unternehmen in 30-minütigen Slots:
Altech Advanced Materials AG | (ISIN DE000A31C3Y4) – Deutschland |
Manuka Resources Ltd. | (ISIN AU0000090292) – Australien |
Tick Trading Software AG | (ISIN DE000A35JS99) – Deutschland |
MGI Media & Games Invest SE | (ISIN SE0018538068) – Schweden |
net digital AG | (ISIN DE000A2BPK34) – Deutschland |
Advanced Blockchain AG | (ISIN DE000A0M93V6) – Deutschland |
RedFish LongTerm Capital S.p.A. | (ISIN IT0005549354) – Italien |
Pulsar Helium Inc. | (ISIN CA7459321039) – Kanada |
Defence Therapeutics Inc. | (ISIN CA24463V1013) – Kanada |
Globex Mining Enterprises Inc. | (ISIN CA3799005093) – Kanada |
Defense Metals Corp. | (ISIN CA2446331035) – Kanada |
First Hydrogen Corp. | (ISIN CA32057N1042) – Kanada |
dynaCERT Inc. | (ISIN CA26780A1084) – Kanada |
Klimat X Developments Inc. | (ISIN CA49863L1067) – Kanada |
Saturn Oil & Gas Inc. | (ISIN CA80412L8832) – Kanada |
Almonty Industries Inc. | (ISIN CA0203981034) – Kanada |
Cardiol Therapeutics Inc. | (ISIN CA14161Y2006) – Kanada |
Desert Gold Ventures Inc. | (ISIN CA25039N4084) – Kanada |
Kraken Energy Corp. | (ISIN CA50075X1024) – Kanada |
NurExone Biologic Inc. | (ISIN CA67059R1091) – Kanada |
Das vollständige Programm mit den Präsentationszeiten zum 10. IIF finden Sie HIER.
Bitte melden Sie sich für das IIF ausschließlich über unsere Website www.ii-forum.com an.
Die Teilnahme ist als Fachkonferenz MiFID II-compliant und kostenfrei.
Wir freuen uns auf Sie!
Das Konferenzteam der GBC AG und Apaton Finance GmbH
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- Heliad veröffentlicht vorläufiges Ergebnis 2023 sowie NAV zum 31.12.2023 Positives IFRS-Ergebnis in Höhe von ca. EUR 20,1 Mio., u.a. resultierend aus der Verschmelzung der Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA sowie der Komplementärgesellschaft Heliad Management GmbH auf die Heliad AG (ehemals FinLab AG) und der positiven Kursentwicklung der flatexDEGIRO AG.
- NAV zum 31.12.2023 in Höhe von ca. EUR 157,8 Mio.
- Negatives HGB-Ergebnis in Höhe von ca. EUR 15,6 Mio. insbesondere resultierend aus den Abschreibungen auf einzelne Beteiligungen im Finanzanlagevermögen, u.a. Nextmarkets und Instafreight.
Frankfurt am Main, den 13.02.2024 - Die Heliad AG (ISIN DE0001218063, Ticker A7A) hat nach Auswertung der vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2023 ein positives Jahresergebnis in Höhe von EUR 20,1 Mio. nach International Financial Reporting Standards (IFRS) erwirtschaftet (pro forma zum 31.12.2022: EUR -48,8 Mio.) und konnte das Jahr mit einem Nettoinventarwert (NAV) in Höhe von EUR 157,8 Mio. (zum 30.09.2023: EUR 152,8 Mio.) beenden. Der NAV pro Aktie beträgt zum 31.12.2023 EUR 18,76 (zum 30.09.2023: EUR 18,17).
Die positive Entwicklung nach IFRS ist u.a. auf die Verschmelzung der Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA sowie der Komplementärgesellschaft Heliad Management GmbH auf die Heliad AG zurückzuführen, da die ursprünglich gehaltenen Anteile an der Heliad Equity Partners GmbH & Co. KGaA nicht mehr zum Börsenkurs, sondern mit dem Net Asset Value angesetzt werden. Der aus den Verschmelzungen resultierende positive Nettoeffekt beläuft sich auf EUR 21,8 Mio. Darüber hinaus hat sich der Kursanstieg der flatexDEGIRO AG von EUR 6,33 zum 31.12.2022 auf EUR 11,17 zum 31.12.2023 positiv auf das IFRS-Ergebnis ausgewirkt. Die gesamte Position an der flatexDEGIRO AG beläuft sich zum 31.12.2023 auf EUR 57,4 Mio. Insgesamt entwickelte sich das Beteiligungsportfolio positiv, so konnten Raisin, Enpal und zuletzt auch FINN wesentliche Finanzierungsrunden abschließen.
Gegenläufige Effekte resultieren hauptsächlich aus der Abschreibung auf einzelne nicht-börsennotierte Beteiligungen im Finanzanlagevermögen. Zu diesen Beteiligungen gehören vor allem die Beteiligungen Nextmarkets und Instafreight. Aufgrund der Abschreibungen im Finanzanlagevermögen wird ein negatives Ergebnis in Höhe von EUR 15,6 Mio. nach deutschem Handelsrecht (HGB) erwartet (zum 31.12.2022: EUR +2,0 Mio.).
Die Werte sind vorläufig und ungeprüft. Der Jahresfinanzbericht 2023 wird spätestens bis zum 30.04.2024 unter www.heliad.de in der Rubrik Investor Relations veröffentlicht.
Über Heliad
Heliad (ISIN: DE0001218063 / Ticker: A7A) ist eine börsennotierte Investment Gesellschaft mit dem Ziel sowohl Unternehmer als auch Investoren gleichermaßen zu unterstützen. Die Gesellschaft investiert in marktführende Unternehmen, unabhängig von Sektor und regionaler Herkunft, mit der Absicht, die nächste Wachstumsphase anzutreiben. Heliad unterstützt als börsennotierte Gesellschaft mit einem starken Team und strategischen Partnern Unternehmen vor, während und nach einem IPO und ebnet den Weg zu öffentlichen Kapitalmärkten. Dabei erlaubt es die Evergreen-Struktur von Heliad, unabhängig von den üblichen Finanzierungslaufzeiten zu agieren, und bietet Aktionären bereits vor dem IPO einen einzigartigen Zugang zu Marktrenditen, ohne Einschränkungen oder Begrenzungen bezüglich der Größe der Investments. Weitere Informationen über uns finden Sie unter www.heliad.de und folgen Sie uns auf LinkedIn.
Schreiben der GANÉ Aktiengesellschaft vom 12. Februar 2024:
Liebe Freunde und Bekannte,
sehr geehrter Investoren,
mit großer Verwunderung haben wir heute – noch dazu aus der Presse statt von unseren Geschäftspartnern – die Nachricht erhalten, dass wir nach dem Willen der Kapitalverwaltungsgesellschaft ACATIS zum 31. März 2024 die Fondsberatung, unter dem Haftungsdach der BN & Partners Capital AG, für unseren erfolgreichen Value Event-Mischfonds abgeben sollen. Diese Mitteilung ist für uns irritierend, da wir nicht nur den Fonds initiiert und dessen Methodik entwickelt haben, sondern in den vergangenen fünfzehn Jahren auch eine beeindruckende Erfolgsgeschichte mit zahlreichen Auszeichnungen und Höchstbewertungen vorweisen können, die ihre Höhepunkte in der Auszeichnung zum „Fondsmanager des Jahres“ 2019 und 2024 für die Fondsberater Dr. Uwe Rathausky und Henrik Muhle gefunden hat.
Vor diesem Hintergrund war die Zusammenarbeit mit ACATIS bislang sehr partnerschaftlich und gut. ACATIS begründet seine Entscheidung nun in der Presse damit, dass wir zwischenzeitig mit dem GANÉ Global Balanced Fund einen weiteren Mischfonds aufgelegt haben und fürchtet dadurch eine Wettbewerbssituation und Mittelabflüsse. Diese Begründung ist offensichtlich vorgeschoben, auch wenn dieser Fonds wie übrigens auch der GANÉ Global Equity Fund sich in der Tat aufgrund ihrer Performance einer hohen Nachfrage erfreuen. Beide Produkte bedienen aber ein anderes Risikoprofil. Auch ACATIS hat in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche neue Produkte lanciert, ohne dass wir deswegen unsere Zusammenarbeit in Frage gestellt hätten.
Seit der gemeinsamen Auflage des Fonds im Jahr 2008 haben wir die Value Event-Investmentphilosophie des ehemaligen ACATIS GANÉ Value Event Fonds (seit 01.10.2022 ACATIS Value Event Fonds) mit großer Leidenschaft für die Investoren sehr erfolgreich umgesetzt. Wir werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, unseren treuen und loyalen Investoren diese Expertise auch in Zukunft zur Verfügung zu stellen.
Selbstverständlich werden wir trotz der unerwarteten Nachricht auch weiterhin für unsere Kunden da sein und sie mit unserem Know-How und unseren Produkten unterstützen.
Sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen, halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.
Herzliche Grüße,
Ihr GANÉ-Team
Corporate News
Feldkirchen bei München, 13. Februar 2024 – (ISIN DE000A0LR936) – Mit Wirkung zum 08. Februar 2024 wurden folgende Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern der STEICO SE bestellt:
Herr O’Gorman bekleidete über 18 Jahre verschiedene Management-Positionen im Kingspan Konzern und verantwortete zuletzt einen Umsatz von über 1 Mrd. €. Darüber hinaus nahm er eine führende Rolle bei der Entwicklung der Nachhaltigkeitsagenda im Rahmen der Kingspan Unternehmensstrategie ein. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand 2022 übt er weiterhin beratende Tätigkeiten für den Kingspan Konzern aus.
Die Neubestellung erfolgte gerichtlich für den Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung der STEICO SE.
Nach dem Erwerb von 51,0% der STEICO Aktien strebte die Kingspan Holding GmbH eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat der STEICO SE an. Vor diesem Hintergrund hatten die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder Hr. Dr. Jürgen Klass sowie Hr. Prof. Dr. h. c. Heinrich Köster ihr jeweiliges Verwaltungsratsmandat im Januar 2024 niedergelegt.
CORPORATE NEWS
Düsseldorf, 13. Februar 2024 - Die InVision AG (ISIN: DE0005859698) hat gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) beantragt (Delisting-Antrag). Der Delisting-Antrag der Gesellschaft erfolgt auf Basis einer Delisting-Vereinbarung mit ihrer Hauptaktionärin Acme 42 GmbH nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Acme 42 GmbH am 18. Januar 2024.
Nach erfolgtem Delisting wird der Handel mit InVision-Aktien nur noch eingeschränkt möglich sein, was sich negativ auf den Aktienkurs und den erzielbaren Verkaufspreis der Aktien auswirken kann. Darüber hinaus werden zahlreiche Transparenzpflichten für die InVision AG entfallen und die Gesellschaft wird die Offenlegung von Informationen auf das gesetzliche Minimum reduzieren, sodass ein Einblick in die laufende Geschäftstätigkeit der InVision AG künftig nur noch in geringem Umfang gegeben sein wird.
Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen InVision-Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme vom 24. Januar 2024, das Erwerbsangebot der Acme 42 GmbH in Höhe von 6,09 Euro je Aktie anzunehmen. Das Angebot kann noch bis Freitag, den 16. Februar 2024, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), über die Depotbanken angenommen werden. Die detaillierten Bedingungen des Angebots können der Angebotsunterlage zum Delisting-Erwerbsangebot entnommen werden, die auf der Internetseite www.acme-42.de/offer zur Verfügung steht.
Über InVision:
Seit 1995 hilft InVision ihren Unternehmenskunden, die Produktivität und Qualität der Arbeit zu steigern und die Kosten zu senken. Zur InVision-Gruppe gehören die Marken injixo, eine Cloud-Software zum Workforce Management für Contactcenter, und The Call Center School, ein Cloud-Learning-Angebot für Contactcenter-Profis. Die InVision AG (IVX) ist im General Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.
Weitere Informationen unter: www.ivx.com
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung
Im Zeitraum vom 05. Februar 2024 bis einschließlich 09. Februar 2024 hat die Commerzbank AG insgesamt 7.110.176 Aktien im Rahmen ihres laufenden Aktienrückkaufprogramms gekauft, das mit der Bekanntmachung vom 09. Januar 2024 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 angekündigt wurde.
Dabei wurden jeweils folgende Stückzahlen gekauft:
Datum Stück Aktien Durchschnittskurs (EURO)
05.02.2024 1.390.199 10,7898
06.02.2024 1.382.795 10,8472
07.02.2024 1.429.225 10,4952
08.02.2024 1.462.725 10,2548
09.02.2024 1.445.232 10,3789
Der Erwerb der Aktien der Commerzbank AG erfolgte ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) durch eine von der Commerzbank AG beauftragte Bank.
Detaillierte Informationen über die Transaktionen gemäß Art. 2 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Internetseite der Commerzbank AG veröffentlicht (https://investor-relations.commerzbank.com/de/aktienrueckkauf/).
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zu dem Squeeze-out bei der bis Ende 2021 börsennotierten vOffice SE zugunsten der RA-MICRO Holding GmbH & Co KG haben mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre um eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung gebeten. Das LG Flensburg will die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Az. 6 HKO 4/24 verbinden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen.
LG Flensburg, Az. 6 HKO 4/24Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ISRA VISION AG hat das OLG Frankfurt am Main die Sache am 11. Januar 2024 verhandelt. Dabei wurde Herr WP Andreas Creutzmann von der sachverständigen Prüferin IVA angehört. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 hat das OLG die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung der Barabfindung beendet.
Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht auf der Grundlage einer Schätzung anhand des Börsenkurses die angebotene Barabfindung als angemessen bestätigt (Beschluss, S. 16). Für die Heranziehung des Börsenkurses sei jedoch eine umfassende, abwägende Entscheidung im Einzelfall erforderlich (S. 17). Vorliegend seien Informationsdefizite der Marktteilnehmer oder gar Kursmanipulationen nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dies allein rechtfertige zwar noch die die Heranziehung des Börsenkurses. Wenn der Börsenkurs nicht geeignet sei, das Risiko der Gesellschaft angemessen zu reflektieren, so dass auf eine Peer Group abgestellt wird, spreche grundsätzlich auch viel dafür, dass der Börsenkurs dann auch nicht den inneren Wert zuverlässig abbilde (S. 18). Auch bei einem verzerrten eigenen Betas der Gesellschaft sei jedoch nicht zwingend von einer mangelnden Aussagekraft des Kurse auzugehen. Sofern etwa das 2-Jahre-Beta der Gesellschaft ungeignet sei, weil die Kurse im Zeitraum von ein bis zwei Jahren vor der Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme verzerrt waren, impliziere dies nicht, dass auch die Kurse im Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe verzerrt seien müssen, auch wenn Anlass zu einer genaueren Analyse bestehe (S. 19). Hier sei der Aktienkurs maßgeblich durch das freiwillige Übernahmeangebot bestimmt worden., so dass er nicht mehr Ausdruck des unternehmensindividuellen, operativen Risikos der Gesellschaft sein könne (S. 19). Gleichzeitig spiegele der Kursverlauf während der Angebotsfrist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Angebotsbedingungen wider. Da der Kurs nicht oberhalb des angebotenen Betrag gelegen habe, könne der Kurs als Obergrenze des inneren Werts der Gesellschaft und mithin zur Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung herangezogen werden. Der Kurs könne zwar als Risikomaßstab nicht herangezogen werden, wohl aber als Obergrenze für den inneren Wert (S. 20).
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Februar 2024, Az. 21 W 129/22
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 3-05 O 57/21
SCI AG u.a. ./. ISRA VISION GmbH (zuvor: ISRA VISION AG, vormals: Atlas Copco Germany Holding AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gibson Dunn & Crutcher LLP, 60310 Frankfurt am Main
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der (früheren) AMIRA Verwaltungs AG hat das LG München I mit Beschluss vom 9. Februar 2024 die Barabfindung auf EUR 1.886,05 je Aktie angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um ca. 10,3 % im Vergleich zu den von der Antragsgegnerin gezahlten EUR 1.710,- (nachgebessert von ursprünglich EUR 1.632,-).
Die Antragsgegnerin und die Antragsteller können innerhalb von einem Monat ab Zustellung in die Beschwerde gehen.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PETROTEC AG, Borken, im Rahmen einer Verschmelzung dieser Gesellschaft auf die REG Germany AG hatte das LG Dortmund den vom Gericht bestellten Sachverständigen WP Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 28. September 2022 angehört. Da die Antragsgegnerin dem gerichtlichen Vergleichvorschlag nicht nähertreten wollte, hat das Gericht von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme angefordert. Dem Sachverständigen wurde dabei u.a. aufgegeben, den Unternehmenswert auf Grundlage eines Betafaktors von 1,28 zu bestimmen. In der nunmehr den Beteiligten zur Verfügung gestellten ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktobert 2023 kommt er auf einen Wert je Aktie in Höhe von EUR 1,13.von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem
Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der
früheren cash.life AG, Pullach, hatte das LG München I den auf den 18.
Januar 2024 angesetzten Verhandlungstermin abgesagt. Ein neuer Termin wurde nunmehr auf den 16. Mai 2024, 10:30 Uhr, anberaumt.
Bei diesem Termin sollte der Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Frederik Ruthardt, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellchaft (jetzt: RSM Ebner Stolz), angehört werden.
LG München I, Az. 5 HK O 13521/22 Frankfurt am Main, im Februar 2024
Fahrenheit AcquiCo GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Februar 2024
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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Infromationen: kanzlei@anlageanwalt.de
SdK initiiert Klagemöglichkeit
Den Aktionären der STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda Healthcare Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist (bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von 63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit 8.265.142 Aktien (13,26 % der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“) zwischen Nidda Healthcare mit STADA zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.
Mehrere ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR 220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der Stada AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient hatten.
Nach Aufforderung durch die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017. Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der Nachzahlungsanspruch ist Stand heute somit noch nicht verjährt.
Die SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche Informationen zum Verfahren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 08. Februar 2023
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.