Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären der Odeon Film AG angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Auf Grund Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gruschwitz Textilwerke AG vom 31.05.2016 sind die Stammaktien der Minderheitsaktionäre der Gruschwitz Textilwerke AG auf den Hauptaktionär, die pdm Holding AG, gegen Gewährung einer von der pdm Holding AG zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 89,08 je Stammaktie der Gruschwitz Textilwerke AG gemäß §§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übertragen worden. Verschiedene ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben beim Landgericht Stuttgart Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gestellt.
I. Landgericht Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 07.10.2019 (Az.: 31 O 36/16 KfHSpruchG) entschieden:
„In dem Rechtsstreit
1) Verbraucherzentrale f. Kapitalanleger e.V., (...)
- Antragsteller -
44) Dr. Maser, als Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre, Löffelstraße 42, 70587 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
gegen
pdm Holding AG, vertreten durch d. Vorstand, Schützenstraße 72, 89231 Neu-Ulmhat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schumann, den Handelsrichter Irtingkauf und den Handelsrichter Dipl.-Kfm. Renz am 07.10.2019 beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 30, 31, 38 und 39 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge der übrigen Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden als unbegründet zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller Ziff. 30, 31, 38 und 39 jeweils 1/43, jeweils gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten. Die Antragsteller tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnende Vergütung des gemeinsamen Vertreters sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
5. Der zur Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.“
II. Oberlandesgericht Stuttgart
Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart haben verschiedene Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 31.03.2021 (Az.: 20 W 8/20) entschieden:
„In Sachen
1) Verbraucherzentrale f. Kapitalanleger e.V., (...)
- Antragsteller -
44) Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, als Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -
Prozessbevollmächtigter zu 1:Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405
gegen
pdm Holding AG, vertreten durch d. Vorstand, Schützenstraße 72, 89231 Neu-Ulm
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gähkopf 3, 70192 Stuttgart
wegen Feststellung der angemessenen Abfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG
hier: Beschwerde nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG)
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Starke und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Mollenkopf am 31.03.2021 beschlossen:
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 10, 11, 13, 15 bis 21, 27 sowie 42 und 43 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 (31 O 36/16 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.“
Die Bekanntgabe der Beschlüsse erfolgt gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG. Die Beschlüsse werden gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe wiedergegeben.
Quelle: Bundesanzeiger vom 13. August 2021
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem von der
msg systems ag mit der msg life ag als beherrschter Gesellschaft
abgeschlossenen Beherrschungsvertrag hat das LG Stuttgart mit dem kürzlich zugestellten Beschluss vom 14. Juni 2021 Herrn Rechtsanwalt Dr. Rieg von der Kanzlei KUHL CARL NORDEN BAUM zum gemeinsamen Vertreter bestellt.
Nach Mitteilung des Landgerichts handelt es sich um das erste Spruchverfahren, das dort in elektronischer Form ("eAkte") geführt wird.
Den Minderheitsaktionären wird in dem Beherrschungsvertrag eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,48 je msg life-Aktie angeboten. Die msg systems garantiert für die Laufzeit des Beherrschungsvertrags den außenstehenden Aktionären der msg life, die das Abfindungsangebot nicht annehmen möchten, für jedes Geschäftsjahr je msg life-Aktie eine feste jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,04 brutto („Garantiedividende“) abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag, netto EUR 0,03.
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren:
(Angaben ohne Gewähr)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation AG hat das LG Frankfurt am Main kürzlich die Barabfindung auf EUR 10,23 je ADC-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_29.htmlCorporate News
- Top-15 % der Branche in der Gesamtbewertung der von EcoVadis
beurteilten Unternehmen
- Verbesserungen insbesondere im Bereich Umwelt tragen zum guten
Ergebnis bei
Silber-Status mit 59/100 Punkten (Vorjahr 54/100)
- Nachhaltigkeit und verantwortliche Unternehmensführung als Managementprinzipien
München, 18. August 2021 - Die Schaltbau Holding AG [ISIN DE000A2NBTL2] hat
ihre Punktzahl beim jährlichen Nachhaltigkeitsrating von EcoVadis erneut
verbessert und mit 59/100 (Vorjahr: 54/100) Punkten wiederum den
Silber-Status erreicht. EcoVadis gehört mit über 75.000 bewerteten
Unternehmen zu den großen, global tätigen Rating-Anbietern für das Thema
Nachhaltigkeit. Im Branchenvergleich (Herstellung von elektronischen
Bauelementen und Leiterplatten) konnte sich die Schaltbau-Gruppe unter den
Top-15 % der von EcoVadis beurteilten Unternehmen platzieren. Verbesserungen
insbesondere im Bereich Umwelt tragen zu diesem Ergebnis bei. Nachhaltigkeit
und verantwortliche Unternehmensführung gehören zu den Managementprinzipien
der Schaltbau-Gruppe.
"Wir freuen uns sehr über das gerade im Branchenvergleich sehr gute
Abschneiden im diesjährigen Rating", so Dr. Jürgen Brandes, CEO der
Schaltbau Holding AG. "Die erneute Verbesserung um weitere 5 Punkte zeigt,
dass wir mit der Umsetzung unserer ESG-Strategie auf dem richtigen Weg
sind."
Umfassendes CSR-Rating
EcoVadis ist ein weltweit tätiger Anbieter von Nachhaltigkeitsbewertungen
zur kollaborativen Leistungsverbesserung für globale Lieferketten. Die
EcoVadis-Bewertungen konzentrieren sich auf 21 Kriterien aus den vier
Themenbereichen Umwelt, Arbeits- und Menschenrechte, Ethik und nachhaltige
Beschaffung, die auf internationalen Nachhaltigkeitsstandards wie den
Global-Compact-Grundsätzen, den Konventionen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO), dem Standard der Global Reporting Initiative
(GRI), der Norm ISO 26000 und den CERES-Grundsätzen basieren.
Der jährliche Nachhaltigkeitsbericht der Schaltbau Holding AG ist auf der
Website www.schaltbaugroup.com unter dem Menüpunkt Verantwortung veröffentlicht.
Über die Schaltbau-Gruppe
Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt
a.M. notierte Schaltbau Holding AG (ISIN: DE000A2NBTL2) gehört mit einem
Jahresumsatz von etwa 500 Mio. EUR und etwa 3.000 Mitarbeitern zu den
international führenden Anbietern von Systemen und Komponenten für die
Verkehrstechnik und die Investitionsgüterindustrie. Die Unternehmen der
Schaltbau-Gruppe mit den Kernmarken Pintsch, Bode, Schaltbau und SBRS
entwickeln hochwertige Technik und kundenspezifische technologische Lösungen
für Bahninfrastruktur, Schienenfahrzeuge sowie Straßen- und Nutzfahrzeuge.
Als einer der wenigen Spezialisten für intelligente Energiekonzepte auf
Gleichstrombasis ist die Schaltbau-Gruppe darüber hinaus Innovationstreiber
für schnell wachsende Zukunftsmärkte wie New Energy / New Industry und
E-Mobility.
Mehr Informationen zur Schaltbau-Gruppe finden Sie unter:
https://schaltbaugroup.com/de