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Freitag, 30. April 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pironet AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Pironet AG, München (zuvor: Köln), zugunsten der Cancom SE die Spruchanträge nunmehr in der I. Instanz mit Beschluss vom 16. April 2021 zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum OLG München einreichen.

In den Entscheidungsgründen akzeptiert das Landgericht eine Marktrisikoprämie von 5,5 % als sachgerecht. Der aus einer Peer group ermittelte Beta-Faktor von unverschuldet 0,95 könne der Ermittlung des Risikozuschlags zugrunde gelegt werden. Auch der mit 1 % in der Ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag müsse nicht erhöht werden.

LG München I, Beschluss vom 16. April 2021, Az. 5 HK O 5711/19
SCI AG u.a. ./. Cancom SE
79 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Cancom SE:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 40211 Düsseldorf (RA Goslar)
Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP Sobanski)
sachverständige Prüferin: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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