Boursorama S.A.
Boulogne Billancourt
Bekanntmachung
des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht
Köln mit dem führenden Aktenzeichen 82 O 107/15 im Zusammenhang mit dem Ausschluss
der Minderheitsaktionäre der OnVista AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)
- ISIN: DE0005461602
/ WKN: 546160 -
In dem Spruchverfahren beim Landgericht Köln (Az. 82 O 107/15) der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der OnVista AG gegen die Boursorama S.A. zur Bestimmung der angemessenen
Barabfindung nach einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out haben die Parteien vor
dem Landgericht Köln einen Vergleich geschlossen. Die Antragsgegnerin gibt den Vergleich
nunmehr gemäß Ziffer IV des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 6. November 2017
nachfolgend den abgeschlossenen Vergleich bekannt:
In der Zivilsache
1. […]
…
58. […]
Verfahrensbevollmächtigte: […]
gegen
die
Boursorama S.A., vertreten durch den Vorstand, 18 Qu du Point du Jour,
92100 Boulogne-Billancourt
[nunmehr: rue Traversiére 44, 92772 Boulogne-Billancourt], Frankreich,
- Antragsgegnerin
-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Hoffmann Liebs Fritsch & Partner
Rechtsanwälte mbB, Kaiserswerther Straße 119, 40474 Düsseldorf,
gemäß § 11 Absatz 4 SpruchG wird festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten folgenden
Vergleich geschlossen haben:
I.
1. |
Die gezahlte Barabfindung von € 3,01 je Stückaktie wird auf €
4,00 erhöht. Der Erhöhungsbetrag
von € 0,99 ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in
das Handelsregister an, also ab dem 30. Juli 2015, mit jährlich 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
|
2. |
Die sich aus Ziffer I.1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind
unverzüglich und
unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen
sind anzurechnen.
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3. |
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden
Nachzahlungsverpflichtungen
ist für die ehemaligen Aktionäre der OnVista AG kosten-, provisions- und spesenfrei.
|
II.
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Absatz
4
Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren
beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht
zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Absatz 3 SpruchG.
III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der OnVista
AG.
Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).
V.
1. |
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller
und der
ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich
welcher Art und welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie
etwaige Ansprüche nach § 327 b Absatz 2, 2. Halbsatz AktG, erledigt und abgegolten.
|
2. |
Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die
zur Beilegung des
Spruchverfahrens getroffen wurden; weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit
solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert,
dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären
der OnVista AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden
sind und keine zusätzlichen Leistungen an ehemalige Aktionäre der OnVista AG geflossen
sind und fließen werden.
|
3. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden
oder eine notwendige
Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vergleichs nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur
Ausfüllung einer Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die soweit
wie möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck
dieses Vergleichs gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die
Regelungslücke erkannt hätten.
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4. |
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich
ist Köln.
|
VI.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem
wesentlichen
Inhalt nach nebst den Regularien zum Empfang der Abfindung unverzüglich in der nächst
erreichbaren Ausgabe des Bundesanzeigers, in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt
(nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung), im Nebenwerte-Informationsdienst
"GSC-Research" sowie auf der Internetplattform "AnlegerPlusNews (www.anlegerplus.de)"
bekannt zu machen.
Hinweise zur technischen
Abwicklung der Zuzahlung gemäß dem obigen Vergleich
Im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. November 2017 wurde die von der Hauptversammlung
der OnVista AG („
OnVista“) festgesetzte Barabfindung für den Squeeze-out der
Minderheitsaktionäre der Gesellschaft
durch die Hauptaktionärin Boursorama S.A. endgültig von € 3,01 je Aktie um € 0,99
auf € 4,00 je Aktie erhöht.
Die Erhöhung der Barabfindung ("Nachbesserungsbetrag") sowie die Zinszahlungen
werden
von der Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt.
Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre
der OnVista AG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.
Ehemalige OnVista-Aktionäre, die nach
wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto
unterhalten,
über das seinerzeit die ursprüngliche
Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out der On¬Vista-Minderheitsaktionäre
abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich
der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags
zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie
erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions-
und spesenfrei.
Berechtigte ehemalige OnVista-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung
gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw.
mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die
ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Squeeze-out abgewickelt wurde,
um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur
Auszahlung.
Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche
Behandlung wird den berechtigten ehemaligen OnVista-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen
Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen OnVista-Aktionäre
gebeten,
sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.
Boulogne Billancourt, im Juli 2018
Boursorama
S.A.
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Juli 2018