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Donnerstag, 23. Februar 2017

Delisting-Erwebsangebot für msg life ag-Aktien

Aus der Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der msg life ag macht die msg systems AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Delisting-Erwebsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: MSG LIFE AG INHABER-AKTIEN O.N.
WKN: 513010
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Delisting-Erwebsangebot
Anbieter: msg systems AG
Zwischen-WKN: A2E41B
Abfindungspreis: 2,38 EUR je Aktie

Sonstiges: Der Vorstand der msg life ag hat am 16.01.2017 durch eine Ad hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass er beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der msg life ag-Aktien durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der msg life-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life ag-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt. Das freiwillige öffentliche Delisting-Erwerbsangebot soll es dem Vorstand der msg life ag ermöglichen, das Delisting einzuleiten und einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der msg life ag-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse frühestens zum Ende der Annahmefrist des freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots zu stellen.

Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: Verfassungsbeschwerde eines Antragstellers

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main erstinstanzlich eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az. 3-5 O 104/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/spruchverfahren-squeeze-out-didier.html. Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege im Rahmen einer Anfechtungsklage auf EUR 94,50 erhöht worden.

Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat hingegen kürzlich mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (Az. 21 W 37/12) den Barabfindungsbetrag auf EUR 102,37 angehoben (+ 12,35%), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/beendigung-des-spruchverfahrens-zum_30.html.

Dagegen hat einer der Antragsteller/Beschwerdeführer, Herr Martin Büchele, persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das OLG das Verfahren an das LG zur Sachverhaltsaufklärung zurückweisen müssen. Die Schätzungen des OLG beruhen nach seiner Auffassung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Nach seiner Ansicht müsse das Gericht stets eine bestmögliche Schätzung vornehmen und seine Schätzung begründen, insbesondere wenn die Schätzung am Rande einer Bandbreite liege. Auch will er die Relevanz anderer Standards als diejenigen des IDW geklärt wissen.

Dienstag, 21. Februar 2017

Squeeze-out bei der AKN Eisenbahn AG

Bei der Hauptversammlung der AKN Eisenbahn AG am 30. März 2017 soll folgender Übertragungsbeschluss hinsichtlich der im Streubesitz befindlichen 55 Namensaktien gefasst werden:

Die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft mit Sitz in Kaltenkirchen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 498,41 für je eine auf den Nennbetrag von EUR 52,00 lautende Aktie der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft auf das Land Schleswig-Holstein als Hauptaktionär der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft übertragen.

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal (Erhöhung der Barabfindung von EUR 939,19 auf EUR 1.878,83: + 100%)

Stadt Wuppertal


Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens

vor dem Landgericht Düsseldorf, 

mit dem führenden Aktenzeichen 35 O 154/15 [AktE]
im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal 

(Amtsgericht Wuppertal, HRB 2197)


zwischen
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

- Antragsteller -

Vertreter außenstehender Aktionäre:
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

und

der Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberbürgermeister, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Heuking Kühn Lüer Wojtek, 40474 Düsseldorf

Präambel


(1)
Die Hauptversammlung der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal vom 21. August 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Stadt Wuppertal zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. November 2015 in das Handelsregister eingetragen.

(2)
Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Düsseldorf eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.
(3)

Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien - ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen - auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:


§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1)
Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 100,00 von EUR 939,19 um EUR 939,19 auf EUR 1.878,83 und

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 1.000,00 von EUR 9.391,91 um EUR 9.391,91 auf EUR 18.783,82
erhöht.

(2)
Die gesetzliche Verzinsung gemäß § 327b Abs. 2 AktG ist bei der Bemessung der Erhöhungsbeträge bereits abgegolten, sodass diese nicht zu verzinsen sind.


§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1)
Der jeweilige Erhöhungsbetrag wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt. Mit der Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sind sämtliche auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag entfallenden Zinsansprüche und eventuelle Ansprüche nach § 327b Abs. 2 Hs. 2 AktG abgegolten.
(2)
Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 3 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Dr. Katja Plückelmann, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, unter Angabe des Aktenzeichens: 465/Stadt Wuppertal.
(3)
Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.


§ 3
Kosten

[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]


§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1)
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der
Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.
(2)
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
(3)
Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.


§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt mit Ausnahme des Rubrums und der Kostenregelung unter vorstehendem § 3 auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Soweit die Bekanntmachung in Börsenpflichtblättern veranlasst wird, wird eine solche Bekanntmachung nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.


§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(2)
Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.
(4)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
(5)
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stadt Wuppertal

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Februar 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der MWG-Biotech AG

Eurofins Genomics B.V.

Breda, Niederlande


Bekanntmachung
über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der MWG-Biotech AG, Ebersberg

- ISIN DE000A1CRPP2 / WKN A1CRPP -


Die außerordentliche Hauptversammlung vom 13.12.2016 der MWG-Biotech AG, Ebersberg, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Eurofins Genomics B.V., Breda, Niederlande, die über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MWG-Biotech AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 03.02.2017 in das Handelsregister der MWG-Biotech AG beim Amtsgericht München (HRB 123420) eingetragen. Damit sind kraft Gesetz alle Aktien der Minderheitsaktionäre der MWG-Biotech AG auf die Eurofins Genomics B.V. übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Die Eurofins Genomics B.V. hat sich gem. § 327 b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der MWG-Biotech AG


eine Barabfindung von EUR 3,20


je auf den Namen lautender Stückaktie der MWG-Biotech AG zu zahlen.

Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten Prüfer, PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herrn Wirtschaftsprüfer Marcus Jüngling, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der MWG-Biotech AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Aktionäre der MWG-Biotech AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen; die Übertragung der Aktien an die Eurofins Genomics B.V. und die Zahlung der Barabfindung auf das jeweilige Konto des ausscheidenden Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre grundsätzlich provisions- und spesenfrei. Als Abwicklungsstelle für die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung fungiert die Dero Bank AG, München.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gem. § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der MWG-Biotech AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der MWG-Biotech AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Eurofins Genomics B.V. übergegangen sind.

Breda/Niederlande, im Februar 2017

Eurofins Genomics B.V.

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Februar 2017

Übernahmeangebot für SinnerSchrader-Aktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

Accenture Digital Holdings GmbH Campus Kronberg 1, 61476 Kronberg im Taunus Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 107550

Zielgesellschaft:

SinnerSchrader Aktiengesellschaft Völckersstraße 38, 22765 Hamburg Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 74455
ISIN: DE0005141907 (WKN: 514190)

Accenture Digital Holdings GmbH (die 'Bieterin') hat am 20. Februar 2017 entschieden, den Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der SinnerSchrader Aktiengesellschaft (die 'SinnerSchrader-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 9,00 je SinnerSchrader-Aktie in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot werden im Internet unter http://accenture.de/company-acquisition veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Die Bieterin ist eine Gesellschaft der Accenture Gruppe, ein weltweit führendes Dienstleistungsunternehmen, das ein breites Portfolio von Services und Lösungen in den Bereichen Strategie, Consulting, Digital, Technologie und Operations anbietet. Im Wege mehrerer Aktienkaufverträge mit verschiedenen Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft vom 20. Februar 2017 hat die Bieterin Ansprüche auf die Übertragung von insgesamt 7.171.473 SinnerSchrader-Aktien (was rund 62,13% des Grundkapitals der SinnerSchrader Aktiengesellschaft entspricht) zu einem Kaufpreis von EUR 9,00 je SinnerSchrader-Aktie erworben. Die Übertragung der Aktien unter den Aktienkaufverträgen auf den Bieter soll voraussichtlich bis Ende März 2017 erfolgen (vorbehaltlich der einschlägigen kartellrechtlichen Freigaben).

Das Übernahmeangebot wird unter den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen (insbesondere der einschlägigen kartellrechtlichen Freigaben) stehen. 

Wichtiger Hinweis:

Die Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') in der Angebotsunterlage der Bieterin für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Investoren und Inhabern von SinnerSchrader-Aktien wird empfohlen, die maßgeblichen, das Übernahmeangebot betreffenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von SinnerSchrader- Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot der Bieterin zum Kauf von SinnerSchrader-Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch die Bieterin.

Ein Angebot zum Erwerb der SinnerSchrader-Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage und wird sich ausschließlich nach deren Bestimmungen richten. Die Bedingungen in der Angebotsunterlage können von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, abweichen.

Den Aktionären der SinnerSchrader Aktiengesellschaft wird empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu erhalten.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ('WpÜG') und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') unterbreitet werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere nicht der Rechtsordnungen der USA, Australiens und Japans) wird nicht erfolgen. Folglich werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt werden. Die Aktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ('USA') sowie in jeder anderen Jurisdiktion, in der ein solches Angebot bzw. eine solche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes nicht gesetzeskonform wäre, stellt diese Veröffentlichung weder ein Angebot, Wertpapiere zu kaufen, noch die Aufforderung zu einem Angebot, Wertpapiere zu verkaufen, dar.

Das Übernahmeangebot wird weder direkt noch indirekt in den USA oder in die USA hinein, über den US-Postweg oder durch irgendein Mittel des Handels mit dem Ausland oder zwischen den US-Bundestaaten (any means or instrumentality of foreign or interstate commerce) einschl. Telekopie, Telex, Telefon, Email oder sonstiger Arten der elektronischen Kommunikation, noch über die Einrichtungen einer nationalen Wertpapierbörse (national securities exchange) in den USA durchgeführt.

SINNERSCHRADER AG UND ACCENTURE VEREINBAREN ZUSAMMENSCHLUSS; ACCENTURE KÜNDIGT FREIWILLIGES ÖFFENTLICHES ÜBERNAHMEANGEBOT FÜR SÄMTLICHE AKTIEN DER SINNERSCHRADER AG AN

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die SinnerSchrader Aktiengesellschaft ("SinnerSchrader") hat heute nach entsprechenden Beschlüssen von Aufsichtsrat und Vorstand mit der Accenture Digital Holdings GmbH, einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Accenture Holding GmbH & Co. KG und Teil des Accenture-Konzerns ("Accenture"), ein sogenanntes Business Combination Agreement ("Zusammenschlussvereinbarung") geschlossen. In der Vereinbarung hat sich Accenture unter anderem verpflichtet, den Aktionären von SinnerSchrader ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle SinnerSchrader-Aktien zu unterbreiten. Den Aktionären von SinnerSchrader soll eine Gegenleistung von 9,00 Euro in bar pro SinnerSchrader-Aktie angeboten werden. Dies entspräche einem Aufschlag von rund 31 Prozent gegenüber dem volumengewichteten 3-Monatsdurchschnittskurs der SinnerSchrader-Aktie zum Handelsschluss am vergangenen Freitag, den 17. Februar 2017.

In der Zusammenschlussvereinbarung haben sich SinnerSchrader und Accenture des Weiteren auf wesentliche Eckpfeiler der Transaktion und ihr gemeinsames Verständnis hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung von SinnerSchrader für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Übernahmeangebots geeinigt. SinnerSchrader und Accenture sehen in der geplanten Zusammenarbeit und dem Zusammenschluss der Unternehmen eine große Chance für Kunden, Arbeitnehmer und Aktionäre beider Gesellschaften. Accenture hat erklärt, die weitere Entwicklung von SinnerSchrader langfristig zu unterstützen. Dabei sollen die bestehenden Standorte der Gesellschaft erhalten und ausgebaut werden. Zudem würde Accenture den Verbleib des bestehenden Managements von SinnerSchrader begrüßen.

Accenture hat die Gesellschaft im Übrigen darüber informiert, dass sie mit wesentlichen Aktionären der Gesellschaft am heutigen Tag Aktienkauf- und Übertragungsverträge geschlossen hat. Dadurch wird Accenture insgesamt 7.171.473 SinnerSchrader-Aktien (dies entspricht ca. 62,13 Prozent aller SinnerSchrader-Aktien) erwerben, sofern der damit verbundene Kontrollerwerb von den Kartellbehörden in Deutschland und Österreich genehmigt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat von SinnerSchrader werden im Einklang mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach Erhalt der durch Accenture zu veröffentlichenden Angebotsunterlage zu dem Angebot Stellung nehmen und weitere Einzelheiten der Zusammenschlussvereinbarung darstellen. Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat derzeit, das geplante Übernahmeangebot zu unterstützen. Die Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats wird unter https:// sinnerschrader.ag veröffentlicht werden.

Im Zusammenhang mit der Transaktion und der Umsetzung der Zusammenschlussvereinbarung werden der SinnerSchrader-Gruppe im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich mitarbeiterbezogene Aufwendungen in Höhe von bis zu 3,8 Millionen Euro entstehen, die das EBITA in gleicher Höhe und um Steuereffekte vermindert auch das Konzernergebnis belasten werden. Diese Maßnahmen werden von Accenture und durch den im Rahmen dieser Transaktion erfolgenden Verkauf der von SinnerSchrader gehaltenen eigenen Aktien finanziert, was nach derzeitigem Kenntnisstand zu einem Ausgleich der Ergebnisbelastung im Eigenkapital führen wird. Die Geschäftsentwicklung der SinnerSchrader-Gruppe verläuft ansonsten im Hinblick auf Umsatz, EBITA und Konzernergebnis im Rahmen der bisherigen Prognose.

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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

ÜBER SINNERSCHRADER


SinnerSchrader gehört zu den führenden Digitalagenturen Europas mit dem Fokus auf Design und Entwicklung von digitalen Produkten und Services. Mehr als 500 Mitarbeiter arbeiten an der digitalen Transformation für Unternehmen wie Allianz, Audi, BMW, comdirect bank, ERGO, Telefónica, TUI, Unitymedia und VW. SinnerSchrader wurde 1996 gegründet, ist seit 1999 börsennotiert und hat Büros in Hamburg, Berlin, Frankfurt am Main, München, Prag und Hannover. http://sinnerschrader.com

Montag, 20. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PETROTEC AG

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der PETROTEC AG, Borken, haben beim Landgericht Dortmund die gerichtliche Überprüfung des von der Hauptaktionärin, der REG Germany AG, angebotenen Barabfindungsbetrags beantragt.

LG Dortmund, Az. 20 O 12/17 (AktE) u.a.

Samstag, 18. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft: LG München I erhöht Barabfindung auf EUR 33,37 (+ 7,13%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hat das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt. Der Nachbesserungsbetrag ist ab dem 17. März 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

Die Antragsgegner hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 31,15 je Augusta Technologie-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html. Die gerichtliche Anhebung entspricht damit einer Erhöhung um 7,13%.

Das Landgericht hatte die Sache am 7. April 2016 und am 12. August 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau WP Susann Ihlau und Herr WP Hendrik Duscha von der Mazars GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, angehört.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Planannahmen der Gesellschaft nicht zu korrigieren (S. 30 ff.). Eine unzulässige Anlassplanung lasse sich nicht annehmen. Das Gericht geht von einem Basiszinssatz in Höhe von 1,75% vor Steuern bzw. 1,29% nach Steuern aus. Bei dem Riskozuschlag geht das Gericht von 5,34% im Geschäftsjahr 2014, 5,4% im Geschäftsjahr 2015, 5,49% im Geschäftsjahr 2016, 5,51% im Geschäftsjahr 2017 sowie 5,5% im Terminal Value (ewige Rente) aus. Dabei setzt es eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5% vor Steuern und den von den Abfindungsprüfern ermittelten Betafaktor von 1,1 unverschuldet an. Der Wachtstumsabschlag in Höhe von 1% ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu korrigieren.

Insgesamt ergibt sich damit ein Ertragswert zum Stichtag in Höhe von EUR 209,5 Mio. Hinzu kommen EUR 56,7 Mio., die das Gericht für das nicht betriebsnotwendige Vermögen angesetzt hat, davon EUR 54,9 Mio nicht betriebsnotwendige Liquidität (S. 81). Das nicht betriebsnotwendige Grundstück in Veitsbronn wurde gesondert mit EUR 1,2 Mio. angesetzt (S. 82).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG vergleichsweise beendet

Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 16. Februar 2017:

In dem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 6/15 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann AG, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Januar 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

„Präambel

Aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 22. August 2014 und der hierzu gefassten Zustimmungsbeschlüsse beider Gesellschafter-/Hauptversammlungen von demselben Tage wurde die Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG mit dem Sitz in Siegen auf die Gontermann AG mit Sitz in Siegen verschmolzen. Für je 1 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG wurde in diesem Zusammenhang 1 auf den Namen lautende Stückaktie der Gontermann AG mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf bare Zuzahlung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.

Dies vorausgeschickt, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich geschlossen haben:

1. Die im Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsvertrag festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 330,00 für je 11 DM Hafteinlage der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz zur im Verschmelzungsvertrag vom 22. August 2014 festgelegten Barabfindung wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren Anteilsinhaber ausgezahlt. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und die weiteren Anteilsinhaber auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung. Von diesem Verzicht ausgenommen sind Ansprüche auf Zahlung einer Barabfindung aufgrund der in der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gontermann AG auf die Gontermann Holding GmbH („Squeeze Out“).

2. Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 23. August 2014 verzinst (Folgetag der die Zustimmung zur Verschmelzung beschließenden Gesellschafterversammlung der Gontermann Holding Industriebeteiligungen- und Handels-AG & Co. KG)."

STADA Arzneimittel AG: Einrichtung eines Ad-hoc Ausschusses

Aus der Bekanntmachung der Gesellschaft vom 16.02.2017:

Um den Vorstand der STADA Arzneimittel AG in der aktuellen Situation effizient bei der Wahrung des Unternehmensinteresses zu unterstützen, hat der Aufsichtsrat die Einrichtung eines Ad-hoc-Ausschusses des Gremiums beschlossen. Das aus fünf Personen bestehende Gremium unter Leitung des Aufsichtsratsvorsitzenden Ferdinand Oetker soll einen schnellen und engen Austausch zwischen beiden Organen der Gesellschaft sicherstellen und insbesondere bei zustimmungspflichtigen Geschäften eine effiziente Entscheidungsfindung ermöglichen.

Der Aufsichtsrat versteht die Gründung des Ausschusses als Ausdruck eines abgestimmten Vorgehens in den laufenden ergebnisoffenen Gesprächen, die der Vorstand mit voller Billigung und Unterstützung des Aufsichtsrats führt. Der Vorstand der STADA Arzneimittel AG hat die Einrichtung des Ausschusses explizit begrüßt und freut sich auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Die am 13. Februar 2017 per Ad-hoc-Aktualisierung der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar kommunizierten ergebnisoffenen Gespräche mit den beiden potenziellen Interessenten laufen unverändert weiter.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der The NewGen Hotels AG: LG Düsseldorf weist Anträge zurück

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der The NewGen Hotels AG hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20. Januar 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die Hauptversammlung der The NewGen Hotels AG am 10. März 2008 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Accor S.A. beschlossen (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde von der Antragsgegnerin auf EUR 39,00 Euro je Stückaktie der The NewGen Hotels AG festgesetzt.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017, Az.: 39 O 18/09 [AktE]
40 Antragsteller
Antragsgegnerin: Accor S.A.

Donnerstag, 16. Februar 2017

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) eingetragen

Die Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) hatte am 26. September 2016 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschende Gesellschaft zugestimmt. Die umgehende Eintragung des Unternehmensvertrags war zunächst durch Klagen verhindert worden. Die Eintragung und die Bekanntmachung erfolgten nunmehr am 14. Februar 2017. Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Mittwoch, 15. Februar 2017

Update zum Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IDS Scheer AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der IDS Scheer AG als beherrschter Gesellschaft mit einer Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte das LG Saarbrücken am 19. Juni 2013 eine Beweiserhebung durchgeführt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 hat das Gericht nunmehr der Antragsgegnerin mehrere Fragen gestellt und Aufgaben erteilt. So soll die Antragsgegnerin darlegen, inwieweit die im Konzernlagebericht 2009 ausgewiesenen liquiden Mittel in Höhe von EUR 129 Mio. bei dem Bewertungsgutachten berücksichtigt worden sind (Ziff. II) und inwieweit die Auflösungen von Einzelwertberichtigung in der Planung eingegangen sind (Ziff. IV). Die Antragsgegnerin soll des Weiteren eine Alternativberechnung des Zinsergebnisses vorlegen (Ziff. III) und die geplanten Synergieeffekte näher erläutern (Ziff. V und VI). Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die vor dem Stichtag gewährten Forschungszuschüsse in Gesamthöhe von EUR 3,3 Mio. nicht in die Bewertung eingeflossen sind (Ziff. VII).

In dem Spruchverfahren zu der nach dem BuG durchgeführten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hatte das LG Saarbrücken eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/fusion-ids-scheer-ag-lg-saarbrucken.html. Dieses Verfahren ist noch beim OLG anhängig.

LG Saarbrücken, Az. 7KfH O 34/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. SAG Beteiligungs GmbH
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SAG Beteiligungs GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Muueller, 60325 Frankfurt am Main

Grammer AG und Ningbo Jifeng Auto Parts planen strategische Partnerschaft

DGAP-News

Strategische Kooperation zwischen Ningbo Jifeng und Grammer zur Verbesserung der künftigen gemeinsamen Wettbewerbsposition insbesondere im chinesischen Automobilmarkt 

Ein verbundenes Unternehmen von Ningbo Jifeng zeichnet eine Pflichtwandelanleihe von 60 Millionen Euro unter Bezugsrechtsausschluss über circa 9,2 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Grammer AG 

Amberg, 14. Februar 2017 - Die beiden Automobilzulieferunternehmen Grammer AG und Ningbo Jifeng Auto Parts Co. haben heute ihre gemeinsame Absicht zur Gründung einer künftigen strategischen Partnerschaft erklärt. Die strategische Allianz wird die gemeinsame Wettbewerbsposition der beiden international tätigen Innenraumspezialisten verbessern und das zukünftige Wachstum und die Wertsteigerung beider Unternehmen sichern. 

Strategische Partnerschaft zum gemeinsamen Ausbau des chinesischen Geschäfts 

Durch die geplante Zusammenarbeit werden beide Unternehmen ihre Präsenz im wichtigen und attraktiven chinesischen Markt weiter ausbauen und ihr Produktangebot für vorhandene Kunden verbessern können. Die Produkte von Grammer und Ningbo Jifeng, die durch die strategische Partnerschaft zukünftig sowohl im Hoch-, im Mittel-, wie auch im Niedrigpreissegment angesiedelt sein werden, sind komplementär. 

Weiterhin ermöglicht die Partnerschaft beiden Unternehmen den Zugang zu lokalen und internationalen OEMs. Grammer wird dadurch Zugang zu lokalen OEMs und alternativen Vertriebswegen in China erhalten und von verbesserten Einkaufsbedingungen profitieren. Ningbo Jifeng wird durch die Partnerschaft Zugang zu den globalen Ressourcen und der Erfahrung von Grammer erhalten. 

Der chinesische Automarkt stellt für Grammer als größter und am schnellsten wachsender Automarkt der Welt ein hohes Potential dar. Gemessen am globalen Umsatz im Automotive Segment erzielt Grammer derzeit rund 15% seines Umsatzes im chinesischen Automobilmarkt. Ningbo Jifeng und Grammer werden zukünftig auch die Realisierung gemeinsamer Projekte und Gemeinschaftsunternehmen im chinesischen Markt sowie in anderen Märkten prüfen. 

Automobilhersteller begrüßen gemeinsame Partnerschaft 

Führende Automobilhersteller und Hauptkunden begrüßen ausdrücklich die geplante strategische Partnerschaft zwischen Grammer und Ningbo Jifeng. Beide Unternehmen sind langjährige und verlässliche Partner der Automobilindustrie. Mit Ningbo Jifeng lässt sich aus Sicht der Kunden der Aktionärskreis von Grammer erweitern. 

Ein verbundenes Unternehmen von Ningbo Jifeng zeichnet Pflichtwandelanleihe und wird somit den Aktionärskreis erweitern 

Im Rahmen der Kooperation hat ein verbundenes Unternehmen von Ningbo Jifeng eine Pflichtwandelschuldverschreibung unter Bezugsrechtsausschluss über circa 9,2 Prozent des Grundkapitals von Grammer gezeichnet. Die Pflichtwandelanleihe wird spätestens in einem Jahr nach Ausgabe in circa 1,1 Millionen stimmberechtigte Aktien der Grammer AG gewandelt, soweit der Anleihegläubiger nicht bereits zuvor sein Wandlungsrecht ausübt. Die Wandelanleihe hat ein Gesamtvolumen von 60 Millionen Euro. Zum Zeitpunkt der Wandlung etabliert sich Ningbo Jifeng durch das verbundene Unternehmen als ein bedeutender Aktionär in der Aktionärsstruktur der Grammer AG und festigt damit die gemeinsame strategische Partnerschaft zwischen den beiden Unternehmen. 

"Wir sind schon lange mit eigenen Werken in China aktiv und wollen unsere Position im weltweit größten Markt für Nutzfahrzeuge und Pkw deutlich ausbauen. Wir sehen hier noch erhebliches Wachstumspotenzial und freuen uns deshalb sehr, mit Ningbo Jifeng einen starken Partner für unser Automotive- Geschäft in China gefunden zu haben. Die künftige strategische Zusammenarbeit wird uns zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, weitere lokale chinesische Kunden mit unseren innovativen Produkten zu erreichen und zu beliefern,", so Hartmut Müller, CEO von Grammer. "Gleichzeitig gewinnen wir mit dem Ningbo Jifeng verbundenen Unternehmen einen neuen Aktionär, der die Aktionärsstruktur von Grammer im Sinne aller Aktionäre, Kunden und Mitarbeiter erweitert", erläuterte Hartmut Müller weiter. 

"Grammer hat als führender und innovativer Zulieferer international einen hervorragenden Ruf. Daher sind wir sehr stolz über die zukünftig geplante Zusammenarbeit. Die Beteiligung unserer Unternehmensgruppe an Grammer festigt unsere strategische Partnerschaft und wir unterstützen den erfolgreichen Kurs, den das Management von Grammer über die letzten Jahren verfolgt hat, in vollem Maße", so Yiping Wang, CEO und Chairman von Ningbo Jifeng Autoparts. 

Unternehmensprofil von Ningbo Jifeng Auto Parts Co. und Grammer AG 

Ningbo Jifeng Auto Parts Co. ist ein internationaler Automobilzulieferer für Innenraumkomponenten und einer der führenden Hersteller von Kopfstützen und Armlehnen in China. Das Unternehmen beschäftigt rund 2.600 Mitarbeiter an Standorten in China, Europa und Kanada. Zu den Kunden zählen führende Tier1-Systemhersteller sowie lokale und internationale Automobilhersteller. Ningbo Jifeng Auto Parts Co. wurde im Jahr 1996 in Ningbo, China gegründet und ist seit dem Jahr 2015 in Shanghai börsennotiert mit einer Marktkapitalisierung von aktuell über 1 Milliarde Euro. 

Die Grammer AG ist ein globaler Zulieferer in der Automobil- und Nutzfahrzeugindustrie und ist spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von Pkw-Innenraumkomponenten sowie Sitzsystemen für Offroad- Fahrzeuge, Lkw, Busse und Bahnen. Mit über 12.000 Mitarbeitern produziert der Grammer Konzern an rund 40 Standorten weltweit Kopfstützen, Armlehnen und Mittelkonsolen für den Automobilmarkt sowie gefederte Fahrer- und Passagiersitze für Nutzfahrzeuge. Der Grammer Konzern erwirtschaftete im Jahr 2016 einen Umsatz von rund 1,7 Milliarden Euro. Grammer ist seit 1996 börsennotiert mit einer Marktkapitalisierung von aktuell rund 650 Millionen Euro. Grammer erwirtschaftet derzeit weltweit einen Umsatz im Automotive-Segment von 1,2 Milliarden Euro. China, der weltweit größten Automobilmarkt, ist hierbei mit rund 15% vertreten. 

Über Ningbo Jifeng 

Die Ningbo Jifeng Auto Parts Co., Ltd. mit Sitz in der ostchinesischen Küstenstadt Ningbo wurde 1996 gegründet. Ningbo Jifeng ist im Bereich Automotive spezialisiert auf die Herstellung und Montage von Kopfstützen sowie Sitz- und Tür-Armlehnen vorwiegend für die Pkw-Industrie. Kunden sind internationale Premium-Automobilhersteller und OEMs.Ningbo Jifeng beschäftigt rund 2.600 Mitarbeiter an insgesamt acht Standorten in China, Europa und Kanada. Im Geschäftsjahr 2015 erwirtschaftete das Unternehmen Umsätze in Höhe von insgesamt rund 140 Millionen Euro. 87 Prozent seiner Umsätze erwirtschaftet Ningbo Jifeng in China, 13 Prozent in den USA, Europa und Japan.

Ninbgo Jifeng ist unter der ISIN CNE100001V94 an der Börse Shanghai gelistet.

Über die Grammer AG 

Die Grammer AG, Amberg, ist spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von Komponenten und Systemen für die Pkw-Innenausstattung sowie von Fahrer- und Passagiersitzen für Offroad-Fahrzeuge (Traktoren, Baumaschinen, Stapler), Lkw, Busse und Bahnen. Das Segment Seating Systems umfasst die Geschäftsfelder Lkw- und Offroad-Sitze sowie Bahn- und Bussitze. Im Segment Automotive liefert Grammer Kopfstützen, Armlehnen und Mittelkonsolen an namhafte Pkw-Hersteller im Premiumbereich und an Systemlieferanten der Fahrzeugindustrie. Mit über 12.000 Mitarbeitern in 32 vollkonsolidierten Gesellschaften ist Grammer in 20 Ländern weltweit tätig. Im Geschäftsjahr 2016 erwirtschaftete der Grammer Konzern weltweit rund 1,7 Milliarden Euro. Die Grammer Aktie (ISIN DE0005895403) ist im SDAX vertreten und wird an den Börsen München und Frankfurt und über das elektronische Handelssystem Xetra gehandelt.

Grammer AG: Strategische Partnerschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

14.02.2017 - Ausgehend von Marktgerüchten bestätigt die Grammer AG, dass die Gesellschaft fortgeschrittene Gespräche über die Begründung einer strategischen Partnerschaft mit Ningbo Jifeng Auto Parts Co. Ltd. (Ningbo Jifeng) führt. Teil dieser strategischen Partnerschaft kann letztlich auch eine Beteiligung von Ningbo Jifeng oder einem mit Ningbo Jifeng verbundenen Unternehmen an der Grammer AG sein.

Derzeit dauern die Gespräche zwischen Grammer und Ningbo Jifeng an. Bislang sind dazu noch keine Beschlussfassungen erfolgt. Grammer wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Dienstag, 14. Februar 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft gab es - wie mitgeteilt: http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html - erstinstanzlich keine Erhöhung. Das Landgericht Düsseldorf hat die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung und des Ausgleichs mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt. Die beschwerdeführenden Antragsteller wollen eine höhere Barabfindung und einen höheren Ausgleich erstreiten. Die Antragsgegnerin will die ihr vom Landgericht auferlegten außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht übernehmen.

Zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der in Terex Material Handling & Port Solutions AG umbenannten Gesellschaft (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) läuft unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) ein weiteres Spruchverfahren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html. Bei dem Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine deutlich höhere Barabfindung in Höhe von Euro 60,48 angeboten.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 31 O 19/12 (AktE)
Verbraucherzentrale für Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Terex Germany GmbH & Co. KG
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

Pangea GmbH: Annahmefrist beginnt

Busch-Gruppe veröffentlicht Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für Pfeiffer Vacuum Technology AG - Annahmefrist beginnt

- BaFin gestattet Angebotsunterlage

- Annahmefrist läuft vom 13. Februar 2017 bis zum 13. März 2017

- Angebotspreis von 96,20 EUR pro Pfeiffer-Vacuum-Aktie

- Keine Mindestannahmeschwelle


Maulburg, 13. Februar 2017. Pangea GmbH, eine hundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der Busch SE, hat heute die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für die Aktien der im TecDAX notierten Pfeiffer Vacuum Technology AG (ISIN: DE0006916604) veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Unterlage gemäß dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ("WpÜG") vor der Veröffentlichung gestattet.

Die Aktionäre von Pfeiffer Vacuum haben ab heute die Möglichkeit, dasAngebot anzunehmen und ihre Aktien der Busch-Gruppe zum Preis von 96,20 EUR pro Aktie anzudienen. Der Preis entspricht einer Prämie von rund 12 Prozent auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der Pfeiffer- Vacuum-Aktien vor der Ankündigung des Angebots am 24. Januar 2017. Die Annahme ist gegenüber der depotführenden Bank schriftlich zu erklären. Die Busch-Gruppe hat die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG beauftragt, als zentrale Abwicklungsstelle zu fungieren. Beratende Investmentbank der Busch-Gruppe ist ACXIT Capital Partners. Rechtsberater ist Weil Gotshal & Manges LLP.

Die Annahmefrist endet am 13. März 2017 um 24 Uhr (CET). Das Angebot ist nicht an eine Mindestannahmeschwelle gebunden. Für die Finanzierung hat die Busch-Gruppe eine Finanzierungszusage von der Landesbank Baden-Württemberg erhalten, so dass die für den Erwerb sämtlicher Aktien erforderlichen Mittel vollumfänglich zur Verfügung stehen.

Die Transaktion steht zudem unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen, wie der Freigabe durch die Kartellbehörden. Vorbehaltlich des Eintritts der Angebotsbedingungen wird der Abschluss der Transaktion im zweiten Quartal 2017 erwartet.

"Wir möchten uns im Rahmen unserer Investmentstrategie noch stärker im Bereich Vakuumtechnologie engagieren. Wir sind seit 2015 in Pfeiffer Vacuum investiert und setzen mit dem weiteren Ausbau unserer Beteiligung auf langfristige Stabilität und Wachstum", sagte Sami Busch, einer der geschäftsführenden Gesellschafter der Busch-Gruppe. "Pfeiffer Vacuum profitiert wiederum davon, dass wir den Markt seit Jahrzehnten genau kennen und über den Aufsichtsrat positive Impulse geben können, um die Chancen im Vakuummarkt noch besser zu nutzen."

Die Angebotsunterlage ist unter http://www.offerbuschvacuum.com erhältlich sowie als Ausdruck kostenlos bestellbar bei Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Niederlassung Düsseldorf (Anfrage schriftlich an: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, ECM/DCM-Services, Cecilienallee 10, 40474 Düsseldorf, per Telefon an: +49 (0) 211 540 728643, per Telefax an +49 (0) 211 540 728210 oder per E-Mail an: ECM-DCM-Services@berenberg.de).

Über die Busch-Gruppe
Die Busch-Gruppe ist ein weltweit operierender Hersteller von Vakuumpumpen, Gebläsen und Verdichtern. Das umfangreiche Portfolio der Unternehmensgruppe umfasst Lösungen für Vakuum- und Überdruckanwendungen in allen Industriebereichen. Die Busch-Gruppe bietet weltweit eine der breitesten Produktpaletten von Vakuumtechnologien.

Das Unternehmen wurde 1963 in Maulburg in Baden-Württemberg gegründet, wo auch heute noch das deutsche Fertigungswerk und die deutsche Vertriebsgesellschaft der Busch SE beheimatet sind. Mittlerweile ist das Unternehmen mit 60 Gesellschaften in 42 Ländern aktiv. Zudem bietet die Gruppe über Vertretungen in weiteren 30 Ländern Kunden fundierte Beratung und praktische Unterstützung direkt vor Ort an. Das Familienunternehmen beschäftigt weltweit 3.000 Mitarbeiter.

Montag, 13. Februar 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

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Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Update zum Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: EUR 3,6 Milliarden fehlerhaft nicht berücksichtigt?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, zeichnet sich in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank eine interessante Entwicklung ab. Nach dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. soll ein Betrag von EUR 3,6 Milliarden bei dem Verkauf des Anteils der österreichischen Bank Austria (BA-CA) an der polnischen Bank BPH S.A. an die UniCredit "unterschlagen" worden sein (siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spannende-entwicklung-im.html). Eine derartige Nichtberücksichtigung wurde umgehend von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2017 bestritten, was wiederum eine Strafanzeige durch den Antragstellervertreter auslöste.

In seinem neuen Schriftsatz vom 2. Februar 2017 verweist der Verfahrensbevollmächtigte der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. auf die Stellungnahme des Fachexperten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) in Wien vom 11. November 2016 (Az. des dortigen Ermittlungsverfahrens: 1 UT 5/15f). Dieser fasst das Ergebnis wie folgt zusammen:

"Ein Blick auf die Größenordnung der Zeile 129 "Cash Flow attributable to shareholders" (= Flow to Equity) offenbart, dass man hier keinen einmaligen Cash Inflow in Höhe von 3,6 Mrd. Euro in 2009 (...) unterbringen konnte. (...) Die 3,6 Mrd. Zahlung konnte in der Cash Flow Berechnung von DELOITTE in 2009 nicht lokalisiert werden."

Insoweit dürfte eine weitere Aufklärung, insbesondere eine Beiziehung der österreichischen Ermittlungsakten, Sinn machen. Auch stellt sich angesichts der Höhe des Differenzbetrags die Frage, ob hier nicht systematisch Auslassungen und unzutreffende Angaben erfolgt sind. Letztlich wird man hierfür das gesamte Zahlenwerk einer grundlegenden Überprüfung unterziehen müssen.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.

Sonntag, 12. Februar 2017

STADA Arzneimittel AG bestätigt Erhalt rechtlich unverbindlicher Interessenbekundungen zur Übernahme

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Vilbel, 12. Februar 2017 - Ausgehend von Marktgerüchten bestätigt die STADA Arzneimittel AG das Vorliegen von zwei rechtlich unverbindlichen Interessenbekundungen in Bezug auf den Erwerb von bis zu 100 Prozent der Aktien der Gesellschaft, darunter eine von Cinven Partners LLP zu einem indikativen Angebotspreis von 56,00 Euro pro STADA-Aktie. STADA prüft im besten Unternehmensinteresse ihre Handlungsoptionen. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob es ein Übernahmeangebot seitens Cinven oder des anderen potenziellen Bieters geben wird. STADA wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Gericht schlägt vergleichsweise Anhebung um EUR 1,- vor

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation hat das Landgericht Frankfurt am Main bei der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung um EUR 1,- vorgeschlagen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Atlas Mara Beteiligungs AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Mennicke)

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der NTT Com Security AG: Verhandlung am 6. Juli 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG hat das Landgericht München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Juli 2017, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr WP Henrick Duscha von Mazars GmbH & Co. KG, 40474 Düsseldorf, angehört werden.

Zur Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html

LG München I, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security AG
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security AG (bislang: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Freitag, 10. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG beendet: OLG bestätigt Erhöhung der Barabfindung (+ 20,35%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2017 die erstinstanzliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags bestätigt hat. Das OLG hat lediglich den Zinsausspruch durch das Landgericht aufgehoben, da aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1. September 2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen (und nicht nur 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz wie zuvor).

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Düsseldorf  den Barabfindungsbetrag deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kam das Landgericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40 (+ 20,35%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-gerresheimer-glas.html.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Landgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten mit 4,5% nach Steuern und 3,5% vor Steuern angesetzte allgemeine Marktrisikoprämie nicht zu beanstanden (S. 13 f).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az. I-26 W 7/16 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

STRABAG AG: Festlegung Barabfindung Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

09.02.2017 - Die Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG, Hoppegarten ("Ilbau"), hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 7. Oktober 2016 bestätigt und konkretisiert sowie der STRABAG AG, Köln, mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der STRABAG AG (Minderheitsaktionäre) auf die Ilbau als Hauptaktionärin im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) auf 300,00 EUR je auf den Namen lautender Stückaktie der STRABAG AG festgelegt hat.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der STRABAG AG (übertragender Rechtsträger) und der Ilbau (aufnehmender Rechtsträger) wurde am 30. Dezember 2016 beurkundet. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG gefasst werden, die für den 24. März 2017 geplant ist.

Der Vorstand