Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Mittwoch, 24. April 2024
Beta Systems Software AG: SPARTA AG beabsichtigt Verschmelzung der Beta Systems Software AG auf die SPARTA AG
Berlin, 24.04.2024 - Die SPARTA AG beabsichtigt, die Beta Systems Software AG (ISIN DE000A2BPP88) auf sich zu verschmelzen. Über die Verschmelzung der Beta Systems Software AG auf die SPARTA AG sollen die jeweiligen Hauptversammlungen der Gesellschaften voraussichtlich Anfang 2025 entscheiden. Im Zuge dessen ist vorgesehen, die SPARTA AG in Beta Systems Software AG umzubenennen und das operative Geschäft der Beta Systems Software AG unverändert fortzuführen. Im Rahmen der Verschmelzung würden die Aktionäre der Beta Systems Software AG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für ihre Beta Systems Aktien neue Aktien an der SPARTA AG erhalten.
Die SPARTA AG hält unmittelbar rund 75 % sämtlicher Aktien der Beta Systems Software AG. Die SPARTA AG verfügt über erhebliche steuerliche Verlustvorträge (derzeit rund 95 Mio. Euro), die sie mit künftigen Gewinnen aus dem operativen Geschäft der dann auf sie verschmolzenen Beta Systems Software AG verrechnen möchte.
Der Vorstand der Beta Systems wird zeitnah mit dem Vorstand der SPARTA AG in Gespräche über die mögliche Verschmelzung eintreten.
Vorbehaltlich der Erkenntnisse der weiteren Prüfung und Vorbereitung der Maßnahme wird der Vorstand weitere Details hierzu rechtzeitig auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen bekannt geben.
Endor AG: Nach Verlängerung der Überbrückungskredite bis 30. Juni 2024 Investorenprozess zur finanziellen Sanierung eingeleitet
Landshut, 24. April 2024 – Nach Verlängerung der Überbrückungskredite bis 30. Juni 2024 hat der Vorstand der Endor AG in Abstimmung mit den finanzierenden Banken einen Investorenprozess zur Rekapitalisierung initiiert. Die Endor AG befindet sich in fortschreitenden Gesprächen mit Investoren. Abhängig von den Angeboten der Investoren werden verschiedene Optionen geprüft. Der Investorenprozess wird ergebnisoffen geführt und der Vorstand prüft eine Zuführung von Eigenkapital durch Kapitalerhöhungen ebenso wie einen Investoreneinstieg mit Instrumenten nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG).
Dienstag, 23. April 2024
Telefónica-Konzern hält nach Durchführung des Delisting-Erwerbsangebots 96,85 % der Aktien der Telefónica Deutschland Holding AG
Ismaning, Bundesrepublik Deutschland
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)
Die Telefónica Services GmbH, Ismaning, Bundesrepublik Deutschland, (die „Bieterin“) hat am 20. März 2024 die Angebotsunterlage für ihr öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der Telefónica Deutschland Holding AG, München, Bundesrepublik Deutschland („Telefónica Deutschland“) zum Erwerb von allen nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Telefónica Deutschland (ISIN DE000A1J5RX9), einschließlich sämtlicher zum Zeitpunkt der Abwicklung bestehender Nebenrechte, insbesondere des Dividendenbezugsrechts (jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Telefónica Deutschland in Höhe von EUR 1,00 zusammen die „Telefónica Deutschland-Aktien“) gegen Zahlung einer Bargegenleistung in Höhe von EUR 2,35 je Telefónica Deutschland-Aktie (das „Angebot“) veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Angebots begann am 20. März 2024 und endete am 18. April 2024, 24:00 Uhr (Ortszeit in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland).
1. Bis zum Ablauf der Annahmefrist am 18. April 2024, 24:00 Uhr (Ortszeit in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) („Meldestichtag“) ist das Angebot für 47.028.888 Telefónica Deutschland-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,58 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland.
2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar 233.732.773 Telefónica Deutschland-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 7,86 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland.
3. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar keine nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilenden Stimmrechtsanteile in Bezug auf Telefónica Deutschland.
4. Zum Meldestichtag hielt die Telefónica S.A., Madrid, Spanien („Telefónica S.A.“), eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG, unmittelbar 540.938.717 Telefónica Deutschland-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 18,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland. Darüber hinaus hielt die Telefónica Germany Holdings Limited, Worthing, Vereinigtes Königreich („UK HoldCo“), eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG, unmittelbar 2.059.117.075 Telefónica Deutschland-Aktien, was einem Anteil von ca. 69,22% des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland entspricht. Die UK HoldCo ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der O2 (Europe) Limited, Worthing, Vereinigtes Königreich. Die O2 (Europe) Limited ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Telefónica S.A. Die von der UK HoldCo gehaltenen 2.059.117.075 Telefónica Deutschland-Aktien (was einem Anteil von ca. 69,22 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland entspricht) werden der O2 (Europe) Limited und der Telefónica S.A. gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 WpÜG zugerechnet. Der Bieterin sind gem. § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus den von der Telefónica S.A. unmittelbar gehaltenen 540.938.717 Telefónica Deutschland-Aktien zuzurechnen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 18,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland. Außerdem sind der Bieterin gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus den mittelbar von der Telefónica S.A. und unmittelbar von der UK HoldCo gehaltenen 2.059.117.075 Telefónica Deutschland-Aktien zuzurechnen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 69,22 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland. Insgesamt sind der Bieterin damit Stimmrechte aus 2.600.055.792 Telefónica Deutschland-Aktien zuzurechnen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 87,41 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland. Die Stimmrechte aus den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 233.732.773 Telefónica Deutschland-Aktien sind der Telefónica S.A. gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG und zusätzlich auch gem. § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 7,86 % des Grundkapitals und der Stimmrechte von Telefónica Deutschland.
creditshelf Aktiengesellschaft: ÜBERNAHME DES GESCHÄFTSBETRIEBS DURCH VERKAUF AN TEYLOR AG
Frankfurt am Main, 23. April 2024 – Der Vorstand der creditshelf AG (WKN A2LQUA, ISIN DE000A2LQUA5, Börsenkürzel CSQ, „creditshelf“) hat heute in Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem vorläufigen Sachwalter im Zuge des angeordneten Schutzschirmverfahrens gem. § 270d InsolvenzOrdnung mit der Teylor AG, Schweiz, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über nahezu alle wesentlichen Vermögensgegenstände und den operativen Geschäftsbetrieb der creditshelf AG abgeschlossen. Der Erlös aus der Transaktion wird zur Befriedigung der Gläubiger der creditshelf AG verwendet. Die beteiligten Parteien gehen derzeit davon aus, dass die Gläubiger nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion einen nennenswerten Anteil an ihren Forderungen erhalten, dessen Höhe noch nicht feststeht.
Die Einhaltung der Frist für den Jahresfinanzbericht am 30.04.2024 bleibt aufgrund der Herausforderungen durch das Insolvenzverfahren, den Zugriff auf die notwendige Wirtschaftsprüfung und nun zusätzlich durch den Einfluss des Asset Verkaufs herausfordernd, so dass sich eine Verzögerung der Veröffentlichung ergeben könnte.
USU Software AG: USU Software AG plant Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung
Die USU Software AG (ISIN: DE000A0BVU28) („USU“ oder „Gesellschaft“) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit der AUSUM GmbH und der NUNUS GmbH, einer 100 % igen Tochtergesellschaft ihrer Hauptaktionärin AUSUM GmbH, abgeschlossen. Die AUSUM GmbH hält ca. 53,68 % der Stimmrechte an der Gesellschaft. Die NUNUS GmbH hält keine Aktien an der USU. Auf Grundlage dieser Vereinbarung soll von der Gesellschaft nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die NUNUS GmbH ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der USU-Aktien zum regulierten Markt gestellt werden (sog. Delisting). Ebenso wird die USU einen Antrag auf Beendigung des Handels im Freiverkehr der Wertpapierbörsen Stuttgart, Düsseldorf, Hamburg, München, Berlin und Bremen sowie der elektronischen Handelsplattform Xetra stellen.
In der Delisting-Vereinbarung hat sich die NUNUS GmbH verpflichtet, den Aktionären der USU ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der USU gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar zu unterbreiten.
NUNUS GmbH wird eine Angebotsunterlage erstellen und vor deren Veröffentlichung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zur Prüfung und Gestattung einreichen.
Die NUNUS GmbH hat der USU mitgeteilt, dass der Angebotspreis voraussichtlich EUR 18,50, mindestens jedoch in etwa dem gesetzlichen Mindestpreis entsprechen soll.
Vorstand und Aufsichtsrat der USU sind bei Abwägung der Gesamtumstände der Auffassung, dass das Delisting und damit auch der Abschluss der Delisting-Vereinbarung im Interesse der Gesellschaft liegen. Die Zulassung bzw. Einbeziehung der USU Aktien an einer Börse bot nach Einschätzung des Vorstands aus strategischer und finanzieller Sicht in der Vergangenheit wenig Vorteile, so dass die mit der zunehmende Regulatorik verbundenen erheblichen Kosten eine Börsennotierung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei Abwägung der Gesamtumstände liegt das Delisting im Interesse der Gesellschaft.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft verpflichtet – vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Angebotsunterlage und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten – das Delisting-Erwerbsangebot der NUNUS GmbH zu unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat werden zum Delisting-Erwerbsangebot der NUNUS GmbH entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien der USU nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.
Delisting-Übernahmeangebot für Aktien der USU Software AG
Bieterin:
NUNUS GmbH
Münchinger Str. 11
71696 Möglingen
eingetragen im Handelsregister des AG Stuttgart, HRB 790718
Zielgesellschaft:
USU Software AG
Spitalhof 1
71696 Möglingen
eingetragen im Handelsregister des AG Stuttgart, HRB 206442
Inhaberaktien: ISIN DE000A0BVU28, WKN A0BVU2
Angaben der Bieterin:
Die NUNUS GmbH („Bieterin“) mit Sitz in Möglingen hat heute, am 23. April 2024 entschieden, den Aktionären der USU Software AG mit Sitz in Möglingen („Zielgesellschaft“) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Übernahmeangebots („Delisting-Übernahmeangebot“) anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der USU Software AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von gerundet EUR 1,049 je Aktie („USU‑Aktien“), die nicht bereits von der Bieterin gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in bar, vorbehaltlich der Mindestpreisregelungen nach dem WpÜG, zu einem Angebotspreis von voraussichtlich EUR 18,50 zu erwerben.
Die Bieterin hat mit der Zielgesellschaft heute vereinbart, dass die Zielgesellschaft noch vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der USU-Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 BörsG stellen wird.
Das Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage zu dem Delisting-Übernahmeangebot festzulegenden Bestimmungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpÜG sowie die Veröffentlichung weiterer das Angebot betreffender Informationen im Internet wird unter www.nunus-angebot.de erfolgen.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Das Delisting-Übernahmeangebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Delisting-Übernahmeangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Delisting-Übernahmeangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin, mit ihr verbundene Unternehmen oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Angebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar USU-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden ggf. im Internet unter www.nunus-angebot.de veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.
Möglingen, den 23. April 2024
NUNUS GmbH
Udo Strehl
Geschäftsführer
Montag, 22. April 2024
ACCENTRO Real Estate AG gibt Verschiebung der Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschluss 2023 bekannt
Berlin, 22. April 2024 – Die ACCENTRO Real Estate AG (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass der Jahres- und Konzernabschluss 2023 nicht wie geplant im April 2024 veröffentlicht wird. Die Prüfer sehen sich derzeit zeitlich nicht in der Lage die Prüfung abzuschließen. Ein neuer Termin für die Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Verzögerungen bei der Abschlussprüfung haben auch zur Folge, dass die ordentliche Hauptversammlung nicht wie angedacht im Juni 2024 stattfinden kann. Auch hier wird die Gesellschaft rechtzeitig einen neuen Termin für die ordentliche Hauptversammlung bekanntgeben.
Siltronic AG: Veröffentlichung gemäß § 43 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung
Die Sino-American Silicon Products Inc. hat uns gemäß §43 Abs. 1 WpHG am 19. April 2024 Folgendes mitgeteilt:'Am 17. April 2024 haben wir Ihnen gemäß § 33 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass der von GlobalWafers GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 254109, gehaltene Stimmrechtsanteil an der Siltronic AG, Einsteinstraße 172, 81677 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 150884, am Mittwoch, den 17. April 2024 die Schwelle von 10 % überschritten hat und der gesamte Stimmrechtsanteil nunmehr 10,34 % beträgt. Die Sino-American Silicon Products Inc. hat nun einen zugerechneten Stimmrechtsanteil von 13,67 %, entsprechend 4.101.177 Stimmrechten. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Aktien unter einem Aktienleihvertrag (siehe unsere am 23. Januar 2024 von der Siltronic AG veröffentlichte Stimmrechtsmitteilung).
Die Sino-American Silicon Products Inc. macht als Muttergesellschaft hiermit von der Konzernmeldung Gebrauch, wodurch ihre Tochtergesellschaft, die GlobalWafers GmbH, von ihrer Meldepflicht befreit ist. Die Vorschriften der §§ 34 ff. WpHG sind im Rahmen des § 43 WpHG entsprechend anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund teilen wir Ihnen gemäß § 43 Abs. 1 WpHG ergänzend Folgendes mit:
1. Mit dem Erwerb verfolgte Ziele:
a.) Die Beteiligung an der Siltronic AG dient der Umsetzung strategischer Ziele.
b.) Es besteht keine Absicht seitens der Sino-American Silicon Products Inc. oder ihrer Tochterunternehmen, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte der Siltronic AG durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen.
c.) Die Sino-American Silicon Products Inc. und ihre Tochterunternehmen streben keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs- und Leitungsorganen der Siltronic AG an.
d.) Die Sino-American Silicon Products Inc. und ihre Tochterunternehmen streben keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Siltronic AG, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung sowie die Dividendenpolitik, an.
2. Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel:
Der Erwerb von Stimmrechten an der Siltronic AG erfolgt durch Zurechnung der Beteilung der GlobalWafers GmbH gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Hinsichtlich des ursprünglichen Erwerbs von Stimmrechten der Siltronic AG wurde von der GlobalWafers GmbH Eigenkapital aufgewendet (siehe unsere am 10. November 2022 von der Siltronic AG veröffentlichte Mitteilung). Hinsichtlich des aktuellen Erwerbs von Stimmrechten an der Siltronic AG im Wege der Rückübertragung von Aktien unter dem oben genannten Aktienleihvertrag wurde von der GlobalWafers GmbH weder Eigen- noch Fremdkapital aufgewendet.'
BAVARIA Industries Group AG: Kündigung Einbeziehung Freiverkehr
München, 22.04.2024
Der Vorstand der BAVARIA Industries Group AG („Gesellschaft“; ISIN: DE0002605557/ Freiverkehr / Basic Board) hat heute, am 22.04.2024, mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (sog. Delisting). Der Vorstand der Gesellschaft wird daher heute, am 22.04.2024, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG senden.
Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die drei Monate beträgt und somit spätestens am 31.07.2024 endet, wird der Handel von Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. Bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist haben die Aktionäre der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit, ihre Aktien im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu handeln. Die Aktien der Gesellschaft werden nach Beendigung der Einbeziehung in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse nicht mehr auf Veranlassung der Gesellschaft an einer anderen Börse gehandelt werden.
Übernahmeangebot der Novartis für Aktien der MorphoSys AG
Aus der Angebotsunterlage der Novartis BidCo AG auf der Webseite der BaFin.
Übernahmeangebot für Aktien der Decheng Technology AG
Zu der Angebotsunterlage der Rostra Holdings Pte. Ltd. auf der Webseite der BaFin.
Bekanntmachung zum geplanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Software Aktiengesellschaft
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. April 2024
TERENTIUS SE plant Erwerb der Hüttenwerke Königsbronn GmbH; Umfirmierung in HWK 1365 SE sowie personelle Veränderungen in den Organen geplant
Die TERENTIUS SE (ISIN DE000A3CMG80) wurde heute darüber informiert, dass von Seiten der künftigen neuen Hauptaktionäre (siehe Ad hoc-Mitteilung vom 9. April 2024) eine Verschmelzung der AVIR Walze Holding GmbH, der Muttergesellschaft der Hüttenwerke Königsbronn GmbH, auf die TERENTIUS SE geplant sei. Mit Vollzug der Verschmelzung, der noch im Laufe des 2. Quartals 2024 erwartet wird, wird die Hüttenwerke Königsbronn GmbH Tochterunternehmen der TERENTIUS SE und öffnet sich als das älteste Industrieunternehmen Deutschlands schließlich dem Kapitalmarkt.
Die Hüttenwerke Königsbronn GmbH ist ein weltweit führender Anbieter von großen Kalanderwalzen, einem High-Tech-Produkt des deutschen Maschinenbaus, welches für die Herstellung hochwertiger Papiere und Kartons notwendig ist. Das Unternehmen kann auf eine lange Tradition – seit 1365 – zurückblicken. In diesem Jahr verlieh Kaiser Karl IV den Königsbronner Zisterziensermönchen Schürfrechte zum Abbau des in der Ostalb vorhandenen Bohnerzes.
Infolge des geplanten Erwerbs der Hüttenwerke Königsbronn GmbH soll die TERENTIUS SE zukünftig unter HWK 1365 SE firmieren.
Des Weiteren sind personelle Veränderungen in den Organen geplant. So soll der Verwaltungsrat künftig aus drei Mitgliedern zusammengesetzt sein, namentlich Wolf Waschkuhn, der künftig gleichzeitig die Funktion des geschäftsführenden Direktors übernehmen soll, Frank Günther und Roman Zitzelsberger. Das derzeitige alleinige Verwaltungsratsmitglied Thomas Becker sowie der derzeitige geschäftsführende Direktor Felix Lankes sollen entsprechend aus ihren jeweiligen Ämtern ausscheiden.
Köln, 22.04.2024
TERENTIUS SE
Der Geschäftsführende Direktor
Cinven gibt erfolgreiche Abwicklung des öffentlichen Erwerbsangebots für die SYNLAB AG bekannt
18. April 2024
Ephios Luxembourg S.à r.l., eine Gesellschaft, die durch von Cinven verwaltete und/oder beratene Fonds kontrolliert wird, hat heute ihr öffentliches Erwerbsangebot an die Aktionäre der SYNLAB AG („SYNLAB”) erfolgreich abgewickelt. Cinven hält nun insgesamt 188.112.767 SYNLAB-Aktien, was circa 85 % des Grundkapitals von SYNLAB und circa 86 % der Stimmrechte entspricht.
Ephios Bidco GmbH hält nunmehr 84,65 % an den SYNLAB AG
Sonntag, 21. April 2024
I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen
Düsseldorf, April 2024:
Die nun in 10. Auflage erscheinende Studie zur Unternehmensbewertung umfasst mittlerweile 261 untersuchte Bewertungsfälle bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen und zeigt die Entwicklung der Bewertungspraxis bei Squeeze-outs, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Verschmelzungen und Rechtsformwechseln in den Jahren 2010 bis 2023.
Unser Interesse galt auch den Folgen des Urteils des BGH vom 21.02.2023 (AZ II ZB 12/21) in dem der BGH beschlossen hat, dass „der Rückgriff auf den Börsenkurs eines Unternehmens […] eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts“ sein kann.
Unter den in diesem Jahr untersuchten Fällen wurde lediglich in einem Verschmelzungs-Gutachten direkt Bezug auf dieses BGH-Urteil genommen und ein Umtauschverhältnis ohne Ermittlung des Ertragswerts aus der Börsenkursrelation abgeleitet. Dagegen wurde in keinem Abfindungsfall (BGAV oder Squeeze-out) die Abfindung in Höhe des Börsenkurses festgelegt, wenn dieser niedriger war als der Ertragswert. Somit bleibt der Ertragswert auch in der diesjährigen Studie die maßgebliche Bewertungsmethode. Der Börsenkurs wird wie bisher als Wertuntergrenze der Abfindung beachtet.
Bei den Kapitalkostenparametern war ein deutlicher Anstieg des durchschnittlichen Basiszinssatzes von 0,70% in 2022 auf 2,30% in 2023 zu beobachten. Die durchschnittliche Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern hat sich in 2023 nur sehr geringfügig von 5,75% auf 5,69% verringert und ihr Median beträgt seit 4 Jahren (2020 – 2023) konstant 5,75%. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Basiszinssatz und Marktrisikoprämie ist damit nicht zu beobachten.
Bei der Ableitung der Betafaktoren ist die Verwendung von Debt Beta in der Praxis nahezu zum Standard geworden. Lediglich in 2 Fällen wurde in 2023 kein Debt Beta berücksichtigt.
Die Studie stellen wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung und stehen Ihnen gerne für den Austausch oder Rückfragen zur Verfügung:
Studie Bewertungspraxis 2023
Wenn Sie automatisch über Updates unserer Studien informiert werden möchten, können Sie sich dafür in unserem Studien-Alert eintragen.
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pfeiffer Vacuum Technology AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. April 2024 die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pfeiffer Vacuum Technology AG als beherrschter Gesellschaft zugunsten der zur Busch-Gruppe gehörenden Pangea GmbH zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 19/23 verbunden. Gleichzeitig wurde Herr RA Dr. Alexander Hess zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der gemeinsame Vertreter kann bis zum 31. Mai 2024 Stellung nehmen.
LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 19/23
Divantis GmbH u.a. ./. Pangea GmbH
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Freitag, 19. April 2024
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- Aareal Bank AG:
aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH zu EUR
33,20 je Aktie, (virtuelle) Hauptversammlung am 3. Mai 2024
- Aves One AG:
verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, Eintragung
(und damit Wirksamkeit) bei der übernehmenden Gesellschaft am 20. März
2024 (Fristende: 20. Juni 2024)
- C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024
- DISO Verwaltungs AG (zuvor:
Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG):
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies
Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch
Anfechtungsklage verzögert
- EQS Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot zu EUR 40,-, Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.)
- Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?
- HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA)
- Instapro II AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Instapro I AG (IAC/InterActiveCorp)
- KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot
- Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE
- MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Eintragung am 27. Februar 2024 (Fristende am 27. Mai 2024)
- MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement
- Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024
- Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt
- Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Mai 2024
- SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG
- Telefónica Deutschland Holding AG:
erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH,
Telefónica-Konzern hält mehr als 94 %, Squeeze-out vorerst
zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot
- Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) :
Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu EUR 30,33 (zuvor:
EUR 29,19) je Aktie, Eintragung im Handerlsregister am 15. April 2024 (Fristende: 15. Juli 2024)
- va-Q-tec AG:
Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot,
Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
Eintragung im Handelsregister am 30. Januar 2024 (Fristende am 30. April
2024)
- Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant, Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024
- Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Der Vorstand der Instapro II AG erhält Verlangen der Instapro I AG nach umwandlungsrechtlichem Squeeze-out
Berlin, 10. April 2024 – Die Instapro I AG (“Instapro I”) hat dem Vorstand der Instapro II AG (“Instapro II”) das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Instapro II auf die Instapro I durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Instapro II über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Instapro II als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Instapro I den übrigen Aktionären der Instapro II für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Instapro I zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.
Die Instapro I hat bestätigt, dass sie unmittelbar eine Beteiligung von über 90 % am Grundkapital der Instapro II hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt unter anderem von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Instapro II und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Instapro I bzw. der Instapro II ab. Die Instapro I wird den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließt, gesondert bekannt geben.
Das Spruchverfahren zur Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG läuft beim LG Berlin II unter dem Aktenzeichen 102 O 108/22.
Nakiki SE (früher: windeln.de SE): Börsenhandel auf Xetra aufgenommen
Die Nakiki SE gibt bekannt, dass der Börsenhandel auf dem Handelsplatz Xetra heute wieder aufgenommen wurde.90% des gesamten deutschen Aktienhandels werden über Xetra abgewickelt.
Die Aktie der Nakiki SE ist damit auf folgenden Börsenplätzen unter der WKN WNDL30 handelbar: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, XETRA, Tradegate.
NAKIKI SE, künftig Legal Finance Holding SE
Donnerstag, 18. April 2024
Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der ALTANA AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 17,33 je ALTANA-Aktie (+ 15,46 %)
Bad Homburg v. d. Höhe
Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel
Die ordentliche Hauptversammlung der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel, ("ALTANA"), vom 30. Juni 2010 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der ALTANA auf die Hauptaktionärin, die SKion GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, ("SKion") gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. August 2010 in das Handelsregister der ALTANA beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 19496 eingetragen. Die Eintragung wurde am 3. September 2010 gemäß § 10 HGB bekannt gemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ALTANA in das Eigentum der SKion übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Aktionäre der ALTANA eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,01 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ALTANA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00.
Mehrere ausgeschiedene Aktionäre der ALTANA leiteten ein Spruchverfahren gegen die SKion vor dem Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 12. August 2020 (Az. 39 O 50/10 [AktE]) wies das Landgericht Düsseldorf einige Anträge als unzulässig ab und setzte die Barabfindung auf EUR 17,33 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ALTANA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 fest.
Die Geschäftsführung gibt den Beschluss vom 12. August 2020 gemäß § 14 Nr. 4 i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:
1. - 141. (...)
die SKion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer (...), Bad Homburg,
weiterer Beteiligter:Rechtsanwalt Dr. D. (...), Düsseldorf, als gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre,
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 12.08.2020 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B., den Handeisrichter P. und den Handelsrichter K.
beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller zu 31) (...), 136) (...) und 139) (...) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten der Antragssteller zu 31) (...), 136) (...) und 139) (...), die ihre Kosten selbst tragen.
Die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst."
Gegen diesen Beschluss legten mehrere Antragsteller sowie die SKion Beschwerde ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. März 2024 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-26 W 13/20 [AktE]) die Beschwerden beider Seiten zurück. Die Geschäftsführung gibt den Tenor des Beschlusses wie folgt wieder:
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt."
Die Modalitäten der Abwicklung der Nachbesserung werden mit gesonderter Bekanntmachung bekannt gemacht.
Bad Homburg v. d. Höhe, im April 2024
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 18. April 2024
Mittwoch, 17. April 2024
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ohne Erhöhung beendet
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Continentale Holding Aktiengesellschaft (früher: deutsche internet versicherung aktiengesellschaft)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)
Dienstag, 16. April 2024
Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GSW Immobilien AG: Abschließende Entscheidung wohl nicht vor 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Berlin hat im letzten Jahr in dem seit 2014 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG die Bruttoausgleichszahlung deutlich auf EUR 2,58 je GSW-Aktie erhöht. Mit der Erhöhung der Ausgleichszahlung folgte das Gericht Herrn Dipl.-Kfm. WP StB Christoph Wollny, den es mit der Erstellung eines schriftliches Sachverständigengutachtens beauftragt hatte, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/01/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html. In dem 2019 vorgelegten Gutachten berechnete er eine jährlichen Bruttoausgleichszahlung ("Garantiedividende") in Höhe von EUR 2,58 je GSW-Aktie - deutlich mehr als der angebotene Betrag von EUR 1,66 brutto.Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch einzelne Antragsteller Beschwerden erhoben. Das über die Beschwerden entscheidende Kammergericht hat nunmehr mitgeteilt, angesichts der angespannten Geschäftslage die Sache nicht vor Abschluss von 24 Monaten beraten zu können. Weitere Beschwerdebegründungen oder Erwiderungen sollten möglichst im Laufe der nächsten sechs Monate vorgetragen werden.
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 81379 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin