Einladung zur
 außerordentlichen Hauptversammlung der
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt
                              Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Düsseldorf
                           
am Donnerstag, 20. April 2017, um 10:00
 Uhr MESZ, in Köln auf unserem Motorfahrgastschiff 'RheinEnergie', 
anliegend an Landebrücke
                                 1, Frankenwerft, 50667 Köln.
                              
                           
Hinweis: Im Anschluss an die Hauptversammlung wird keine Rundfahrt stattfinden.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung 
der Aktien der Minderheitsaktionäre der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche 
Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
                                 auf die KD River Invest GmbH als 
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§
 327a ff. AktG
                              
                           
Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die 
Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs,
 dem Aktien
                              der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95
 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien
 der übrigen
                              Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den 
Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
beschließen.
                           
Das Grundkapital der KÖLN-DÜSSELDORFER 
Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft beträgt insgesamt EUR 
4.587.464,15 und
                              ist eingeteilt in 1.794.460 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Die KD River Invest GmbH mit Sitz in Köln,
 eingetragen im
                              Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
unter HRB 88585, hält derzeit unmittelbar 1.746.435 Aktien der 
Gesellschaft, entsprechend
                              rund 97,32 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft. Damit ist die KD River Invest GmbH Hauptaktionärin der 
Gesellschaft im Sinne
                              von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
                           
Die KD River Invest GmbH hat als 
Hauptaktionärin am 20. Dezember 2016 von dem Vorstand der Gesellschaft 
verlangt, alle für
                              eine Beschlussfassung nach §§ 327a ff. 
AktG notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere einen Beschluss 
der Hauptversammlung
                              gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die 
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die KD River Invest 
GmbH gegen
                              Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
herbeizuführen.
                           
Mit Schreiben vom 1. März 2017 an den 
Vorstand der Gesellschaft hat die KD River Invest GmbH ihr Verlangen vom
 20. Dezember
                              2016 konkretisiert und die Barabfindung 
auf EUR 9,70 je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgelegt.
                           
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2016, im 
Hinblick auf einen Schreibfehler beim Beschlussdatum berichtigt durch 
Beschluss vom
                              24. Januar 2017, hat das Landgericht 
Düsseldorf die Warth & Klein Grant Thornton AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
                              zum sachverständigen Prüfer für die 
Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt. In 
dieser Eigenschaft
                              hat die Warth & Klein Grant Thornton 
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Angemessenheit der Barabfindung 
geprüft und bestätigt.
                              Am 9. März 2017 hat sie hierüber einen 
Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 i.V.m § 293e AktG 
erstattet.
                           
Die KD River Invest GmbH hat dem Vorstand 
der Gesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Landesbank 
Baden-Württemberg
                              gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. 
Durch diese Erklärung übernimmt die Landesbank Baden-Württemberg die 
Gewährleistung
                              für die Erfüllung der Verpflichtung der KD
 River Invest GmbH, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
Übertragungsbeschlusses
                              in das Handelsregister unverzüglich die 
festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich 
etwaiger gesetzlicher
                              Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG zu zahlen.
                           
Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich
                              5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
                           
In einem schriftlichen Bericht an die 
Hauptversammlung vom 7. März 2017 (sogenannter Übertragungsbericht) hat 
die KD River
                              Invest GmbH gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 
AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der 
Minderheitsaktionäre dargelegt
                              und die Angemessenheit der Barabfindung 
erläutert und begründet.
                           
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß dem Verlangen der Hauptaktionärin KD River Invest GmbH mit Sitz in Köln folgenden
                              Beschluss zu fassen:
                           
'Die auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der 
KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt
                                 Aktiengesellschaft werden gemäß dem 
Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) 
gegen Gewährung
                                 einer von der KD River Invest GmbH mit 
Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter
 HRB 88585
                                 (Hauptaktionärin), zu zahlenden 
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,70 für je eine auf den 
Inhaber lautende Stückaktie
                                 der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche 
Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.'
                           
Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden folgende Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf bereit:
| - | 
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; | 
| - | 
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
                                       2013, 2014 und 2015;
                                     | 
| - | 
der von KD River Invest GmbH in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche
                                       Übertragungsbericht an die Hauptversammlung vom 7. März 2017;
                                     | 
| - | 
der gemäß § 
327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 293e AktG erstattete Prüfungsbericht 
des vom Landgericht Düsseldorf bestellten
                                       sachverständigen Prüfers Warth 
& Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die 
Angemessenheit der Barabfindung.
                                     | 
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
(...)
Köln, im März 2017
Köln, im März 2017
KÖLN-DÜSSELDORFER 
Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
Der Vorstand
