von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In
dem Spruchverfahren zu Verschmelzung der Vitesco Technologies Group AG
auf die Schaeffler AG hatte das LG Nürnberg-Fürth kürzlich als gemeinsamen Vertreter der
nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre Herrn
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann bestimmt.
Es handelt sich allerdings um eines der ersten Verfahren, bei denen nach der neuen Rechtslage sowohl Aktionäre der übertragenden Gesellschaft (Vitresco) wie auch der übernehmenden Gesellschaft (Schaeffler) eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses beantragen konnten und auch beantragt haben. Von Antragstellern wurde daher vorgetragen, dass insoweit sich gegenseitig ausschließende Antragsziele verfolgt würden (Verbesserung zugunsten von Vitesco bzw. zugunsten von Schaeffler). Der gemeinsame Vertreter müsse daher frühzeitg entscheiden, welchen Antrag bzw. welche Antragspostion er unterstütze. Er könne sich dann aber nicht glaubhaft für die Postion der nicht-antragstellenden Aktionäre im anderen Antragsverfahren einsetzen. Insoweit scheine es erforderlich, einen zweiten gemeinsamen Vertreter zu bestellen und festzulegen, für welche Antrasgtellerseite konkret der jeweilige gemeinsame Vertreter tätig werden solle.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 5696/24
Hansainvest Hanseatische Investment GmbH u.a. ./. Schaeffler AG
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main
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