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Mittwoch, 21. Juli 2021

Squeeze-out bei der VBH Holding Aktiengesellschaft: OLG Stuttgart bestätigt Anhebung der Barabfindung auf EUR 2,49

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der VBH Holding Aktiengesellschaft hat das OLG Stuttgart die von einigen Antragstellern eingelegten Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das LG Stuttgart mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 2,49 je VBH-Aktie angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 5,51 % gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 2,36. 

Das OLG Stuttgart geht in der Entscheidung (u.a. gegen das OLG München) davon aus, dass die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin nur die von mehreren Antragstellern eingereichten Beschwerden betreffe (S. 14 f). Weitere Anschlussbeschwerden von Antragstellern seien daher unzulässig (S. 15 f). Das OLG hat zwei Antragstellern, die Beschwerde eingelegt, diese aber nicht näher begründet (sondern nur auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen) hatten, anteilig die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (S. 37).

OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juli 2021, Az. 20 W 3/19
LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. 31 O 38/16 KfH SpruchG
Dr. Kollrus u.a. ./. VBH Holding AG (vormals: TLF Holding AG)
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Uhlandstr. 14, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VBH Holding AG:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtzek (RA Dr. Sickinger), 70178 Stuttgart

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