Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(Hamburg, 21. Juli 2021) Die Lotto24 AG plant den Rückzug von der Börse (Delisting). Zu diesem Zweck hat die Lotto24 AG heute mit der ZEAL Network SE, die rund 93 % der Lotto24-Aktien hält, eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen. Darin hat sich die ZEAL Network SE verpflichtet, den Aktionären der Lotto24 AG ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu einem Barangebotspreis, mindestens berechnet gemäß des gesetzlich für ein Delisting-Erwerbsangebot geforderten volumengewichteten Durchschnittskurses der letzten sechs Monate, zu unterbreiten. Nach Berechnung der ZEAL Network SE liegt dieser Durchschnittskurs derzeit bei geschätzt 381,79 Euro je Lotto24-Aktie. Der endgültige Preis wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt werden und mag von dem geschätzten Betrag abweichen. Als Delisting-Erwerbsangebot wird das Angebot nicht unter Bedingungen stehen.
Die Lotto24 AG hat sich verpflichtet, während der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen und, vorbehaltlich einer Prüfung der veröffentlichten Angebotsunterlage und der Angemessenheit des Angebotspreises, das Delisting-Erwerbsangebot im Rahmen und unter Beachtung ihrer gesetzlichen Pflichten zu unterstützen.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Der Vorstand geht davon aus, dass der Widerruf gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse drei Börsentage nach der Veröffentlichung des Widerrufs, die unverzüglich nach der Entscheidung der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen soll, wirksam werden wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs werden die Aktien der Lotto24 AG nicht mehr in einem regulierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden. Die Lotto24 AG wird auch keine Einbeziehung von Lotto24-Aktien in Freiverkehre beantragen oder hierzu ihre Zustimmung erteilen.
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