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Samstag, 28. November 2020

Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der BHS tabletop AG

BHS Verwaltungs Aktiengesellschaft
Selb

Bekanntmachung über die Abfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
BHS tabletop AG, Selb
ISIN DE0006102007 / WKN 610200

Die BHS Verwaltungs AG, Selb („BHS“) und die BHS tabletop AG, Selb („BHS tabletop“) haben am 30. Juni 2020 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der BHS tabletop erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der BHS tabletop vom 22. September 2020 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop auf die Hauptaktionärin BHS gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 23. November 2020 in das Handelsregister der BHS tabletop beim Amtsgericht Hof unter HRB 98 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 23. November 2020 in das Handelsregister der BHS beim Amtsgericht Hof unter HRB 6212 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BHS tabletop sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der BHS sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop in das Eigentum der BHS übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden und die BHS tabletop als übertragender Rechtsträger erloschen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop eine von der BHS zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,83 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der BHS tabletop (ISIN DE0006102007). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Dr. Anke Nestler, Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BHS tabletop an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der BHS – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der BHS tabletop bzw. gegen Aushändigung der Aktienurkunden der Hutschenreuther Aktiengesellschaft durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung), brauchen die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Ausgeschiedene Aktionäre der BHS tabletop, die noch effektive Aktienurkunden der Hutschenreuther Aktiengesellschaft besitzen, bitten wir, diese zusammen mit dem Gewinnanteilschein Nr. 20 und Erneuerungsschein ab sofort über ihre Depotbank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG c/o Clearstream Banking AG, Schalterhalle, Neue Börsenstraße 8, 60487 Frankfurt am Main, während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden erhalten diese ehemaligen Aktionäre die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.

Aktionäre der Hutschenreuther Aktiengesellschaft, die noch effektive Aktienurkunden in Form von Einzelurkunden über je eine Aktie im Nennbetrag von DM 50,- sowie Sammelurkunden über je 10 Aktien im Nennbetrag von DM 50,- (DM 500,-) - inkl. Gewinnanteilscheinen Nr. 26 bis 40 und Erneuerungsschein - der Hutschenreuther Aktiengesellschaft besitzen, werden gebeten, sich an das Amtsgericht Hof – Hinterlegungsstelle – zur Entgegennahme der Barabfindung zzgl. Zinsen zu wenden. Die Barabfindung in Höhe von Euro 9,83 zuzüglich Zinsen je Inhaber-Stückaktie wurde bereits bei dem zuständigen Amtsgericht Hof – Hinterlegungsstelle – unter dem AZ: HL 61/98 hinterlegt.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BHS tabletop provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der BHS tabletop gewährt werden.

Selb, im November 2020

BHS Verwaltungs AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. November 2020


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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 9,83 je BHS-Aktie wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

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