von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Landgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,30 je Aktie festgesetzt. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %). Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 150 %.
Bei dem Verhandlungstermin am 14. April 2016 hatte der gerichtlich bestellten Prüfer, Herr WP StB RA Prof. Dr. Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner, die angemessene Barabfindung auf EUR 4,30 geschätzt. Dieser Betrag entspricht auch dem Vergleichsvorschlag des Gerichts.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller (die z.T. noch einen höheren Betrag wollten) und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Bremen, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Landgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,30 je Aktie festgesetzt. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %). Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 150 %.
Bei dem Verhandlungstermin am 14. April 2016 hatte der gerichtlich bestellten Prüfer, Herr WP StB RA Prof. Dr. Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner, die angemessene Barabfindung auf EUR 4,30 geschätzt. Dieser Betrag entspricht auch dem Vergleichsvorschlag des Gerichts.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller (die z.T. noch einen höheren Betrag wollten) und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.
LG Bremen, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln